Verfasst am: 03.02.2012, 12:06 Titel: Taxi zum Arzt - wie ist das richtige Vorgehen?
Hallo zusammen,
ich kenne mich mit dem Thema überhaupt nicht aus, deshalb bräuchte ich auf die Schnelle ganz kurz eine Einführung - wie bzw. wann man eine Taxifahrt zum Arzt bezahlt bekommen kann?
Es handelt sich um meinen Schwiegervater, SBA 100 % ( Merkzeichen, G,B und H) und Pflegestufe II. Wir wohnen weit voneinander entfernt, deshalb müssen wir vieles telefonisch abklären.
Nach dem was wir am Telefon verstanden habe (mein Schwiegervater spricht auch nur noch sehr schlecht), war er nach dem Besuch beim Arzt (mit Taxifahrt) bei der KK. Dort hätte man ihm gesagt, dass er die Taxifahrt selbst bezahlen muss, da das Merkzeichen "I" im SBA fehlt (wobei ich denke, dass das ein Verständigungsproblem ist, denn ein Merkzeichen I gibt es doch gar nicht).
Aber:
1. Es ist doch keiner gezwungen einen SBA zu haben, also kann die Übernahme der Taxifahrt nicht davon abhängig gemacht werden, oder?
2. Der Arzt hat meinem Schwiegervater bescheinigt, dass die Taxifahrt nötig war - spielt das keine Rolle.
Wie wäre denn das richtige Vorgehen?(Das Taxi musste kurzfristig bestellt werden, da die reguläre "Fahrerin" ausfiel.)
Muss man zunächst einen Antrag bei der KK stellen?
Wäre für eine kurzfristige Antwort dankbar.
VG, *Sophia* _________________ S. mit Sohn (*93, frühkindlicher Autismus, leichte Intelligenzminderung)
Muss man zunächst einen Antrag bei der KK stellen?
Hallo,
man muss sich die Fahrt auf jeden Fall genemigen lassen. Wovon es nun im Einzelfall abhängt , weiss ich nicht. Aber es wird z.B. eine Taxifahrt u. bestimmten Umständen zur Kur oder in eine Klinik genehmigt. Wir aben im Umfeld jemanden, der das schon in Abspruch genommen hat. Allerdings mit SBA. _________________ Viele Grüße Esthe
mit Tochter, 16 Jahre, spastische Diparese, Infantile Cerebralparese
Eine kränkende Wahrheit ist mehr wert als eine reizende Schmeichelei
Johann Heinrich Pestalozzí
Hallo SophiaR, Wenn es ein Facharzt ist bezahlt die KK !Nur zum Hausarzt nicht !Ab Pflegestufe 2 kann man dann zu Facharzt fahren mit Transportschein !!!! _________________ Alexander, geb. 1991, körperlich und geistig schwerst behindert, Epilepsie, PEG-Sonde, Wahrnehmungsstörungen, keine Diagnose (Erbkrankheit?)
[Zitat]
2.1. Weitere Fahrtkosten
Weitere Fahrtkosten, die aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, kann die Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen übernehmen:
(..)
- Schwerbehinderte
Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe II oder III nachweisen kann.
[Zitatende]
Dort steht, dass dein Schwiegervater die Kosten erstattet bekommen kann, da er die Voraussetzungen (er hat ja das Merkzeichen H, sowie auch Pflegestufe 2) erfüllt.
Dein Schwiegervater erfüllt durch das Merkzeichen H, wie auch durch die Pflegestufe 2 die Voraussetzungen für die Kostenübernahme.
ABER:
[Zitat]
2.2. Ambulante Behandlung
Achtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen.
[Zitatende]
Dieses hat dein Schwiegervater wohl nicht gemacht. Damit ist die Fahrtkostenübernahme wenn überhaupt nur auf Kulanz der Krankenkasse zu erbringen, aber keine Pflichtleistung.
Grüße,
Miriam _________________ M. SMA, bds. Taubheit (mit CIs versorgt);
L. urininkontinent;
J. Legasthenie, motorische Probleme
[Zitat]
2.1. Weitere Fahrtkosten
Weitere Fahrtkosten, die aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind, kann die Krankenkasse unter folgenden Voraussetzungen übernehmen:
(..)
- Schwerbehinderte
Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder die Pflegestufe II oder III nachweisen kann.
[Zitatende]
Dort steht, dass dein Schwiegervater die Kosten erstattet bekommen kann, da er die Voraussetzungen (er hat ja das Merkzeichen H, sowie auch Pflegestufe 2) erfüllt.
Dein Schwiegervater erfüllt durch das Merkzeichen H, wie auch durch die Pflegestufe 2 die Voraussetzungen für die Kostenübernahme.
ABER:
[Zitat]
2.2. Ambulante Behandlung
Achtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen.
[Zitatende]
Dieses hat dein Schwiegervater wohl nicht gemacht. Damit ist die Fahrtkostenübernahme wenn überhaupt nur auf Kulanz der Krankenkasse zu erbringen, aber keine Pflichtleistung.
Grüße,
Miriam
ich schließe mich Miriam an und ergänze, daß das folgende Formular vor der Fahrt bei der GKV zur Genehmigung eingereicht werden muß:
Achtung: Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung werden nur nach vorheriger Genehmigung der Krankenkasse übernommen.
[Zitatende]
Dieses hat dein Schwiegervater wohl nicht gemacht. Damit ist die Fahrtkostenübernahme wenn überhaupt nur auf Kulanz der Krankenkasse zu erbringen, aber keine Pflichtleistung.
Grüße,
Miriam
Mein Schwiegervater konnte den Antrag nicht vorher stellen, da ja wie gesagt seine "Fahrerin" kurzfristig ausfiel und er sich dann eben ein Taxi bestellt hat (ich weiß auch nicht, warum er zum Arzt musste).
Da wird er die Taxikosten wohl selbst übernehmen müssen. Aber ich werde ihm bei Gelegenheit Eure Hinweise mitteilen.
VG, *Sophia* _________________ S. mit Sohn (*93, frühkindlicher Autismus, leichte Intelligenzminderung)
war doch nun nicht vorhersehbar. In so einem Fall kann man doch die Verordnung auch nachreichen. Ist mir in den Anfangsjahren auch mal passiert und war nie ein Problem.
Ansonsten empfehle ich immer zu Jahresbeginn eine allgemeine VO ausstellen zu lassen, wo die Fahrtziele drinstehn, Diagnose usw., die dann für die ambulanten Fahrten bei der KK hinterlegt wird.
Unsere KK will sone VO sogar bloß alle 2 Jahre.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Hallo,
also ich arbeite in einem Taxiunternehmen im Büro. Wenn der Arzt oder das Krankenhaus deime Schwiegervater nachträglich einen Transportschein ausstellt, kann man mit den vorher gemachten Angaben, Pflegestufe 2 und H, die Fahrt bei der KK auch rückwirkend noch geltend machen. Einfach versuchen. Bei uns klappt das oft.
Viel Glück.
Carola _________________ Carola mit Lutz (Joubert-Syndrom 93)
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