Hallo,
von einer Bekannten hörte ich kürzlich das erste Mal etwas von Sonderurlaub für Eltern behinderter minderjähriger Kinder. Ich dachte erst, sie verwechselt das mit behinderten Arbeitnehmern, welchen Sonderurlaub zusteht.
Nun habe ich diesen Link gefunden:
http://board.netdoktor.de/beitrag/anspr ... ost-554389
Hat jemand von euch vielleicht schon Erfahrung damit?
Viele Grüße
Sonderurlaub für Eltern behinderter minderjähr. Kinder?
Moderator: Moderatorengruppe
Sonderurlaub für Eltern behinderter minderjähr. Kinder?
Susi
"Damit das Mögliche entsteht, muss immer das Unmögliche versucht werden." Hermann Hesse
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Hallo,
das kann kein deutsches Gesetz sein (Gesetze haben hier keine Nummern sondern Namen) aber leider steht ja nicht dabei, um welches Land es sich handeln könnte.
Viele Grüße, Rachael
das kann kein deutsches Gesetz sein (Gesetze haben hier keine Nummern sondern Namen) aber leider steht ja nicht dabei, um welches Land es sich handeln könnte.
Viele Grüße, Rachael
Florian (*04/2002): Pitt Hopkins Syndrom; ein fröhliches Schulkind mit dem Schalk im Nacken
, Felix (*6/2008).
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Gruß,
Jörg
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K., *2013, Extremfrühchen (27. +3 SSW), ICP, GdB 100 G aG H B, PS II+/ PG 4
J., *2016, aktuell keine Besonderheiten
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Re: Sonderurlaub für Eltern behinderter minderjähr. Kinder?
Vielleicht sollte deine Bekannte noch mal klarstellen ob sie wirklich "Urlaub" meint.Susi hat geschrieben: von einer Bekannten hörte ich kürzlich das erste Mal etwas von Sonderurlaub für Eltern behinderter minderjähriger Kinder.
Mir fällt zu dem Thema nur das hier ein:
§ 45 SGB V§ 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Das Krankengeld nach Absatz 1 beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8 und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit nicht aus dem gleichen Grund Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht. Wird der Freistellungsanspruch nach Satz 1 geltend gemacht, bevor die Krankenkasse ihre Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 anerkannt hat, und sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes anzurechnen. Der Freistellungsanspruch nach Satz 1 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet,
a)
die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
b)
bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und
c)
die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und § 47 gelten entsprechend.
(5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind.
Wenn es einen Glauben gibt, der Berge versetzen kann, so ist es der Glaube an die eigene Kraft. (Marie von Ebner-Eschenbach)
Sohn * 01/2003 - Frühkindlicher Autismus mit komorbider ADHS
Sohn * 09/2001 - ADS
Tochter * 04/1998 - nix
Tochter * 08/1989 - Peronaeusparese
Sohn * 01/2003 - Frühkindlicher Autismus mit komorbider ADHS
Sohn * 09/2001 - ADS
Tochter * 04/1998 - nix
Tochter * 08/1989 - Peronaeusparese
Hallo,
es gibt einiges, aber es gibt keinen speziellen Urlaub, der ausschließlich Eltern von BEHINDERTEN MINDERJÄHRIGEN Kindern zusteht.
Grundsätzlich ist Sonderurlaub prinzipiell ein "nice to have" und ganz stark vom Guten Willen des Arbeitgeber abhängig in Deutschland. Es gibt absolut gar keinen Rechtsanspruch auf einen Sonderurlaub für irgendetwas - weder Tod eines Angehörigen, Heirat noch die Geburt des eigenen Kindes (für den Vater). Sehr viele Angestellte müssen hier ihren normalen Urlaub nehmen.
