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Nachteilsausgleich im Berufsleben

 
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Berit M.
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BeitragVerfasst am: 30.01.2011, 18:33    Titel: Nachteilsausgleich im Berufsleben Antworten mit Zitat

Hallo,
wie ist das eigentlich mit dem Nachteilsausgleich im Berufsleben. Gibt es so etwas überhaupt?
Meine Tochter (9. Klasse) macht im Rahmen eines Wahlpflichtkurses ein Betriebspraktikum einmal wöchentlich. Dort haben wir nur die Gehbehinderung angegeben und ich glaube nicht, dass die Schule so umsichtig war und denen mitgeteilt haben, dass sie eine Zeitzugabe bekommt bei ihren Aufgaben. Sie hat von diesem Betrieb jetzt eine 4 bekommen auf dem Zeugnis. Ist die schlechteste Note auf dem Zeugnis. Ich kann mir nur vorstellen, das es wegen ihrer Langsamkeit ist. Weil sie gibt sich viel Mühe und es macht ihr auch Spaß. Soll ich mich da noch mal einschalten, oder es so hinnehmen? Ich weiß nicht wie so etwas bei der Ausbildung und im Beruf geregelt ist. Obwohl dies ja eigentlich noch eine schulische Veranstaltung ist.
Bin mit dieser Thematik etwas überfragt.
Liebe Grüße Berit
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lisa schrenk
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BeitragVerfasst am: 08.02.2011, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Berit,

nein, so einen Nachteilsausgleich wie du ihn dir vorstellst gibt es nicht. Aber mit einem SBA hat der Arbeitnehmer Anspruch auf mehr Urlaubstage und ist i.d.R. unkündbar. Wenn besondere Hilfsmittel benötigt werden - wie z.B. eine Rampe oder ein Lesegerät wird dies meist über das Arbeitsamt oder die Rentenversicherung bezahlt.

Du solltest aber auf jeden Fall mal den Betrieb ansprechen auf die Note in der Beurteilung. Sicher war der Betrieb über die Handicaps der Praktikanten informiert. Es kann ja trotzdem sein, dass die Beurteilung richtig ist. Nicht alles kann auf die Behinderung zurückgeführt werden. Wenn es sich um etwas handelt, was man ändern kann, hilft es deiner Tochter bei dem nächsten Praktikum oder bei der Ausbildung zu wissen, worauf geachtet wird.

Damit du meine Meinung einschätzen kannst: Ich habe jahrelang Blinde und Sehbehinderte ausgebildet. Auch da gibt es unterschiedliche Arbeitsauffassungen bis hin zur "Entschuldigung": Ich bin ja sehbehindert, also muss ich das nicht. An die Sozialkompetenzen wird bei behinderten Mitarbeitern genauso viel Wert gelegt wie bei nicht-behinderten.

Es gibt bei den Berufsförderungswerken auch Erstausbildungen. Schau mal hier: http://www.bfws.de/

Euch alles Gute

Lisa

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Botho (1962), Lisa (1965), Freya (2007)
Sie ist stark entwicklungsverzögert und hat Pseudo Lennox. Sonst ist sie ein liebes, fröhliches Kind, das uns viel Freude macht.
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Annette Schmidt
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BeitragVerfasst am: 08.02.2011, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Zitat:
nein, so einen Nachteilsausgleich wie du ihn dir vorstellst gibt es nicht.


Doch, man kann auch da Nachteilsausgleich bekommen, das ist der selbe Tatbestand wie beim Nachteilsausgleich in der Schule.

http://www.REHAkids.de/phpBB2/ftopic42910.html

Das wäre im konkreten Fall eben z.B. eine Zeitzugabe. Das Mädchen ist duch die Behinderung benachteiligt und es hat eine Recht auf Nachteilsausgleich. Das gilt in allen Bereichen, auch für Praktika, das ginge sogar im Studium.

Liebe Grüße

Annette

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Annette *16.08.67, u.a. chronische Neuroborreliose, komplexe PTBS, EM-Rentnerin Crying or Very sad, GdB 50, mit Ulrich, *27.07.92, Asperger-Autismus, GdB 80, H, B, G; er lebt in WG der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Braunschweig

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lisa schrenk
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BeitragVerfasst am: 08.02.2011, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Annette,

Es gibt bei den IHK-Abschlussprüfungen eine Zeitzugabe von 30 Minuten für Sehbehinderte. Der Inhalt der Prüfungen ist genauso wie für Nicht-Behinderte. Ich hatte mich auf die inhaltlichen Anforderungen bezogen.

