im § 52 SGB XII steht nichts von "Aufstockungsverbot" - sondern diese Norm enthält eine Regelung zur Ausgestaltung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX. Diese Leistung hast du aber überhaupt nicht beantragt, sondern eine Leistung zur Teilhabe nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX. Das hat mit medizinischer Rehabilitation nichts zu tun. Außerdem wurde die Begrenzung der Leistungen der Eingliederungshilfe auf die Leistungen der GKV durch die PETÖ-Entscheidung des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 19/08 R) aufgehoben.
Das zitierte "Aufstockungsverbot" findet sich als Soll-Regelung in § 4 Absatz 2 Satz 2 SGB IX
Zitat:
Die Leistungsträger erbringen die Leistungen im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden.
Das heißt, dass die Leistungsträger ihre Leistungen grundsätzlich nicht stückeln sollen. Wenn aber nur ein Teil der Leistung tatsächlich erbracht wird, müssen die anderen Leistungsträger den Rest erbringen. Sonst dürften die Leistungsträger der Eingliederungshilfe ja auch keine Hörgerätebatterien für volljährige Krankenversicherte finanzieren.
Ein echtes Aufstockungsverbot ist in § 102 Absatz 5 SGB IX
Zitat:
Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 und 4 nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet nicht statt.
ausschließlich für die Leistungen des Integrationsamtes. Hätte der Gesetzgeber ein Aufstockungsverbot für ALLE Teilhabeleistungen gewollt, hätte er das in § 4 SGB IX anders geregelt. Dann wäre aber die Regelung in § 102 SGB IX überflüssig. Sieht also der Gesetzgeber eine Regelungsnotwendigkeit für die Integrationsämter, so kann es ein allgemeines Aufstockungsverbot für die anderen Teilhabeleistungen nicht geben.
ich finde es unglaublich, mit welchen hergeholten und dann noch in angeblich zutreffende gesetzliche Normen gekleideten Argumenten Antragsteller abgewiesen werden sollen.
Eine Schande ist das. Man fragt sich, was diese Leute eigentlich in der Schule und während ihrer Ausbildung lernen. Wie man sein Gewissen schmerzlos entsorgt?
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
es wurde Widerspruch eingelegt, diesbezüglich kam eine Eingangsbestätigung.
Unabhängig davon kam von der Sachbearbeitung der schriftliche Hinweis, daß rückwirkend zum 01.01.2011 in Kürze Änderungen des SGB XII vorgesehen seien, sodaß gemäß dem Gesetzesentwurf die Kostenübernahme des Eigenanteiles von orthopädischen Schuhen im Rahmen der Grundsicherung beantragt werden könne.
Ist Euch etwas von dieser kommenden Änderung im SGB XII bekannt? _________________ Viele Grüße
Sinale
soviel ich weiß, ja! Falls du GS nach SGB XII bekommst, dann zukünftig nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII.
Im SGB II nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten“.
demnach dürfte der relevante Teil des § 31 SGB XII wie folgt lauten:
§ 31 Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen für
1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3.Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
werden gesondert erbracht.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Derzeit besteht kein Anspruch auf GS, gemäß der Auskunft der Sachbearbeitung solle dieser jedoch dann durch die vorgesehene Gesetzesänderung bestehen. Ich denke, hier ist es vor der Antragstellung sinnvoll, das Ende des Gesetzgebungsverfahrens abzuwarten. Ist dir bekannt, wann dies soweit sein wird? Weißt du evtl. auch Etwas über die mögliche Änderung beim Grundsicherungsbezug? _________________ Viele Grüße
Sinale
das Gesetz ist doch zum 1.1. 2011 geändert worden. Was du mit Änderungen beim Grundsicherungsbezug meinst, weiß ich nicht.
Möglicherweise ist in deinem Fall gemeint, dass die Einmaligen Bedarfe auch Personen bekommen können, die sonst keinen Anspruch auf die Grundsicherung oder ALG II haben. Darauf deutet eine Regelung in Absatz 2 der Norm hin:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Einer Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für einmalige Bedarfe nach Absatz 1 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann.“
Ich kann das allerdings nicht sicher deuten. Meines Erachtens bedeutet dies, dass genannte Leistungen im Absatz 1 auch Personen erhalten, die durch entsprechend auftretende einmalige Bedarfe zeitweise in die GS oder ALG II fallen würden. Allerdings höchstwahrscheinlich nach entsprechender Einkommens und Vermögensprüfung.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
ich danke dir sehr für deine Informationen und deine Einschätzung!
Zitat:
das Gesetz ist doch zum 1.1. 2011 geändert worden.
Aus der schriftlichen Mitteilung der Sachbearbeitung geht hervor, daß das Gesetzgebungsverfahren in Kürze rückwirkend zum 01.01.2011 beendet sein würde. Insofern finde ich deine Information interessant, daß das Gesetz bereits Gültigkeit hat. _________________ Viele Grüße
Sinale
für mich ist das schon logisch. Die orthopädischen Schuhe sind nicht mehr im Regelbedarf incl. der Eigenanteile. Ist doch wenigstens mal was Positives. Also freu dich
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Du kannst keine Beiträge in dieser Rubrik schreiben. Du kannst auf Beiträge in dieser Rubrik nicht antworten. Du kannst deine Beiträge in dieser Rubrik nicht bearbeiten. Du kannst deine Beiträge in dieser Rubrik nicht löschen. Du kannst an Umfragen in dieser Rubrik nicht mitmachen. Du kannst Dateien in diesem Forum posten Du kannst Dateien in diesem Forum herunterladen