Verfasst am: 13.01.2012, 17:55 Titel: Frage zur Kurzzeitpflege
Hallo,
habe mal eine Verständnisfrage:
Hat man ein Anrecht auf 28 Tage Kurzzeitpflege, oder nicht?
Klar, der Betrag von 1510 € kann für diesen Zeitraum reichen, tut er aber oft nicht.
Dann kann man ja (z. B.) einen Antrag beim Sozialamt stellen, gerade wenn die Verhinderungspflege auch schon aufgebraucht ist.
"Muß" dem Antrag stattgegeben werden (wenn z. B. kein Vermögen da ist) oder sind diese 28 Tage eine reine "Kann"-Angelegenheit.
Zum besseren Verständnis vielleicht:
ein Arbeitnehmer hat ja auch einen bestimmten Urlaubszeitanspruch...(und das ist ja beim Pflegenden eben die Kurzzeitpflege + Verhinderungspflege)......also meinem Verständnis nach hat eine Pflegeperson 28 Tage "Urlaubsanspruch".
Wie gesagt, das ist eine reine Verständnisfrage....
Anne _________________ DUM SPIRO SPERO
(solange ich atme, habe ich Hoffnung) CICERO
Benedict 06/99, Osteopathia striata, Z. n. Analatresie,neurogene Blasenentleerungsstörung, tracheotomiert, re. blind., Syndakt. beider Hände, Fibulaapplasie beidseits,Makrocephalie, Gaumenspalt u. e. mehr
Tochter A. 01/96, in der Grundschulzeit Absencen
im Gesetz ist von einer Krisensituation die Rede, nicht von Urlaub
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Also habe ich in einer Krisensituation Anrecht auf 28 Tage
Anne _________________ DUM SPIRO SPERO
(solange ich atme, habe ich Hoffnung) CICERO
Benedict 06/99, Osteopathia striata, Z. n. Analatresie,neurogene Blasenentleerungsstörung, tracheotomiert, re. blind., Syndakt. beider Hände, Fibulaapplasie beidseits,Makrocephalie, Gaumenspalt u. e. mehr
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"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
es ist ja ein bestimmter Betrag und oft auch von der Einrichtung abhängig, wie lange es reicht.
Grundsätzlich sind wohl die 28 Tage angedacht.
Drauf zahlen muß man aber, genau wie bei vollstationärer Unterbringung, immer noch.
Die Rechnungen von den Pflegeinrichtung setzen sich ja immer aus einzelnen Beträgen zusammen: Unterbringung, Pflege, Hauswirtschaft......abgedeckt ist eigentlich die Pflege und (wenn ich richtig liege ) Ernährung.Ich hatte das zwar alles mal bei der Ausbildung (1986-90) ist aber schon soo lange her
Aber da meine Mutter jetzt erst wieder in KZP war weiß ich das man da noch einiges zuzahlen muß.
Wenn man nun den Pauschalbetrag nutzen will ohne Zuzahlung so reicht es (je nach Einrichtung eben) für weniger als 28 Tage.
Ohje nun habe ich Kuddelmuddel geschrieben hoffe aber man kann dennoch was damit anfangen.
Eine Krisensituation muß nicht unbedingt vorliegen, also wir hatten viele KZPGäste, deren Angehörige einfach in Urlaub fuhren oder mal Entlastung nötig hatten oder auch nach Klinikaufenthalten der Pflegebedürftigen.
Liebe Grüße
Jutta mit Jonas _________________ Jutta(67), Jonas.11.04,schwere therapieresistente Epilepsie(symptomatisch-multifokal), Zn SUDEP, ICP(spastisch-dyskinetisch) Skoliose, chron. resp. Insuffiziens, sauerstoffpflichtig, chron. Hyperkapnie, Fundoblikatio, Button,ein Mausebär.-) Unsere Galerie
ich nehme die Kurzzeitpflege immer für 28 Tage im Jahr in Anspruch.
Das steht einem zu.
Den Rest bezahlt der Landschaftsverband Rheinland. Ich hatte noch nie Probleme mit der Kostenübernahme.
Weil man aber keine häusliche Ersparnis (so heisst das) haben darf, muss man selbst einen Beitrag von ca. € 10,- pro Tag selbst bezahlen.
Diesen Betrag kann man aber über die Krankenkasse, mit zusätzlichen Betreuungsleistungen, abrechnen. Zusätzliche Betreuungsleistungen bekommst Du im Monat € 100,-, oder € 200,-. Da ich diese nur selten in Anspruch nehme, sammelt sich das Geld an und ich kann damit dann die " häusliche Ersparnis" begleichen.
Anne _________________ DUM SPIRO SPERO
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- für eine Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung oder wenn die Kurzzeitpflege innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes – analog der Anschlussrehabilitation – nach der Entlassung aus der stationären Behandlung durchgeführt wird. Insbesondere kann dieserforderlich sein, wenn etwa für die häusliche Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann,
- für Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Leistungen nach § 39 SGB XI überbrückt werden können, oder in Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson oder kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.
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