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Verhinderungspflege od. Betreuungsleistung für Kiga nutzen??

 
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Steffi30
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Anmeldedatum: 04.04.2008
Beiträge: 582

BeitragVerfasst am: 12.11.2009, 23:21    Titel: Verhinderungspflege od. Betreuungsleistung für Kiga nutzen?? Antworten mit Zitat

Hallo,

meine Tochter (4,5 Jahre) hat frühkindl. Autismus und nun die Pflegestufe I u. den zusätzl. erhöhten Betreuungsbedarf bekommen. Also 100 bzw. bei Antrag 200Euro monatl. zur Betreuung durch Pflegedienst/Behindertenhilfe etc.

Nun meine Frage: Kann ich das Geld auch für den Kindergarten zur Nachmittagsbetreuung nutzen? Sie geht im Moment nur vormittags von 9-12:30 (Platz ist von 7:30-12:30) in den Kiga. Hat einen I-Platz mit 15 Std.

Wir hatten die Woche ein Gespräch mit einer netten Dame vom Amt für Behinderte u. sie sagte mir, dass wir die Verhinderungspflege für jede x-beliebige Person einsetzen können, das Betreuungsgeld aber nur für Pflegedienst oder Behindertenhilfe. Für Kigabetreuung ginge das nicht.

Ich bin nun auf der Suche nach einer Nachmittagsbetreuung 1-2x die Woche. Kiga wäre eine schöne Sache. Sie kennt die Leute und Umgebung dort, fühlt sich wohl und ich wüßte, dass sie bestens aufgehoben wäre. Oder die Kiga Nachmittags-Betreuung über die Verhindertenpflege? Wenn die doch sowiso "jeder" machen dürfte. Die Dame vom Amt meinte aber, dass der Kiga nicht mit der Pflegekasse abrechnen darf.

Vielleicht kann mir jemand dazu weiter helfen??

Viele Grüße
Steffi

_________________
Tochter (07/2004), AVWS
Tochter (08/2005), Autismus-Spektrum-Störung (F84.1), ADHS (F90.0), Neurofibromatose Typ 1 -NF1- (Q85.0)

Auch aus Steinen, die dir in den Weg gelegt werden, kannst du etwas Schönes bauen.
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SigridB.
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BeitragVerfasst am: 13.11.2009, 12:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Steffi,
wir haben auch die Betreuungsleistungen für unsere Kinder. Diese Betreuungsleistung darf nur von einem "Dienst" wie z. B, Lebenshilfe oder Malteser oder Rotes Kreuz o. a. gemacht bzw. abgerechnet werden. Ich finde das total dumm, diese Regelung, weil wie z. B. bei uns diese Frau welche die Betreuung jetzt macht, keine Ahnung hat. Also sie hat immer irgendwo am Band gearbeitet oder in einer Frostfabrik o. ä. Einmal hatten wir über eine Zeot eine Betreuung von einem jungen Mädchen, die nur gerne mit den Kindern zum KIK wollte damit die Kids sich was aus suchen können (was ich dann natürlich bezahlen soll).
Also nur von solchen Diensten machen lassen - und dann Augen auf bei der Vorstellung der Pflegedamen ...
Sei lieb gegrüßt und viel Glück beim Suchen und Finden der geeigneten Person
Sigrid
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Steffi30
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Anmeldedatum: 04.04.2008
Beiträge: 582

BeitragVerfasst am: 13.11.2009, 12:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ohhh Du trifft genau meine schlimmsten Befürchtungen Sad Ich hab sowiso schon "Angst" wg. fremder Betreuung und dann noch sowas *horror*.

Na ich werde mal schauen. Übernächste Woche möchte die Leiterin der Behindertenhilfe bei uns vorbeikommen. Sich "die Situation vor Ort" anschauen - ich kanns nicht mehr hören "Situation vor Ort".. wir haben nur noch Besuch im Haus MDK, Beh.hilfe, Amt für Beh... und alle schauen sich die "Situation vor Ort" an.. Ups vom Thema abgekommen.

Danke für Deine Antwort. Werde die Augen offen halten beim Begutachten des "Pflegedienstes"

Liebe Grüße
Steffi

_________________
Tochter (07/2004), AVWS
Tochter (08/2005), Autismus-Spektrum-Störung (F84.1), ADHS (F90.0), Neurofibromatose Typ 1 -NF1- (Q85.0)

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Kaja
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Beiträge: 2880

BeitragVerfasst am: 13.11.2009, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Steffi,

nach 3.1. der Erläuterungen zum § 39 SGB XI im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 01.07.2008

http://www.vdek.com/versicherte/Pfl.....ng/Pflege-VG/39_sgbxi.pdf

(hier Seite 5) kann die Verhinderungspflege auch in einem Kindergarten erbracht werden, wobei hier nur die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden können.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen kannst du dann für den Kindergarten nutzen, wenn der Kindergartenträger zu den nach Landesrecht zugelassenen Organisationen nach § 45 c SGB XI (z. B. Lebenshilfe) zählt.

Viele Grüße Kaja
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