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Reha-Sport und Pflegestufe
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bety
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Anmeldedatum: 13.12.2006
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BeitragVerfasst am: 02.04.2011, 22:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das bedeutet oder hieße, ich kann, wenn mein Zwerg in eine Sportgruppe der Lebenshilfe geht, eventuell über die KK abrechnen, sofern es mir die KIÄ aufschreibt? Question

LG Bettina

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LG Bettina mit S '06, DiGeorgeSyndrom, Fallot'sche Tetralogie, Epilepsie, Kleinwuchs und vielem mehr....
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Sinale
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BeitragVerfasst am: 02.04.2011, 22:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Bettina,

sofern die Sportgruppe der Lebenshilfe berechtigt ist, mit der KK abzurechnen, ja.

_________________
Viele Grüße
Sinale

Diagnose: Tetraspastik
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Kaja
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BeitragVerfasst am: 02.04.2011, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Bettina,

Rehasport ist geregelt in § 44 Absatz 1 Nr. 3 SGB IX

http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__44.html

und muss auf einem speziellen Formular verordnet werden, das ungefähr so

http://www.kvberlin.de/20praxis/80s.....etter/muster56_070701.pdf

aussieht. Voraussetzung für eine Kostenübernahme durch die KK ist, dass der Trainer eine entsprechende Ausbildung nachweisen kann.

Viele Grüße Kaja
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bety
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BeitragVerfasst am: 02.04.2011, 22:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ah, ok, vielen Dank für die Auskunft.

Die Übungsleiterin hat extra für den Behindertensport einen Zusatzschein gemacht soviel ich weiss , den Rest muss ich nächste Woche mal nachfragen.
Ich weiss nur, dass es hieß, man könnte die Kosten auch über die Verhinderungspflege direkt bei der Lebenshilfe abrechnen, das mache ich aber nicht, ich zahle es so.

LG Bettina

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Mellie
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BeitragVerfasst am: 18.01.2012, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

nach den Begutachtungsrichtlinien zum SGB XI wird der Rehasport, der als eine Rehabilitationsmaßnahme zählt, nicht mehr als Hilfestellung beim Verlassen des Hauses berücksichtigt.

Was meint ihr dazu? Letztes Jahr zählte es noch.... Wink

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Liebe Grüße,
Mellie
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MichaelK
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BeitragVerfasst am: 19.01.2012, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mellie,

Die Richtlinien sind nur die Auslegung des Gesetzes durch die Pflegekassen bzw. das BMG. Die Gerichte beurteilen manchmal anders.
Aus der Rechtsprechung des BSG geht hervor, dass eine Maßnahme, die das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (im Sinne der PFlegeversicherung) rechtfertigt, der "Aufrechterhaltung der häuslichen Existenz" dienen müsse. Insofern ist zu beurteilen, welchem Zweck eine Maßnahme im Einzelfall dienen soll. Man sollte also im Einzelfall entsprechend argumentieren.

LG Michael

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Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
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Mellie
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BeitragVerfasst am: 19.01.2012, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Michael,

das es die Gerichte manchmal anders urteilen, als es die Pflegekasse einschätzt ist schon einmal gut zu wissen.

Müßte der MDK denn nicht jetzt erklären, warum er den Rehasport nicht mehr berücksichtigt? Letztes Jahr wurde es noch anerkannt und jetzt plötzlich beziehen sie sich darauf, dass es eine Rehabilitation ist und nicht mehr gewertet wird.

Und wie ist es mit den Zeiten. 50 Einheiten, die man über 1,5 Jahre hat. Die 50x wurden auf 6 Monate gerechnet. Hätte man es nicht auf 1,5 oder 1 Jahr rechnen müssen?

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Liebe Grüße,
Mellie
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MichaelK
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BeitragVerfasst am: 21.01.2012, 10:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mellie,

der MDK gibt eine gutachterliche Meinung ab. Diese sollte bzw. muß sich auf die Vorschrift (BRi bzw. Rundschreiben) begründen. Vorgutachten können, müssen aber nicht gewürdigt werden. Einen Bestandsschutz idS. gibt es nicht.

Der Hilfebedarf ist grundsätzlich auf Sicht von 6 Monaten (prognostisch) zu beurteilen. Konkret heißt das: wieviele Einheiten werden in den nächsten 6 Monaten mit höchster Wahrscheinlichkeit anfallen und welcher tägliche Hilfebedarf ergibt sich daraus?

LG Michael

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