Hallo,
mir soll ja nicht langweilig werden....
Meiner Tochter wird auf Grund des Autismus schon seit Jahren Eingliederungshilfe nach Par. 35a SGB VIII gewährt.
Nun haben wir eine neue Sachbearbeitung und diese möchte nun noch mal alles überprüfen.
So weit so gut.
Zusätzlich zum Autismus liegt noch eine Epilepsie vor und ein Gendefekt (der wohl alles erklärt).
Geistige Behinderung liegt nicht vor.
Kann es uns nun passieren das wir zum Sozialamt wechseln müssen?
Und gibt es Argumente mit denen man das verhindern könnte?
Ich möchte eigentlich keinen Wechsel, da die Schule über die Eingliederungshilfe läuft und es aktuell keine Alternative gibt.
LG Sandra
Welches Amt ist zuständig?
Moderator: Moderatorengruppe
- Regina Regenbogen
- REHAkids Urgestein
- Beiträge: 7848
- Registriert: 12.07.2008, 18:37
- Wohnort: Ostfriesland
Re: Welches Amt ist zuständig?
Ich müsste mich jetzt sehr irren (habe alle alten Unterlagen auf den Speicher gebracht), aber die Eingliederungshilfe vom Sozialamt läuft über denselben Paragraphen.
Wenn es einen Glauben gibt, der Berge versetzen kann, so ist es der Glaube an die eigene Kraft. (Marie von Ebner-Eschenbach)
Sohn * 01/2003 - Frühkindlicher Autismus mit komorbider ADHS
Sohn * 09/2001 - ADS
Tochter * 04/1998 - nix
Tochter * 08/1989 - Peronaeusparese
Sohn * 01/2003 - Frühkindlicher Autismus mit komorbider ADHS
Sohn * 09/2001 - ADS
Tochter * 04/1998 - nix
Tochter * 08/1989 - Peronaeusparese
Re: Welches Amt ist zuständig?
Hallo,
wirklich?
Ich dachte immer Jugendamt und Sozialamt hätten unterschiedliche Sozialgesetzbücher.
Aber wenn wir tatsächlich das Amt "wechseln" müssten, dann müsste wahrscheinlich auch jede Leistung neu beantragt werden, oder?
Könnte man dann auf sowas wie "Bestandsschutz" hoffen oder muss ich dann davon ausgehen, daß die Schule nicht weiterbewilligt wird?
Gibt es da irgendwelche Argumentationshilfen?
Lg Sandra
wirklich?
Ich dachte immer Jugendamt und Sozialamt hätten unterschiedliche Sozialgesetzbücher.
Aber wenn wir tatsächlich das Amt "wechseln" müssten, dann müsste wahrscheinlich auch jede Leistung neu beantragt werden, oder?
Könnte man dann auf sowas wie "Bestandsschutz" hoffen oder muss ich dann davon ausgehen, daß die Schule nicht weiterbewilligt wird?
Gibt es da irgendwelche Argumentationshilfen?
Lg Sandra
Re: Welches Amt ist zuständig?
Es gibt zwei verschiedene Eingliederungshilfen, eine über das JA nach §35a SGB 8 und die andere über das Sozialamt (anderes SGB, ich glaube jetzt das 9., vor ein paar Jahren gab es Änderungen)
Es gibt aber auch gemeinsame Regelungen.
Wenn jetzt die Zuständigkeit wechselt und euer jetziger Träger / die Schule keinen Vertrag mit dem Sozialamt hat sondern nur mit dem JA, würde ich im Zuge einer Einzelfallentscheidung darauf bestehen, dass das SA die Schule bezahlt. Das tun sie natürlich nicht gerne, denn es macht Arbeit, vielleicht behaupten sie sogar, dass es nicht geht, aber das stimmt nicht. Im Mittelpunkt steht immer der Bedarf des Betroffenen! Im Zweifelsfall kannst du andeuten, dass du leider ein persönliches Budget beantragen musst, wenn das SA die Schule nicht direkt bezahlen kann...... Meiner Erfahrung nach bevorzugen die Ämter dann die Einzelfallregelung.
Es gibt aber auch gemeinsame Regelungen.
Wenn jetzt die Zuständigkeit wechselt und euer jetziger Träger / die Schule keinen Vertrag mit dem Sozialamt hat sondern nur mit dem JA, würde ich im Zuge einer Einzelfallentscheidung darauf bestehen, dass das SA die Schule bezahlt. Das tun sie natürlich nicht gerne, denn es macht Arbeit, vielleicht behaupten sie sogar, dass es nicht geht, aber das stimmt nicht. Im Mittelpunkt steht immer der Bedarf des Betroffenen! Im Zweifelsfall kannst du andeuten, dass du leider ein persönliches Budget beantragen musst, wenn das SA die Schule nicht direkt bezahlen kann...... Meiner Erfahrung nach bevorzugen die Ämter dann die Einzelfallregelung.

