Hallo,
mir ist kein besserer Betreff eingefallen...
Es geht darum:
Darf ich (ohne Anmeldung in der Knappschaft, da Hessen) bei einem fremden Pflegebedürftigen die Verhinderungspflege übernehmen, obwohl ich bereits meine Kinder ganz offiziell pflege? Die Beiden sind langsam Teenager und besuchen eine Ganztagsschule.
Mir geht es darum, dass in dem Formular meiner Kasse immer gefragt wird, ob die Ersatzpflegeperson im Kalenderjahr schon eine weitere Person gepflegt hat. Bezieht sich diese Frage nur auf die Verhinderungspflege oder auch auf die normale Pflege?
LG
Katrin
Verhinderungspflege bei Fremder Person + Pflegeperson bei eigenen Kindern
Moderator: Moderatorengruppe
Verhinderungspflege bei Fremder Person + Pflegeperson bei eigenen Kindern
Katrin (Epilepsie)
O. (Frühk. Autismus (HFA), Sprachentwicklungsstörung, Ptosis, Hypotonie, AVWS, LRS, Vd. Valproatembryopathie)
D. (geistige Behinderung, Frühk. Autismus, Epilepsie, Esstörung, Trigonoceph., Hypertonie, Opticushypoplasie, Amblyopie, Mikrodeletion 3p26.3, Vd. Valproatembryopathie, Z.n. Schädelbasisfraktur)
O. (Frühk. Autismus (HFA), Sprachentwicklungsstörung, Ptosis, Hypotonie, AVWS, LRS, Vd. Valproatembryopathie)
D. (geistige Behinderung, Frühk. Autismus, Epilepsie, Esstörung, Trigonoceph., Hypertonie, Opticushypoplasie, Amblyopie, Mikrodeletion 3p26.3, Vd. Valproatembryopathie, Z.n. Schädelbasisfraktur)
Re: Verhinderungspflege bei Fremder Person + Pflegeperson bei eigenen Kindern
Hallo,
ich weiß keine Rechtsgrundlage zu nennen, aber wir hatten in der Verwandtschaft einen ähnlichen Fall. Und da konnte die Mutter, die ihr Kind pflegt nicht auch noch jemanden anderen pflegen. Ich fand die Erklärung recht logisch: Die Mutter hatte für ihr Kind auch eine Ersatzpflegeperson, rechnete also VHP ab. Und VHP ist ja zur ENTLASTUNG einer Pflegeperson. Wäre ja unsinnig, wenn diese "überlastete" Pflegeperson dann noch die Pflege einer anderen Person übernimmt... so wurde das damals erklärt, natürlich mit Rechtsquelle, aber die ist mir nicht im Gedächtnis geblieben.
Grüßle
Iris
ich weiß keine Rechtsgrundlage zu nennen, aber wir hatten in der Verwandtschaft einen ähnlichen Fall. Und da konnte die Mutter, die ihr Kind pflegt nicht auch noch jemanden anderen pflegen. Ich fand die Erklärung recht logisch: Die Mutter hatte für ihr Kind auch eine Ersatzpflegeperson, rechnete also VHP ab. Und VHP ist ja zur ENTLASTUNG einer Pflegeperson. Wäre ja unsinnig, wenn diese "überlastete" Pflegeperson dann noch die Pflege einer anderen Person übernimmt... so wurde das damals erklärt, natürlich mit Rechtsquelle, aber die ist mir nicht im Gedächtnis geblieben.
Grüßle
Iris
Sohn mit ideophat. generalisierter GM-Epi
Re: Verhinderungspflege bei Fremder Person + Pflegeperson bei eigenen Kindern
Hallo Iris,
Danke für deine Antwort. Nur meine Jungs sind fast 8 Stunden jeden Tag in der Schule. So überlastet bin ich nicht. Da gab es schon bedeutend schlimmere Zeiten
.
Ich darf also unter 30 Stunden arbeiten gehen, aber keine Verhinderungspflege machen. Na gut...
LG
Katrin
Danke für deine Antwort. Nur meine Jungs sind fast 8 Stunden jeden Tag in der Schule. So überlastet bin ich nicht. Da gab es schon bedeutend schlimmere Zeiten

Ich darf also unter 30 Stunden arbeiten gehen, aber keine Verhinderungspflege machen. Na gut...
