KerstinM. hat geschrieben:Hallo,
am 23.06.2005 gab es vom SG Dresden dieses Urteil S 18KR537/02 hierzu. Auch hier musste der Schlupfsack übernommen werden und es wurden nur 50 € Zuzahlung entschieden.
.................
Im Jahr 2009 (genaues datum weiß ich nicht)gab es im SG Osnabrück folgendes Urteil: S 3 KR 176/09. Selbstbeteiligung 5 %. Wintersack musste von der KK übernommen werden, Berufung nicht zugelassen.
..................
Anspruch auf Winterschlupfsack
S O Z I A L G E R I C H T G E L S E N K I R C H E N
Verkündet am 01.12.1999
Az.: S 18 KN 11/98 KR
.............
Eine auf einen so genannten "Reha-Buggy" angewiesene Versicherte hat Anspruch auf einen Winterschlupfsack
Eine an Mukopolysaccharidose erkrankte 10-jährige Versicherte hat nicht nur Anspruch auf einen Reha-Buggy, sondern auch auf einen dazugehörigen Winterschlupfsack. Winterschlupfsäcke sind grundsätzlich auch nicht mit der Funktion von Winterbekleidung vergleichbar. Die Anschaffung von Winterkleidung ist nach wie vor erforderlich, denn der Winterschlupfsack dient allein dem Ausgleich des Wärmedefizits, das dadurch entsteht, dass sich die geschobene Person nicht bewegt.
SG Würzburg, Urteil vom 14.10.2008, S 6 KR 111/07
Gruß Kerstin
Reiner hat geschrieben:Hallo Kerstin,
KerstinM hat geschrieben:Im Jahr 2009 (genaues datum weiß ich nicht)gab es im SG Osnabrück folgendes Urteil: S 3 KR 176/09. Selbstbeteiligung 5 %. Wintersack musste von der KK übernommen werden, Berufung nicht zugelassen.
schau dir das Urteil S 3 KR 176/0 vom SG Osnabrück nochmal genau an:
Von den Eltern wurden 5% Eigenanteil angeboten, das Sozialgericht hat jedoch festgelegt, dass von den Eltern
kein Eigenanteil zu tragen ist.
Das entsprechende Urteil findest du in meinem obigen Post.
Übrigens: Die das Aktenzeichen ist aus 2009, die Gerichtsentscheidung wurde Anfang 2011 verkündet.
Liebe Grüße
Reiner