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Aktivrolli und Beihilfe

 
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Isigirl
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BeitragVerfasst am: 29.01.2012, 20:59    Titel: Aktivrolli und Beihilfe Antworten mit Zitat

Hi,

wie bereits in diesem Thread geschrieben, möchte ich mir die nächsten Wochen einen Aktiv-Rolli selbst finanzieren.
Jetzt überlege ich, ob ich die Rechnung ggfs. bei der Beihilfe einreichen könnte.
Wer hat Erfahrungen, ob und wenn ja wieviel diese zahlt, wenn mir ein Privatrezept ausstellen lasse.
In den (bayerischen) Beihilfevorschriften konnte ich hierzu nichts finden.

_________________
Liebe Grüße Kerstin Very Happy
* 1985 ICP einer beinbetonten Tetraspastik
Rollifahrerin und von Beruf Justizfachwirtin
Nebenher Studentin zur Tierheilpraktikerin
Fachübungsleiterin einer Rollisportgruppe
(SBA mit GdB 100 und MZ G, B, aG und H)
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Kaja
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BeitragVerfasst am: 29.01.2012, 23:27    Titel: Re: Aktivrolli und Beihilfe Antworten mit Zitat

Hallo Kerstin,

Isigirl hat folgendes geschrieben:
In den (bayerischen) Beihilfevorschriften konnte ich hierzu nichts finden.

einiges steht schon dazu in der Beihilfeverordnung

http://www.gesetze-bayern.de/jporta......part=X&doc.origin=bs

Zitat:
§ 7

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

(1)Beihilfefähig sind nach den folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn

1. sie dem Grunde nach medizinisch notwendig,
2. sie der Höhe nach angemessen sind ...Über die Notwendigkeit und die Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle.

Hier prüft also Festsetzungstelle schon, ob eine Zweitversorgung aus medizinischen und wirtschaftlichen Gründen erfolgen muss. Für Arztkosten ist sogar ausdrücklich folgendes geregelt:

Zitat:
Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfekonformen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ... versichert, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die zum Leistungsumfang des Standardtarifs zählen, nach den in § 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen

Und in § 21 Absatz 2 finden sich Regelungen bei Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels, Daraus lässt sich schließen, dass eine Zweitversorgung nicht einfach machbar ist.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist es aber nicht - genausowenig wie grundsätzlich bei der GKV. Und ein Privatrezept stellt eine ärztliche Verordnung in Schriftform nach § 21 Absatz 1 dar.

Viele Grüße Kaja
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Isigirl
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BeitragVerfasst am: 30.01.2012, 19:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Kaja,

danke für die Infos.
Mit dem "ich konnte nichts finden" bezog ich mich auf die Höhe des beihilfefähigen Betrages.

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Liebe Grüße Kerstin Very Happy
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