In Deutschland gibt es aber sehr viele (nennen wir es mal) "arbeitsfreie Tage mit Bezahlung", die man trotzdem bekommen kann. Das bekommen auch Eltern von behinderten minderjährigen Kindern, aber eben nicht nur diese - obwohl sie natürlich aus mehreren "Töpfen" schöpfen können. Einmal ist da ein (behindertes) Kind (Kinderkrankengeld und die 20 Kind-krank-Tage), für KH-Aufenthalt (unbeschränkte Arbeitsfreistellung und Lohnfortzahlung) und auf der anderen Seite gibt es das Pflegezeitgesetz mit all seinen Regelungen.
Es gibt aber keine extra Regelung für Eltern mit behinderten minderjährigen Kindern - warum auch? Ein Kind ist ein Kind. Und der Mehraufwand der Behinderung ist über die Pflege abgesichert.
LG
Katrin
es gibt einiges, aber es gibt keinen speziellen Urlaub, der ausschließlich Eltern von BEHINDERTEN MINDERJÄHRIGEN Kindern zusteht.
Grundsätzlich ist Sonderurlaub prinzipiell ein "nice to have" und ganz stark vom Guten Willen des Arbeitgeber abhängig in Deutschland. Es gibt absolut gar keinen Rechtsanspruch auf einen Sonderurlaub für irgendetwas - weder Tod eines Angehörigen, Heirat noch die Geburt des eigenen Kindes (für den Vater). Sehr viele Angestellte müssen hier ihren normalen Urlaub nehmen.
In Deutschland gibt es aber sehr viele (nennen wir es mal) "arbeitsfreie Tage mit Bezahlung", die man trotzdem bekommen kann. Das bekommen auch Eltern von behinderten minderjährigen Kindern, aber eben nicht nur diese - obwohl sie natürlich aus mehreren "Töpfen" schöpfen können. Einmal ist da ein (behindertes) Kind (Kinderkrankengeld und die 20 Kind-krank-Tage), für KH-Aufenthalt (unbeschränkte Arbeitsfreistellung und Lohnfortzahlung) und auf der anderen Seite gibt es das Pflegezeitgesetz mit all seinen Regelungen.
Es gibt aber keine extra Regelung für Eltern mit behinderten minderjährigen Kindern - warum auch? Ein Kind ist ein Kind. Und der Mehraufwand der Behinderung ist über die Pflege abgesichert.
LG
Katrin
Katrin (Epilepsie)
O. (Frühk. Autismus (HFA), Sprachentwicklungsstörung, Ptosis, Hypotonie, AVWS, LRS, Vd. Valproatembryopathie)
D. (geistige Behinderung, Frühk. Autismus, Epilepsie, Esstörung, Trigonoceph., Hypertonie, Opticushypoplasie, Amblyopie, Mikrodeletion 3p26.3, Vd. Valproatembryopathie, Z.n. Schädelbasisfraktur)
O. (Frühk. Autismus (HFA), Sprachentwicklungsstörung, Ptosis, Hypotonie, AVWS, LRS, Vd. Valproatembryopathie)
D. (geistige Behinderung, Frühk. Autismus, Epilepsie, Esstörung, Trigonoceph., Hypertonie, Opticushypoplasie, Amblyopie, Mikrodeletion 3p26.3, Vd. Valproatembryopathie, Z.n. Schädelbasisfraktur)
Hallo,
wie sieht es denn eigentlich bei volljährigen behinderten Kindern mit Pflegebedarf und Betreuungsbedarf aus.
Kann ich auch Krankengeld beantragen, wenn Andre aus Krankheitsgründen zu Hause bleiben muss.
LG Inka
wie sieht es denn eigentlich bei volljährigen behinderten Kindern mit Pflegebedarf und Betreuungsbedarf aus.
Kann ich auch Krankengeld beantragen, wenn Andre aus Krankheitsgründen zu Hause bleiben muss.
