Verfasst am: 21.07.2018, 12:18 Titel: Ermäßigung/ Befreiung beim Beantragen eines Personalausweis
Guten Tag miteinander,
Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen.
Gibt es eine einheitliche Regelung dazu, ob Bezieher von Grundsicherung eine Ermäßigung oder Befreiung beim Beantragen eines neuen Personalausweises erhalten?
Gerne mit Gesetzesgrundlage.
VG Anja _________________ Sohn*92 keine Genese, zwischen Gb u. L., ADHS- Symptome, autistische Züge.
Eine wirkliche Befreiung gibt es nicht - der Ausweis ist verpflichtent - die Gültigkeit beträgt 10 Jahre - daher finde ich durchaus zumutbar.
LG Silvi _________________ Moritz (geb.2007) - richtiger Sonnenschein und "Wirbelwind" mit Muskeldystrophie des Typs Duchenne - hat beide Eltern bei einem Autounfall verloren - seit 2017 Diffuser Ösophagusspasmus (Schluckstörung) - seit 2018 Tracheastoma & GastroTube
" Auch aus Steinen, die Dir in den Weg gelegt werden, kannst Du etwas bauen". (Erich Kästner)
Darin stand, dass die Befreiung nunmehr auch bei Hartz vier/Grundsicherungsbezieher weggefallen sei, da die Kosten mittlerweile im Regelsatz enthalten seien. Befreit werden könnten auf Antrag nur noch Menschen, die in stationären Einrichtungen wohnen würden, da diese lediglich einen Taschengeldbetrag in Bar bekommen und da eben nichts im Regelsatz enthalten sei.
Anmeldedatum: 08.03.2013 Beiträge: 34
Wohnort: bei Hamburg
Verfasst am: 23.07.2018, 08:29 Titel:
Liebe Anja,
es gibt keine Befreiung von diesen Gebühren für Empfänger von Grundsicherung/Sozialhilfe.
Die Kosten können aus dem Regelsatz angespart werden, da man ja grundsätzlich auch weiß, dass man einen (neuen) Ausweis benötigt und was das heutzutage kostet.
Gruß
Silke _________________ Silke *1970, Z.n. Hinterwandinfarkt 2017, BurnOut 2016
N. *2005, möglicherweise hochbegabt und aktuell Pupertier
L. *2009, ADHS
sikemaus@ Danke für Deine Ausführung, aber fast keines unserer Kinder, bzw. Betreuten hier im Forum, erhält seit 10 Jahren Bezüge um diesen Betrag anzusparen.
VG
Anja _________________ Sohn*92 keine Genese, zwischen Gb u. L., ADHS- Symptome, autistische Züge.
...., aber fast keines unserer Kinder, bzw. Betreuten hier im Forum, erhält seit 10 Jahren Bezüge um diesen Betrag anzusparen.
Hallo,
so ist das mit dem Statistikmodell. Einer von Hundert in der Vergleichsgruppe hat eventuell in der Zeit, wo die Daten erhoben werden, Ausgaben für Ausweisdokumente. Dadurch schlägt sich das dann mit 20 Cent im Regelsatz nieder. Gewissermaßen eine Wundertüte, wo alles drin ist, nur die selteneren Bedarfe in homöopatischer Dosis.
Siehe auch Kühlschrank, Waschmaschine oder Herd.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
es gibt eine Entscheidung des VG Potsdam vom 07.03.2013 (VG 8 K 1064/12), die nach Aufnahme der 0,25 € in den Regelsatz entstanden ist und beinhaltet, dass bedürftig im Sinne von § 1 Abs 6 PAusGebV derjenige ist, der Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezieht.
Der Tatbestand der Vorschrift ist dabei mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „bedürftig“ umschrieben, den die Personalausweisgebührenverordnung selbst nicht definiert. Nach allgemeinen Grundsätzen unterliegt er hinsichtlich seiner Auslegung und Anwendung durch die Verwaltung der vollen gerichtlichen Kontrolle ohne Bindung an etwaige Verwaltungsvorschriften, interne Auslegungsregelungen oder sonstige Weisungen ... Bei der Ausfüllung des genannten unbestimmten Rechtsbegriffs kann es nicht darauf ankommen, ob der Gebührenschuldner - quasi zufällig - im Moment der Gebührenerhebung in der Lage ist, die Gebühr zu entrichten. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Zufallsergebnissen wird vielmehr auf eine allgemein gültige Definition zurückzugreifen sein. Insoweit bietet sich die Bestimmung des § 9 Abs. 1 SGB II an. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Unter Rückgriff auf diese Definition ist als bedürftig im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV jedenfalls derjenige anzusehen, der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. Dieses Begriffsverständnis liegt auch der mit § 1 Abs. 6 PAuswGebV inhaltsgleichen Vorschrift des § 17 PassV zu Grunde. Im Sinne von § 17 PassV ist - unter anderem - als bedürftig anzusehen, wer Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII oder auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II hat...
Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Beklagten erwähnten Hinweisen des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg zur Ermäßigung bzw. Befreiung von der Personalausweisgebühr gemäß § 1 Abs. 6 PAuswGebV vom 27. April 2011. Allerdings findet sich hierin die Festlegung, dass eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gemäß § 1 Abs. 6 PAuswGebV für Leistungsempfänger nach dem SGB II und XII grundsätzlich nicht mehr erfolge, weil die Kosten nunmehr durch andere Sozialleistungen abgedeckt seien. Diese Hinweise befassen sich jedoch nur mit der Ausübung des Ermessens und dienen nicht der Auslegung des Begriffs der „Bedürftigkeit“ im Sinne von § 1 Abs. 6 PAuswGebV.
Bedürftig i. S. § 1 Abs. 6 PAuswGebV ist also erst einmal jeder, der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. Ob die 0,25 € Regelsatzleistung Relevanz haben, ist über das Ermessen zu klären.
@Helena: auch nach deinem Link ist über die Härtefallprüfung - also auch außerhalb von einem Leistungsbezug in Einrichtungen - zu klären, ob dem Betreffenden ein Ansparen möglich war:
Zitat:
Darüber hinaus müsen die Personalausweisbehörden über den Bezug von Sozialleistungen hinausgehende Härtegründe im Rahmen der Ermessensausübung prüfen
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