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Verfasst am: 13.01.2012, 16:59 Titel: Ablehnung der Zweitversorgung, Widerspruch?!
Hallo zusammen,
wir haben für unseren Sohn,der seit ca.4 Monaten einen Integrativen Kindergarten besucht,einen Therapiestuhl beantragt(Madita).
Heute kam die Ablehnung der AOK mit der Begründung: Der Besuch eines Kindergartens stellt nach derzeitiger Rechtssprechung kein Grundbedürfnis dar.
Ich habe irgentwo mit einer Ablehnung gerechnet,aber diese Begründung macht mich doch arg sauer!
Ich solle mich nun an das Sozialamt?? wenden.
Wie gehe ich nun vor?Muss ich nun zum Sozialamt?Welche Abteilung soll denn für sowas zuständig sein?
Möchte gern gegen die Ablehnung einen Widerspruch schreiben.Bringt das etwas oder sind die einfach "wirklich" nicht zuständig?
Habe natürlich bereits gegoogelt,aber mal heisst es das Sozialamt wäre zuständig mal heisst es die Kasse ?
Kann man auch in Widerspruch gehen und gleichzeitg beim Amt nachfragen.Oder muss ich erst die Entscheidung des Widerspruchs abwarten um dann zum Sozialamt gehen zu können?
Gibt es gute Argumente bzw. Rechtssprechungen die ich im Bezug auf einen zweiten Therapiestuhl in den Widerspruch einbinden kann?
Hoffe auf eure und Danke für eure Antworten
LG Julia _________________ Julia (29)
mit den drei tollsten Jungs, die es gibt (10,8,4)
der Jüngste: globale Entwicklungsverzögerung ohne Diagnose /Ataktische Cerebralparese/Muskuläre Hypotonie/Rezeptive Sprachstörung/Myofunktionelle Störung/Oro. Ess,Schluck,-Kausstörung
GdB 70% B,H,G NAch Widerspruch GdB 100% B,H,aG,T
Ich glaube es liegt einfach an Deiner Krankenkasse! Ich habe unseren Therapiestuhl beantragt bevor wir in den Kiga sind. Dann kam jemand von der KK zum Gespräch und dem habe ich gesagt, dass wir zwar erst ab Januar richtig gehen aber ab Oktober einmal wöchentlich zum schnuppern sind. Und was soll ich Dir sagen, Mitte Oktober war der Therapiestuhl da. Wurde leider nicht oft genutzt.
Wenn ein Wechsel der KK für Dich und Euch möglich ist, dann versuch die TK. Wir waren sehr zufrieden und hatten null Probleme.
Traurige Grüße
Ivonne mit Tim im Herzen _________________ Ivonne 1979 und Tim 2009
*10.01.2009, +1.12.2011 Sternenkind
(sem.-lob. Holoprosenzephalie, Balkenmangel, kor. Lippenspalte, West Syndrom, Diabetes Insipidus, Cortisonmangel,Entwicklungsverzögert, Gendefekt am SIX3, gesetztlich blind, Skoliose)
Ich glaube ohne gehts garnicht mehr,die glauben wohl das die meisten dann einfach aufgeben,und einfach zurückstecken.
Drück dir die Daumen.
AB den 3ten Lebensjahr steht dir ein KITA Platz zu,damit hast du auch ein anrecht auf ein KiTA platz und somit dein Kind ein Recht darauf _________________ LG Denise
Anmeldedatum: 24.11.2010 Beiträge: 670
Wohnort: münchen
Verfasst am: 13.01.2012, 18:48 Titel:
Hallihallo,
bei uns war es das selbe... Versuch es auf jeden Fall! Und verweise im Widerspruch auf die entsprechenden Urteile... Nach einem Widerspruch und Telefonat ( habe bei dem Gespräch durchblicken lassen dass ich bei nochmaligem widerspruch vor gericht gehe) haben wir die zweitversorgung genehmigt bekommen...
gib mal in der suchfunktion zweitversorgung ein. da findest du viele tips...
lg
rashida _________________ Rashida (08/80, Kinderkrankenschwester)Papa (01/78) mit Farid (9.7.07 gesund geboren, 6.10.10 Hirnblutung im dritten Ventrikel durch eine Kolloidzyste, Hydrocephalus, schwerer hypoxischer Hirnschaden, Tetraspastik, Epilepsie, VP-shunt 10/10 und PEG 11/10, SBA 100%, PS3)und Malik (2.1.10, gesund)
Wir haben für unseren Sohn im Oktober 2011 einen Therapiestuhl für den Kindergarten beantragt.
