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Ablehnung der Zweitversorgung, Widerspruch?!
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Bastian-Eltern
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BeitragVerfasst am: 27.01.2012, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Schau mal hier in Forum unter Rechtliches KK und suche nach Bearbeitungszeiten Widerspruch.

Ich glaube für den Widerspruch haben die bis zu 3 Monate zeit.
Aber genaueres steht auch im SGB.
Ich google mal kurz vielleicht finde ich was auf anhieb, hab grad wenig Zeit.

lg Arnold

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dennis08
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BeitragVerfasst am: 27.01.2012, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Danke ich mach mich mal auf die Suche Wink
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Bastian-Eltern
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Anmeldedatum: 03.09.2010
Beiträge: 659
Wohnort: Kreis Steinburg

BeitragVerfasst am: 27.01.2012, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Hab da was gefunden.

§ 88 SGG
[Untätigkeitsklage]

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

lg Arnold

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dennis08
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Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 27.01.2012, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Habe gerade in einem anderem Forum etwas gefunden

Zitat:
Die Bearbeitungsfrist im Widerspruchsverfahren beträgt gemäß § 88 Abs. 2 SGG genau 3 Monate. Wenn bei dir keine Nachfragen waren, dann ist dies die korrekte Zeit.
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dennis08
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Anmeldedatum: 15.02.2010
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 27.01.2012, 11:45    Titel: Antworten mit Zitat

Oh Arnold du warst schneller Wink

Vielen Dank für Deine Zeit und Hilfe,

Liebe Grüße,
Ina
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