Ich brauche eure Hilfe! Ich wünsche mir schon sehr lange ein Handbike zur Förderung meiner Selbstständigkeit. Die Krankenkasse fühlt sich nicht zuständig. Näheres erfahrt ihr hier:
https://rocknrollstuhlblog.wordpress.co ... ustaendig/
Vielleicht könnt ihr mir ja helfen!
Handbike
Moderator: Moderatorengruppe
Guten Morgen,
habt ihr es schon beim Sozialamt versucht, unter dem Teilhabeaspekt? Die Krankenkasse lehnt es ja auch mit dieser Begründung ab.
Ich meine mich zu erinnern, dass einige Familen hier im Forum solch ein Handbike bzw. eine Hase- Bike über das Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe durchgeboxt haben. Da wird sich sicherlich noch wer mit den entsprechenden Paragraphen melden.
VG
Claudia
habt ihr es schon beim Sozialamt versucht, unter dem Teilhabeaspekt? Die Krankenkasse lehnt es ja auch mit dieser Begründung ab.
Ich meine mich zu erinnern, dass einige Familen hier im Forum solch ein Handbike bzw. eine Hase- Bike über das Sozialamt im Rahmen der Eingliederungshilfe durchgeboxt haben. Da wird sich sicherlich noch wer mit den entsprechenden Paragraphen melden.
VG
Claudia
Lehrkraft im mobilen sonderpäd. diagn. Dienst in S. A.
Hallo Anna,
"nicht zuständig", gibt es schon lange nicht mehr. Wenn die KK nicht innerhalb von 14 Tagen an einen anderen Leistungsträger abgegeben hat, dann bleibt sie zuständig und muss nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen entscheiden (§ 14 SGB IX) - also auch nach dem Recht der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX).
Wenn die KK zudem nicht innerhalb von drei Wochen entschieden hat, so gilt der Antrag als genehmigt und kann nicht mehr abgelehnt werden (§ 13 Absatz 3a SGB V). Das hat das BSG am 8. März 2016 (B 1 KR 25/15 R) ausdrücklich bestätigt.
Viele Grüße Kaja
"nicht zuständig", gibt es schon lange nicht mehr. Wenn die KK nicht innerhalb von 14 Tagen an einen anderen Leistungsträger abgegeben hat, dann bleibt sie zuständig und muss nach allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen entscheiden (§ 14 SGB IX) - also auch nach dem Recht der Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX).
Wenn die KK zudem nicht innerhalb von drei Wochen entschieden hat, so gilt der Antrag als genehmigt und kann nicht mehr abgelehnt werden (§ 13 Absatz 3a SGB V). Das hat das BSG am 8. März 2016 (B 1 KR 25/15 R) ausdrücklich bestätigt.
Viele Grüße Kaja