- Alexandra2014
- REHAkids Urgestein
- Beiträge: 4152
- Registriert: 04.12.2014, 14:04
Re: Welches Amt ist zuständig?
Läuft nicht über den selben Paragraphen:Regina Regenbogen hat geschrieben: ↑13.06.2020, 10:17Ich müsste mich jetzt sehr irren (habe alle alten Unterlagen auf den Speicher gebracht), aber die Eingliederungshilfe vom Sozialamt läuft über denselben Paragraphen.
beim Sozialamt über § 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe
beim Jugendamt über § 35a - Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe -> bei rein seelischer Behinderung
R. *12/2007, Autismus-Spektrum-Störung, okzipitale Epilepsie mit Ausbreitung nach frontozentral
- Alexandra2014
- REHAkids Urgestein
- Beiträge: 4152
- Registriert: 04.12.2014, 14:04
Re: Welches Amt ist zuständig?
Hallo!SandraV hat geschrieben: ↑12.06.2020, 20:19Hallo,
mir soll ja nicht langweilig werden....
Meiner Tochter wird auf Grund des Autismus schon seit Jahren Eingliederungshilfe nach Par. 35a SGB VIII gewährt.
Nun haben wir eine neue Sachbearbeitung und diese möchte nun noch mal alles überprüfen.
So weit so gut.
Zusätzlich zum Autismus liegt noch eine Epilepsie vor und ein Gendefekt (der wohl alles erklärt).
Geistige Behinderung liegt nicht vor.
Kann es uns nun passieren das wir zum Sozialamt wechseln müssen?
Und gibt es Argumente mit denen man das verhindern könnte?
Ich möchte eigentlich keinen Wechsel, da die Schule über die Eingliederungshilfe läuft und es aktuell keine Alternative gibt.
LG Sandra
Durch die Epilepsie und den Gendefekt liegt eigentlich keine reine seelische Behinderung vor. Die Epilepsie gehört zu den Körperbehinderungen und somit wäre eigentlich das Sozialamt zuständig.
Es muss aber kein Nachteil sein, wenn ihr zum Sozialamt „weitergereicht“ werdet.
Gruß
Alex
R. *12/2007, Autismus-Spektrum-Störung, okzipitale Epilepsie mit Ausbreitung nach frontozentral
Re: Welches Amt ist zuständig?
Die Eingliederungshilfe wurde aus dem SGB 12 gestrichen und findet sich nun im SGB 9. Das wurde geändert vor ca. 2 Jahren.
- Alexandra2014
- REHAkids Urgestein
- Beiträge: 4152
- Registriert: 04.12.2014, 14:04
Re: Welches Amt ist zuständig?
SGB VIII (8) ist Jugendhilfe und das ist, soweit ich weiß, der aktuelle Stand, zuletzt geändert 2019.Michaela44 hat geschrieben: ↑14.06.2020, 19:24Die Eingliederungshilfe wurde aus dem SGB 12 gestrichen und findet sich nun im SGB 9. Das wurde geändert vor ca. 2 Jahren.
„Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 I 2022; Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 12.12.2019
§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“
SGB XII ist Eingliederungshilfe über das Sozialamt, ebenfalls Stand 2019. Die letzte Änderung ist gerade 6 Monate her.
„Sozialgesetzbuch (SGB XII) Zwölftes Buch Sozialhilfe
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 40 G v. 12.12.2019
§ 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe“
SGB IX (9) ist folgendes, ebenfalls von 2019:
„Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 G v. 12.12.2019“
Oder was genau meinst du?
R. *12/2007, Autismus-Spektrum-Störung, okzipitale Epilepsie mit Ausbreitung nach frontozentral
Re: Welches Amt ist zuständig?
Ich meinte das hier:
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§§ 53 bis 60 (weggefallen)
Zu finden hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/
Die Eingliederungshilfe wurde aus dem SGB 12 herausgelöst und befindet sich jetzt in Teil 2 des SGB 9:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... 10016.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
§§ 53 bis 60 (weggefallen)
Zu finden hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/
Die Eingliederungshilfe wurde aus dem SGB 12 herausgelöst und befindet sich jetzt in Teil 2 des SGB 9:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_ ... 10016.html
- Alexandra2014
- REHAkids Urgestein
- Beiträge: 4152
- Registriert: 04.12.2014, 14:04
Re: Welches Amt ist zuständig?
Danke. Dann war das wohl eine veraltete Seite, wo ich es gelesen hatte. 
R. *12/2007, Autismus-Spektrum-Störung, okzipitale Epilepsie mit Ausbreitung nach frontozentral