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Wohnort: OWL in Nordrhein Westfalen
Verfasst am: 02.09.2017, 21:05 Titel:
Hey,
von den Krankenkasse wird da gerne gesgt, dass man Verhinderungspflege nehmen soll, aber es geht auch über Haushaltshilfe, dann kann man die VHP aufheben.
LG
birte _________________ J. (1/97 - 8/97 - Herzfehler), L. (05/99, HC mit Entwicklungsverzögerung etc.), J. (04/01, fit)
war die Frage, ob es eine gesetzliche Regelung gibt, die besagt das der Arbeitgeber einen in der Zeit frei stellen muss / kann.
man kann nur, wenn im Arbeitsvertrag nicht abbedungen, auf § 616 BGB zurückgreifen. Notfalls muss man man mit § 275 Absatz 3 BGB argumentieren:
Zitat:
Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Hallo, ich lieg grad im Krankenhaus, hatte Freitag eine große Bauch OP. Wir hatten/haben deshalb Riesen Theater mit der Krankenkasse. Die sagen pflegebedürftige kommen im leistungskatalog der Krankenkasse zum Thema Haushaltshilfe nicht vor, da die über Pflegeversicherung abgedeckt wären... Mega bekloppt denn ich darf unseren Sohn jetzt 12 Wochen nicht heben und dafür reicht natürlich verhinderungspflege etc. nicht aus, da mein Mann voll arbeitet...letztendlich wird voraussichtlich das Jugendamt über "Familien in Notsituationen" jemanden zahlen der meinen Sohn versorgt...Grüße Anne _________________ Sohn 2015,23.SSW/530g Geburtsgewicht, schwere z.T. O2pflichtige BPD,nachts cpap beatmet,fast vollsondiert über Button, sehr entwicklungsverzögert,persistierende Zytomegalie,Z.n.Thrombose,IVH°II-III bds,bilaterale Spastik,ROP III° bds,Brille,Microcephalus
Die sagen pflegebedürftige kommen im leistungskatalog der Krankenkasse zum Thema Haushaltshilfe nicht vor, da die über Pflegeversicherung abgedeckt wären...
aber Kinder kommen im Leistungskatalog vor. Dein (pflegebedürftiges) Kind ist vorrangig erst einmal Kind. Und nicht alles, was an Unterstützung erforderlich ist, ist pflegebedingt. Die KK hat die notwendige Kinderbetreuung über die Haushaltshilfe abzudecken und kann das nicht auf die Pflegekasse abschieben. Außerdem gilt:
Wieviel Verdienst wird von der KK erstattet? 100% oder nur 60%?
Hat der Vater dabei gegenüber dem Arbeitgeber automatisch Anspruch auf unbezahlte Freistellung/ Sonderurlaub/ Home Office?
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage?
DANKE!
Grüßle
Ursula _________________ Kinderkrankenschwester mit Fachweiterbildung Palliativ Care und Außerklinische Beatmung.
Pflegemutter von Jessy (16 J., schwerster Hirnschädigung wegen Sauerstoffmangel), kl.Bub (1 Jahr mit schwerster Hirnschädigung, Reflux, Spastisch-steife Knie), 2 gr. Jungs - ausgezogen.
Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Auch ein Arbeitsvertrag ist ein (beiderseitiger) Vertrag nach dem BGB, so dass § 275 Absatz 3 BGB hier Anwendung findet. Diese Regelung beinhaltet das Recht des Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung, wenn ihm die Tätigkeit aus persönlichen Gründen nicht zugemutet werden kann. Verweigern kann der Arbeitgeber das nur in ganz besonderen Ausnahmefällen. Hier ist der Arbeitnehmer der Schuldner und der Arbeitgeber der Gläubiger.
Nimmt sich eine im Haushalt lebende Person unbezahlten Urlaub, um anstelle einer sonst notwendigen Ersatzkraft den Haushalt weiterzuführen, ist der Verdienstausfall so zu behandeln, als wenn eine Ersatzkraft selbst beschafft worden wäre (BSG, Urteil v. 22.4.1987, 8 RK 22/85, USK 8746). Erstattungsfähig ist das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt bis zur Höhe des Betrages, den die Krankenkasse für eine selbstbeschaffte, nicht verwandte Ersatzkraft aufzuwenden gehabt hätte (vgl. auch Gemeinsames Rundschreiben v. 9.12.1988, Ziffer 5.1, Abs. 3; siehe aber Rz. 19).
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