Sie lässt mich erahnen, dass die Kasse trotz eines eventuellen Widerspruches unsererseits gegen die Kürzung - selbstverständlich unter Benennung der entsprechenden Urteile des BSG - die Pflegekasse an ihrer Vorschrift festhält.
Müsste nicht logisch betrachtet ein entsprechend formulierter Widerspruch ausreichend sein um zu seinem Recht zu kommen?
Ich meine, wie kann die Kasse an Vorschriften der Spitzenverbände festhalten, wenn man sich in seinem Widerspruch auf Urteile des BSG bezieht?¿?
Oder wird hier eher die übliche Methode angewandt: "Wir lehnen erst mal von 10 Fällen alle ab und hoffen, dass nur 5 in Widerspruch gehen."
Wie würden Sie denn gegenüber der Kasse argumentieren, wenn es Sie betreffen würde? Ich nehme mal an, dass Sie doch auch die entsprechenden Urteile als Bezug zur Thematik mit angeben würden oder ist dies ggf. die falsche Herangehensweise? _________________ Herr Blümel
"Wollen ist nicht genug; wir müssen es tun. Wissen ist nicht genug; wir müssen es anwenden." (Bruce Lee)
begründen würde ich mit der gleichen Argumentation, wie das LSG bzw. das BSG. Nämlich, dass das Gesetz keine Kürzung auf eine Pauschale vorsieht, die rechnerisch aus dem Pflegegeld abgeleitet wird. Es begrenzt die Leistung lediglich auf den gesetzlichen Maximalbetrag bzw. die Maximaldauer. In diesen Grenzen entscheidet der Pflegebedürftige selbst über die Art und Weise sowie den Preis, zu welchem er die Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson sicherstellt.
im Übrigen hat es ja nicht viel Sinn, über die Motivation der Kassen Vermutungen anzustellen. Der Gesetzgeber legt es in die Hand der Gerichte, über das Recht zu wachen und deshalb sind die auch die Stelle, wo man anklopfen muß.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Ich könnte durchdrehen bei dem Gedanken, dass die Kasse mit der Vorschrift des Spitzenverbandes argumentiert.
Noch heftiger finde ich ja das Vorhaben, nicht nur auf den Tag runterzurechnen, sondern diesen auch noch durch 24 Stunden zu teilen und dann mit der geleisteten Stundezahl der Verhinderungspflege zu multiplizieren.
Den muss doch klar sein, dass sie damit total auf dem Holzweg sind. Jedem muss doch auffallen, dass bei dieser Form der Berechnung 64 Cent als Stundenlohn herauskommen!!!
Ich verstehe die Welt nicht. Obwohl zumindest dagegen kann man ja definitiv angehen, weil in der Vorschrift des Spitzenverbande in dem Beispiel auch lediglich auf den Tag runtergerechnet wird - obgleich dies bei stundenweiser Pflege ja nicht erfolgen darf - und nicht noch auf 1/24 des Tages.
Die Zeit .... die schöne Zeit die dafür wieder draufgehen wird... ich könnte echt heulen. Und für sowas will die Kasse Prozesskosten aufbringen? _________________ Herr Blümel
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Und für sowas will die Kasse Prozesskosten aufbringen?
Hallo,
das ist ja Teil des Problems. Die müssen ja die Kosten nicht aus eigener Tasche zahlen. Sonst würden sie ja vorher mal das Gehirn einschalten
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
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(Martin Luther King)
§ 183 SGG :Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind ...
§ 184 SGG:
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro
Herr Blümel hat folgendes geschrieben:
Nicht das wir als Privatperson dann noch anteilig was dazuzahlen müssen zu den Prozesskosten.
§ 193 Absatz 3:
Zitat:
Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
die Pflegekasse hat nun den Antrag auf Erstattung der stundenweisen Verhinderungspflege nur teilweise bewilligt.
Die Kasse hat wie bereits vorab befürchtet die 430,00 EUR durch 28 Tage geteilt und mit 12 Tagen multipliziert.
Durch diese Berechnung wurden lediglich 184,32 EUR anstatt der tatsächlichen Kosten von 430,00 EUR erstattet.
Bei den Fahrkosten wurde keine Kürzung vorgenommen.
Als Grund für diese Verfahrensweise wurde folgendes angegeben:
"[Anrede]..., eine stundenweise Urlaubs- und Verhinderungspflege ist möglich bei kurzzeitiger Verhinderung der privaten Pflegeperson. Bei der Verhinderung durch Erholungsurlaub ist dies nicht möglich."
Dem Bescheid lag unter anderem auch ein Infoblatt zur Urlaubs- und Verhinderungspflege bei. Aus diesem geht hervor, dass Anspruch auf Urlaubs- und Verhinderungspflege besteht, sofern die Pflegeperson aus Gründen von Krankheit, Erholungsurlaub oder aus anderen Gründen die Pflege zeitweise nicht übernehmen kann.
Im SGB habe ich auch nachgelesen. Aus dem §39 ergibt sich ebenfalls keine Rechtsgrundlage dafür, dass man die stundenweise Verhinderungspflege nicht in Anspruch nehmen darf, wenn man als Grund Erholungsurlaub bzw. Urlaub angibt.
Ein Widerspruch scheint ja meines Erachtens nach sehr sinnvoll.
Als Begründung würde ich mich auf den §39 berufen, aus dem sich keinerlei entsprechende Abgrenzung bei den Gründen ergibt. Auch aus dem Infoblatt der Kasse selbst geht hervor, dass Urlaub als Grund für die Verhinderungspflege in Ordnung ist. Das Infoblatt unterscheidet dabei auch nicht zwischen tageweiser bzw. stundenweiser Verhinderungspflege.
Reicht das als Begründung des Widerspruchs schon aus oder hat vielleicht noch jemand hier aus dem Forum ein Urteil zur Hand, bei dem bereits entschieden wurde, dass stundenweise Verhinderungspflege auch mit der Begründung URLAUB in Anspruch genommen werden kann?
Vielen Dank im Voraus. _________________ Herr Blümel
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Lieber MichaelK
Ich hab da nochmal eine Frage.Habe ja stundenweise Verhinderungspflege (mit meiner Schwiegermutter)gemacht.13 tage a 6,5Std.Könnte ich jetzt für dieses Jahr nochmal einreichen für 15 tage(immer nur stundenweise)Dann wären ja die 28 Tage aufgebraucht.Würde einen jungen Mann nehmen der nicht mit Niklas verwandt ist.
Lieben Gruß Beate
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