Wenn ihr die leiblichen oder Ado-Eltern seid ist das mit den Angaben korrekt. Ihr seid dann eine Bedarfsgemeinschaft.
Ich würde mich an die Stelle direkt wenden und zur Not einen formlosen Antrag stellen.
Grundsicherung Neu beantragen
Moderator: Moderatorengruppe
-
- REHAkids Urgestein
- Beiträge: 1739
- Registriert: 09.09.2010, 12:49
- Wohnort: Ruhrgebiet
Hallo,
so einfach ist es mit der Prüfung bei der Rentenversicherung nicht.
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS ... _node.html
so einfach ist es mit der Prüfung bei der Rentenversicherung nicht.
http://www.einfach-teilhaben.de/DE/StdS ... _node.html
Bei uns hat das Amt auch von sich aus den Auftrag an die Rentenversicherung gegeben.Die Entscheidung, den Träger der Rentenversicherung im Sinne des § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB XII zu ersuchen, liegt jedoch allein in der Kompetenz des die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausführenden Trägers. Das Verfahren kann weder vom Leis-tungsberechtigten, noch vom Träger der Rentenversicherung eingeleitet werden. Ein Ersuchen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung tatsächlichen gegeben ist.
Viele Grüße
Mellie
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sohn geb.1999, GdB 70 B, G, PG 3, beschäftigt in einer WfbM
Sohn geb. 2003 mit viel Förderung auf einem guten Weg
Mellie
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sohn geb.1999, GdB 70 B, G, PG 3, beschäftigt in einer WfbM
Sohn geb. 2003 mit viel Förderung auf einem guten Weg
Hallo,
schau mal hier unter Punkt 4:
…" 4. Wird die Anspruchsberechtigung immer überprüft?
Grundsätzlich muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Das Sozialamt veranlasst die Prüfung, wenn es aufgrund der Angaben und Nachweise des Antragstellers wahrscheinlich ist, dass er dauerhaft nicht imstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten."....
Komplette Info:
https://bvkm.de/wp-content/uploads/GruSi-2019_web.pdf
LG
Monika
schau mal hier unter Punkt 4:
…" 4. Wird die Anspruchsberechtigung immer überprüft?
Grundsätzlich muss der zuständige Rentenversicherungsträger prüfen, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Das Sozialamt veranlasst die Prüfung, wenn es aufgrund der Angaben und Nachweise des Antragstellers wahrscheinlich ist, dass er dauerhaft nicht imstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten."....
Komplette Info:
https://bvkm.de/wp-content/uploads/GruSi-2019_web.pdf
LG
Monika
- MichaelK
- REHAkids Urgestein
- Beiträge: 14906
- Registriert: 27.09.2005, 18:17
- Wohnort: Zwickau (Sachsen)
Re: Grundsicherung
Hallo,Sabine1970 hat geschrieben:Nach wie vor liegt unser Antrag beim Jobcenter und man hat uns wiederholt mitgeteilt, wir müssen alle Einnahmen sämtlicher Familienmitglieder darlegen, da wir eine Bedarfsgemeinschaft sind ( erwachsener Sohn mit Behinderung lebt in der WOhnung der Eltern mit rechtsgültigem Mietvertag).
Unser Sohn gelte solange als erwerbsfähig, bis das Gegeteil durch den RV Träger festgestellt sei.
im Rechtskreis SGB II ist die BA zuständig, die Erwerbsfähigkeit zu prüfen. Das ist in § 44a SGB II festgelegt. Dazu haben die den ärztlichen Dienst.
Wird Erwerbsunfähigkeit festgestellt, sollte man entweder an die DRV zwecks EM-Rente oder an das Sozialamt zwecks GS verwiesen werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__44a.html
Man könnte sich m.E. einfach beim Jobcenter abmelden und gleichzeitig beim Sozialamt die GS beantragen.
LG Michael
Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
-
- Stamm-User
- Beiträge: 951
- Registriert: 11.01.2008, 17:00
-
- Mitglied
- Beiträge: 60
- Registriert: 08.03.2013, 19:56
- Wohnort: bei Hamburg
Hallo,
BA = Bundesagentur für Arbeit
Die Feststellung durch den ärztlichen Dienst der BA ist aber nicht gleich zu setzen mit der Feststellung durch den Rententräger. Nur der kann die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit feststellen und das nur auf Antrag.