Ein paar Wochen später kam die Ablehnung. Den Widerspruch schickten wir am 9. November 2011 ab. Es kam die Eingansbestätigung. Seitdem hören wir nichts mehr. Zwischendurch habe ich immer wieder versucht anzurufen, aber ich werde abgewimmelt (ist nicht Leistung der KK, der Aufsichtsrat o.ä. müsse entscheiden...)
In 2 Wochen werden es schon 3 Monate sein seit dem Widerspruch.
Wie lange dürfen sie sich Zeit lassen? Was kann ich sonst noch unternehmen?.
Mein Sohn war im Herbst oft krank, deshalb war es nicht ganz so dringend aber jetzt...
hier mal eine Begründung für die Versorgung mit Hilfsmitteln von einem Gericht.
Als Rollstuhl kann auch therapiestuhl eingetragen werden.
Da es nicht möglich ist ständig die Hilfsmittel zum KiGa und nach Hause zu transportieren ist eine Zweitversorgung notwendig und auch berechtigt.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Ein Sportrollstuhl stellt keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar, weil es speziell für die Bedürfnisse behinderter Menschen konstruiert worden ist und nur von Behinderten eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, Az. B 3 KR 3/02 R m.w.N. in: SozR-2500 § 3 Nr. 46 zum Therapiedreirad; BSG, Urteil vom 16. April 1008 Az. B 3 KR 9/97 R zum Handybike). Es ist zudem nicht durch die zu § 34 Abs. 4 SGB V erlassene Rechtsverordnung von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen.
Bei einem Hilfsmittel wird nur die Hilfe geschuldet, die unmittelbar auf die Behinderung selbst gerichtet ist, nicht die Hilfe, die bei ihren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privaten Gebiet ansetzen (Wagner in Krauskopf, Gesetzliche Krankenversicherung, § 33 Rdnr. 4). Das Hilfsmittel muss also zum Ausgleich eines Funktionsdefizits geeignet und notwendig sein. Ein Hilfsmittel ist dann erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG, Urteil vom 16. April 1998, Az. B 3 KR 9/97 R in: SozR 3-2500 § 3 Nr. 27). Zu den allgemeinen Grundbedürfnissen ist dabei auch ein gewisser körperlicher und geistiger Freiraum zu rechnen, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben umfasst (BSG, Urteil vom 7. März 1990, Az. 3 RK 15/89 in BSGE 66, 245, 246).
lg Arnold _________________ Mama73,
Papa63,
B. 01/07 Frühkindlicher Autismus, Sprachentwicklungsstörung (spricht nicht), Schlafstörungen 100% GBH PS2
D. 01/07 atypischer Autismus und Verdacht auf ADHS. Sprachentwicklungsstörung 100% GBH PS2
In der Urteilsbegründung ist auch von den Grundbedürfnis der Gesellschaft von gleichaltrigen die Rede. Da kinder ein Recht auf den KiGa haben ist also auch die Teilnahme am gemeinschaftlichen Essen (Therapiestuhl) ein Grundbedürfnis.
viel Spass beim lesen und viel Erfolg beim Widerspruch.
lg Arnold _________________ Mama73,
Papa63,
B. 01/07 Frühkindlicher Autismus, Sprachentwicklungsstörung (spricht nicht), Schlafstörungen 100% GBH PS2
D. 01/07 atypischer Autismus und Verdacht auf ADHS. Sprachentwicklungsstörung 100% GBH PS2
Wir haben in unserem Widerspruch das selbe Gerichtsurteil, welches Inge hier verlinkt hat, aufgeführt.
Weisst Du vielleicht auch, wie lange die KK Zeit hat, zu reagieren? Wenn wieder eine Ablehung kommt, waren die fast 3 Monate Wartezeit umsonst. So kann es sich ja ewig hinziehen
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