Hallo Sibylle,
herzlich willkommen!
Ich habe das Buch, aber es ist leider nicht meines! Kann es dir also nicht ausleihen.
Aber ich werde mal schnell nachlesen, was Babys zusteht.
LG Christine
CH-Hilflosenentschädigung
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- christinefä
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Christine 64, F 65, C 92, A 95, O 96(Asperger Autist), J 98 & Philipp 01 (frühkindlicher Autismus, Sprachbeginn mit 4 1/2, noch immer 1-2 Wort Sätze, Microdeletion 22q13.33 Phelan Mc Dermid Syndrom)
unsere Vorstellung http://www.REHAkids.de/phpBB2/viewtopic ... ght=#73943
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Ich nochmals... also,
"Der Beginn der Hilflosenentschädigung entsteht, wenn das Kind aus behinderungsbedingten Gründen während einem Jahr ( Wartejahr) ununterbrochen hilflos war. Da ein Säugling oder kleines Kind auch ohne Behinderung hilflos ist, entsteht ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung frühestens im Altern von zwei Jahren.
Im Fall einer schwersten Behinderung mit einem außerordentlichen Bedarf an Dritthilfe wird bereits vor dem Altern von zwei Jahren eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, wenn voraussichtlich auch nach Ablauf des so genannten Wartjahres die Hilflosigkeit weiter besteht. Dieses Regelung wir sehr zurückhaltend angewendet."
Soviel zur Hilflosenentschädigung. Ich würde auf jeden Fall schon jetzt einen Antrag stellen, damit im schlimmsten Fall nicht auch noch das Wartejahr verloren geht.
Was euch aber vielleicht auch noch zusteht, sind die Leistungen der IV als Krankenkasse. D.h. keinen Selbstbehalt mehr
"Liegt ein Geburtsgebrechen vor, erbringt die IV ausgedehnte Leistungen."
"Die Krankheit oder das Leiden muss auf der Liste der Geburtsgebrechen aufgeführt sein."
http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_232_21/app1.html
Hilft euch das etwas?
LG Christine
"Der Beginn der Hilflosenentschädigung entsteht, wenn das Kind aus behinderungsbedingten Gründen während einem Jahr ( Wartejahr) ununterbrochen hilflos war. Da ein Säugling oder kleines Kind auch ohne Behinderung hilflos ist, entsteht ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung frühestens im Altern von zwei Jahren.
Im Fall einer schwersten Behinderung mit einem außerordentlichen Bedarf an Dritthilfe wird bereits vor dem Altern von zwei Jahren eine Hilflosenentschädigung ausgerichtet, wenn voraussichtlich auch nach Ablauf des so genannten Wartjahres die Hilflosigkeit weiter besteht. Dieses Regelung wir sehr zurückhaltend angewendet."
Soviel zur Hilflosenentschädigung. Ich würde auf jeden Fall schon jetzt einen Antrag stellen, damit im schlimmsten Fall nicht auch noch das Wartejahr verloren geht.
Was euch aber vielleicht auch noch zusteht, sind die Leistungen der IV als Krankenkasse. D.h. keinen Selbstbehalt mehr
"Liegt ein Geburtsgebrechen vor, erbringt die IV ausgedehnte Leistungen."
"Die Krankheit oder das Leiden muss auf der Liste der Geburtsgebrechen aufgeführt sein."
http://www.admin.ch/ch/d/sr/831_232_21/app1.html
Hilft euch das etwas?
LG Christine
Christine 64, F 65, C 92, A 95, O 96(Asperger Autist), J 98 & Philipp 01 (frühkindlicher Autismus, Sprachbeginn mit 4 1/2, noch immer 1-2 Wort Sätze, Microdeletion 22q13.33 Phelan Mc Dermid Syndrom)
unsere Vorstellung http://www.REHAkids.de/phpBB2/viewtopic ... ght=#73943
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Hallo Sibylle,
ja, da stimme ich dir zu, es ist sehr kompliziert. Deshalb lassen wir uns vom Rechtsdienst der Procap vertreten, die sind echt super. Dazu musst du dich in eurem Kanton bei Procap in die Rechtssprechstunde anmelden. Es kostet zwar etwas, aber bei uns hat es sich wirklich schon zig-fach gelohnt. Ruf doch da mal an und frage nach den Bedingungen...
Liebe Grüsse Myriam
ja, da stimme ich dir zu, es ist sehr kompliziert. Deshalb lassen wir uns vom Rechtsdienst der Procap vertreten, die sind echt super. Dazu musst du dich in eurem Kanton bei Procap in die Rechtssprechstunde anmelden. Es kostet zwar etwas, aber bei uns hat es sich wirklich schon zig-fach gelohnt. Ruf doch da mal an und frage nach den Bedingungen...
Liebe Grüsse Myriam
Myriam 49, Stefan 47 zwei erwachsene Söhne und Jonas 18 part. Trisomie 6, Nierenerkrankung (FSGS) , Morbus Perthes
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