LG
Katrin
Katrin (Epilepsie)
O. (Frühk. Autismus (HFA), Sprachentwicklungsstörung, Ptosis, Hypotonie, AVWS, LRS, Vd. Valproatembryopathie)
D. (geistige Behinderung, Frühk. Autismus, Epilepsie, Esstörung, Trigonoceph., Hypertonie, Opticushypoplasie, Amblyopie, Mikrodeletion 3p26.3, Vd. Valproatembryopathie, Z.n. Schädelbasisfraktur)
O. (Frühk. Autismus (HFA), Sprachentwicklungsstörung, Ptosis, Hypotonie, AVWS, LRS, Vd. Valproatembryopathie)
D. (geistige Behinderung, Frühk. Autismus, Epilepsie, Esstörung, Trigonoceph., Hypertonie, Opticushypoplasie, Amblyopie, Mikrodeletion 3p26.3, Vd. Valproatembryopathie, Z.n. Schädelbasisfraktur)
Re: Verhinderungspflege bei Fremder Person + Pflegeperson bei eigenen Kindern
Hallo Katrin,
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/472570/
Bei Angehörigen wird das Vorliegen einer sittlichen Pflicht vorausgesetzt. Also müssten die Pflegetätigkeiten für die eigenen Kinder aus der Betrachtung herausfallen. Man muss also nach Sinn und Zweck die Regelung so lesen, dass die sittliche Pflicht dann angenommen wird, wenn die Pflegeperson nur für einen nicht verwandten Pflegebedürftigen tätig wird.
Viele Grüße Kaja
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/472570/
Wegen des persönlichen Anwendungsbereichs von § 3 Nr. 36 EStG ist die Steuerfreiheit für Pflegepersonen, die keine Angehörige sind, nur zu gewähren, wenn sie eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird...
Steuerlich wird jedoch nicht zwischen der eigentlichen Pflege und der Verhinderungspflege unterschieden. § 3 Nr. 36 EStG enthält eigenständige Tatbestandsmerkmale für die Gewährung der Steuerfreiheit, die von den Regelungen des SGB XI unabhängig sind. Soweit bei der Verhinderungspflege die Voraussetzungen des § 3 Nr. 36 EStG erfüllt sind, kommt hierfür die Steuerbefreiung dem Grunde nach in Betracht, lediglich von der Höhe her erfolgt auch bei der Verhinderungspflege die Begrenzung auf die Beträge des § 37 SGB XI.
Soweit bei der Verhinderungspflege die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 36 EStG nicht erfüllt sind oder höhere Beträge gezahlt werden als die in § 37 SGB XI genannten, besteht Steuerpflicht.
OFD Frankfurt/M. v. 12.07.2013 - S 2342 A - 75 - St 213
Bei Angehörigen wird das Vorliegen einer sittlichen Pflicht vorausgesetzt. Also müssten die Pflegetätigkeiten für die eigenen Kinder aus der Betrachtung herausfallen. Man muss also nach Sinn und Zweck die Regelung so lesen, dass die sittliche Pflicht dann angenommen wird, wenn die Pflegeperson nur für einen nicht verwandten Pflegebedürftigen tätig wird.
Viele Grüße Kaja
Re: Verhinderungspflege bei Fremder Person + Pflegeperson bei eigenen Kindern
Hallo Katrin,
ich sehe keinen Grund, warum Du keine Verhinderungspflege leisten solltest. Warum sollten wir Eltern uns nicht gegenseitig unterstützen?
Die Frage nach anderen Personen, die Du pflegst, soll erfassen, ob Du dies gewerblich tust oder nicht. Das Geld, dass Du für die geleistete Verhinderungspflege erhälst, musst Du allerdings in der Steuererklärung mit angeben. Das ist alles. Ich würde zum Haken noch hinzufügen, dass Du für Deine Kinder als Pflegeperson eingetragen bist.
Beste Grüße
Uta
ich sehe keinen Grund, warum Du keine Verhinderungspflege leisten solltest. Warum sollten wir Eltern uns nicht gegenseitig unterstützen?
Die Frage nach anderen Personen, die Du pflegst, soll erfassen, ob Du dies gewerblich tust oder nicht. Das Geld, dass Du für die geleistete Verhinderungspflege erhälst, musst Du allerdings in der Steuererklärung mit angeben. Das ist alles. Ich würde zum Haken noch hinzufügen, dass Du für Deine Kinder als Pflegeperson eingetragen bist.
Beste Grüße
Uta