Bei Antrag auf Rente wird zuerst geprüft, ob überhaupt Versicherungszeiten erfüllt sind. Das wird bei gerade 18 Jährigen nie der Fall sein.
Dann wird der Rentenantrag allein deswegen abgelehnt.
Eine Prüfung der Erwerbsunfähigkeit hat da noch gar nicht statt gefunden.
Die kann das Sozialamt veranlassen, m.M.n. inzwischen aber auch das Jobcenter. Sie müsssen solange Leistungen erbringen, bi das Gutachten vorliegt.
Die Sozialämter müssen dann Grundsicherung bewilligen und ggfs. erstatten sie für die vorausgegangenen Monate an das Jobcenter.
Wie es aktuell hier bei uns im Amt mit den jungen Erwachsenen gehandhabt wird, die in den Eingangsbereich einer WfbM gehen, weiß ich leider nicht.
Schönen Tag
Silke
BA = Bundesagentur für Arbeit
Die Feststellung durch den ärztlichen Dienst der BA ist aber nicht gleich zu setzen mit der Feststellung durch den Rententräger. Nur der kann die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit feststellen und das nur auf Antrag.
Bei Antrag auf Rente wird zuerst geprüft, ob überhaupt Versicherungszeiten erfüllt sind. Das wird bei gerade 18 Jährigen nie der Fall sein.
Dann wird der Rentenantrag allein deswegen abgelehnt.
Eine Prüfung der Erwerbsunfähigkeit hat da noch gar nicht statt gefunden.
Die kann das Sozialamt veranlassen, m.M.n. inzwischen aber auch das Jobcenter. Sie müsssen solange Leistungen erbringen, bi das Gutachten vorliegt.
Die Sozialämter müssen dann Grundsicherung bewilligen und ggfs. erstatten sie für die vorausgegangenen Monate an das Jobcenter.
Wie es aktuell hier bei uns im Amt mit den jungen Erwachsenen gehandhabt wird, die in den Eingangsbereich einer WfbM gehen, weiß ich leider nicht.
Schönen Tag
Silke
Silke *1970, Z.n. Hinterwandinfarkt 2017, BurnOut 2016
N. *2005, möglicherweise hochbegabt und aktuell Pupertier
L. *2009, ADHS
N. *2005, möglicherweise hochbegabt und aktuell Pupertier
L. *2009, ADHS
- MichaelK
- REHAkids Urgestein
- Beiträge: 14906
- Registriert: 27.09.2005, 18:17
- Wohnort: Zwickau (Sachsen)
ob und in welcher Höhe Leistungen durch das JC gezahlt werden, hängt ja von dem Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft ab. Bis 25 bilden die Eltern eine BG mit den Kindern.silkemausk hat geschrieben:...Eine Prüfung der Erwerbsunfähigkeit hat da noch gar nicht statt gefunden.
Die kann das Sozialamt veranlassen, m.M.n. inzwischen aber auch das Jobcenter. Sie müsssen solange Leistungen erbringen, bi das Gutachten vorliegt.
Die Sozialämter müssen dann Grundsicherung bewilligen und ggfs. erstatten sie für die vorausgegangenen Monate an das Jobcenter...
Das sieht bei GS dann schon anders aus, vorausgesetzt, die Eltern sind selbst nicht bedürftig im Sinne SGB II.
LG Michael
Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
-
- Stamm-User
- Beiträge: 951
- Registriert: 11.01.2008, 17:00
- MichaelK
- REHAkids Urgestein
- Beiträge: 14906
- Registriert: 27.09.2005, 18:17
- Wohnort: Zwickau (Sachsen)
so sehe ich das. Das Gesetz sieht vor, dass bei der GS die Unterhaltsansprüche eures Sohnes euch gegenüber nicht zu berücksichtigen sind, sofern euer Jahreseinkommen jeweils unter 100 000 EUR liegt.Sabine1970 hat geschrieben:Wir wollen die Überprüfung unseres Sohnes erreichen. Denn wenn die Erwerbsminderung festgestellt wurde, sind wir keine Bedarfsgemeinschaft mehr... stimmt doch so ??
(§ 43 Absatz 5 SGB XII)
Im Gegensatz dazu zählt bei einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II ja jeder Cent von jedem Mitglied als zu berücksichtigendes Einkommen, was logischerweise den Bedarf dann reduziert.
Hinzu kommt, dass da auch noch das Kindergeld zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden muss.
Unglaublich aber war, was sich der Gesetzgeber da hat einfallen lassen an Sippenhaftung.
LG Michael
Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)