Wie gesagt, auf jeden Fall im Betrieb nachfragen. Wenn sie nur wegen Langsamkeit eine schlechtere Note bekam, sollte der Betrieb informiert werden und nachgefragt, ob das noch zu ändern ist. Eventuell kann ja ein freiwilliges Praktikum nochmal gemacht werden.

Liebe Grüße
Lisa

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Berit M.
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BeitragVerfasst am: 08.02.2011, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich denke der Betrieb war nicht informiert. Außer über die offensichtliche Gehbehinderung. Das mit der Langsamkeit hat ja auch was mit einer Fehlbildung im Gehirn zu tun. (PVNH). Die sieht man nicht. Und da ich bei jedem neuem Lehrer immer wieder daraufhinweisen muss, dass der Nachteilsausgleich berücksichtigt wird, oder dass sie manche Sachen einfach nicht kann (z.B. beim Sport) denke ich nicht, dass die Schule diesmal daran gedacht hat. Meine Tochter gibt sich große Mühe ihre Dinge zu erledigen und alles zu schaffen. Sie arbeitet in den Schulpausen und viel zu Hause trotz Nachmittagsunterricht. Also an der Arbeitauffassung liegt es nicht. Ich werde das Thema in der Schule ansprechen. Mir fehlt bloß manchmal die Energie. Aber das der Nachteilsausgleich auch für die Ausbildung gilt beruhigt ja schon mal.
Danke für die Antworten
Liebe Grüße berit

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Berit mit Lea (1995) Klumpfuß bds.
Beinbetonte motorische Koordinationsstörungen mit Fußheberparese bds. Neurologische Störung der peripheren Nerven. (NLG verlangsamt). Leichte neuromyopathische Skoliose. Heterogenes Begabungsprofil mit reduzierter Verarbeitungsgeschwindigkeit. Periventrikuläre noduläre Heterotopien.
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Michi104
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BeitragVerfasst am: 08.02.2011, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Berit

ja es gibt diese möglichkeiten. Im Handwerklichen zbsp. heist es das die Prüfungen, der Behinderung / Einschränkungen angepast werden soll.

Zb kann man anstelle einer Schriftlichen Prüfung eine Mündliche abgeben usw.

Dazu muss ein Arzt die Probleme schildern und dieses muss Vor den Prüfungen abgeben werden.
Besser ist man sagt es gleich bei Begin der ausbildung und reicht das Atest noch nach.

CIao Michi
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Vicky
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BeitragVerfasst am: 15.04.2011, 08:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!
Jedem Betrieb muß eine Schwerbehinderung ab 50 % mitgeteilt werden und ihre Tochter hat Anspruch auf mehr Urlaub, keine Mehrarbeit etc.
Für den Fall, dass ihr eine Ausbildung sucht, empfehle ich euch die Internetseiten bund.de und Interamt.de. Die Behörden müssen behinderte Menschen einstellen und eine Fußbehinderung ist wirklich kein Hinderniss, jedenfalls nicht in der Verwaltung, in der ich selbst tätig bin.

Gruß
Vicky

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Mutter eines Asperger Autisten, geb. 1992, mit Teil-IQ 135 - Folge eines tiefen Geburts-traumas nach Not-Kaiserschnitt.
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Annette Schmidt
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BeitragVerfasst am: 15.04.2011, 08:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Vicky hat folgendes geschrieben:
Jedem Betrieb muß eine Schwerbehinderung ab 50 % mitgeteilt werden und ihre Tochter hat Anspruch auf mehr Urlaub, keine Mehrarbeit etc.


Man ist nicht verpflichtet , die Schwerbehinderung mitzuteilen. Man muss es nur dann tun, wenn es der Art der Tätigkeit entgegensteht, so kann z.B. jemand der Epilepsie hat, nicht als Dachdecker arbeiten.

Informiert man den Arbeitgeber nicht über den SBA, kann man allerdings die Nachteilsausgleiche erweiterten Kündigungsschutz, Mehrarbeit und Mehrurlaub nicht in Anspruch nehmen. Den Steuerfreibetrag kann man dann in der Steuerklärung geltend machen.

Liebe Grüße

Annette

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Annette *16.08.67, u.a. chronische Neuroborreliose, komplexe PTBS, EM-Rentnerin Crying or Very sad, GdB 50, mit Ulrich, *27.07.92, Asperger-Autismus, GdB 80, H, B, G; er lebt in WG der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Braunschweig

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