LG Inka
Andre Jahrgang 98 mittelgradige geistige Behinderung und Muskelhypotonie,
Mama Jahrgang 71 und im medizinischen Labor tätig,
Schwester Malina Jahrgang 01 Legasthenie
und der Papa ist Kraftfahrer Jahrgang 67
Mama Jahrgang 71 und im medizinischen Labor tätig,
Schwester Malina Jahrgang 01 Legasthenie
und der Papa ist Kraftfahrer Jahrgang 67
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- Beiträge: 280
- Registriert: 05.10.2013, 19:34
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Meines Wissens nach nur, wenn er SB mit Merkzeichen H hat, dann gilt die 12 Jahre-Regel nicht. Der AG stellt Dich -unbezahlt- frei, Du bekommt Geld von der Krankenkasse.
Viele Grüsse
Sanne
mit
Groß-Sohn (2003) Asperger, ADS und Epilepsie (Absencen und GM)
und Klein-Sohn (2005) GM-Epilepsie - nicht mehr ketogen
Sanne
mit
Groß-Sohn (2003) Asperger, ADS und Epilepsie (Absencen und GM)
und Klein-Sohn (2005) GM-Epilepsie - nicht mehr ketogen
Hallo Sanne,
danke für die Antwort. Er hat G,B,H als Merkzeichen. Am besten Frage ich mal die Krankenkasse, wie das im Falle des Falles wäre.
LG
Inka
danke für die Antwort. Er hat G,B,H als Merkzeichen. Am besten Frage ich mal die Krankenkasse, wie das im Falle des Falles wäre.
LG
Inka
Andre Jahrgang 98 mittelgradige geistige Behinderung und Muskelhypotonie,
Mama Jahrgang 71 und im medizinischen Labor tätig,
Schwester Malina Jahrgang 01 Legasthenie
und der Papa ist Kraftfahrer Jahrgang 67
Mama Jahrgang 71 und im medizinischen Labor tätig,
Schwester Malina Jahrgang 01 Legasthenie
und der Papa ist Kraftfahrer Jahrgang 67
Hallo alle Zusammen,
Kinderkrankheitstage gelten auch für behinderte Kinder, die das 12. Lebensjahr
überschritten haben:
http://www.intakt.info/informationen-un ... nkem-kind/
"Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf “Kinderkrankengeld” wenn sie wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes nicht arbeiten gehen können. Versicherte haben nach § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres kranken und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann.
Wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, so gilt diese Regelung auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Auf Hilfe angewiesen ist ein Kind, wenn bei seiner Lebensführung Hilfe erforderlich wird, zum Beispiel bei der Ernährung, Körperpflege oder seelischen Betreuung. Dabei muss keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen."
LG Andrea
Kinderkrankheitstage gelten auch für behinderte Kinder, die das 12. Lebensjahr
überschritten haben:
http://www.intakt.info/informationen-un ... nkem-kind/
"Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf “Kinderkrankengeld” wenn sie wegen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes nicht arbeiten gehen können. Versicherte haben nach § 45 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege ihres kranken und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann.
Wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, so gilt diese Regelung auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Auf Hilfe angewiesen ist ein Kind, wenn bei seiner Lebensführung Hilfe erforderlich wird, zum Beispiel bei der Ernährung, Körperpflege oder seelischen Betreuung. Dabei muss keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung vorliegen."
LG Andrea
Andrea Bj.1965/ Jan 11/98 KISS(KIDD) blockadefrei, Legasthenie mit kormobide AVWS
Ben 01/04 KISS(KIDD) blockadefrei , frühkindl. Autismus, Wahrnehmungsprobleme, expressive Sprachstörung , Hyperakusis und
Sternenmama *1931 bis 09/2019
"WAS NICHT PASST, WIRD PASSEND GEMACHT" (von Peter Thorwarth)
Ben 01/04 KISS(KIDD) blockadefrei , frühkindl. Autismus, Wahrnehmungsprobleme, expressive Sprachstörung , Hyperakusis und
Sternenmama *1931 bis 09/2019
"WAS NICHT PASST, WIRD PASSEND GEMACHT" (von Peter Thorwarth)