möchte gar nicht auf den genauen Sachverhalt eingehen, sondern nur (erst einmal ) eine rechtliche Auskunft erhalten.
Gestern war ich mit meinem Sohn bei der Amtsärztin (es geht um die Übernahme der Kosten von Gesprächseinheiten in einem Autismuszentrum durch das JA).
Da ich denke, dass das was sie niederschreiben wird, höchstens zur Hälfte wahr sein wird (sie hat meinen Sohn befragt, meine Einwände, dass das so alles sachlich nicht richtig ist, wollte sie nicht hören), würde ich gerne ihre Stellungnahme lesen.
Meine Frage: kann ich das auf jeden Fall beantragen oder nur, wenn ich die Ablehnung für die Gesprächseinheiten in der Hand habe?
VG
*Sophia* _________________ S. mit Sohn (*93, frühkindlicher Autismus, leichte Intelligenzminderung)
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung....
Ich würde daraus schließen, dass es erst bei Bescheiderteilung gilt.
Liebe Grüße
Annette _________________ Annette *16.08.67, u.a. chronische Neuroborreliose, komplexe PTBS, EM-Rentnerin , GdB 50, mit Ulrich, *27.07.92, Asperger-Autismus, GdB 80, H, B, G; er lebt in WG der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Braunschweig
gilt zwar direkt nur für die DRV, ist aber im Ergebnis übertragbar. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut der Norm ein "rechtliches Interesse". Als rechtliches Interesse ist anzusehen
Zitat:
wenn die Einsichtnahme bezweckt, eine tatsächliche Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis zu klären, ein rechtlich relevantes Verhalten nach dem Ergebnis der Einsichtnahme zu regeln oder eine gesicherte Grundlage für die Verfolgung eines Anspruchs zu erhalten. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche und rechtliche Interessen eng verflochten sein können, so dass auch derjenige, der ein wirtschaftliches Interesse hat, zugleich ein rechtliches Interesse haben kann. Nach dem Sinn der Regelung muss die Möglichkeit eines rechtlichen Interesses genügen.
Daraus ist nicht zu entnehmen, dass man nur dann Einsicht nehmen kann, wenn dies für die Einlegung eines Widerspruchs erforderlich ist.
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