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Betreuung des Kindes während der Arbeitszeit
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Kaja
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Anmeldedatum: 23.08.2007
Beiträge: 2880

BeitragVerfasst am: 03.10.2010, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Sabine hat folgendes geschrieben:
es scheint da wohl ein Gesetz zu geben, aber das ist Auslegungssache.

geregelt ist das in § 10 Absatz 1 Nr. 4 SGB II

http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__10.html

Zitat:
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass ...die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,

Eine Konkretisierung erfolgte in den fachlichen Hinweisen zu § 10

http://www.arbeitsagentur.de/zentra.....0-SGB-II-Zumutbarkeit.pdf

Zitat:
Pflegestufe I - in der Regel Vollzeit
Pflegestufe II - bis zu 6 Stunden pro Tag
Pflegestufe III - Arbeit nicht zumutbar

Bei Pflegestufe I bis III können sich aus der Pflege Einschränkungen hinsichtlich Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Die durch den eHb nachgewiesenen Einschränkungen sind einzelfallbezogen mit dem persönlichen Ansprechpartner zu besprechen. Bei erheblicher Pflegebedürftigkeit (Stufe I) ist die Pflegetätigkeit in der Regel, allerdings unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Verteilung, mit einer Vollzeittätigkeit vereinbar.

Soweit die Pflege des Angehörigen auf andere Weise sichergestellt werden kann, ist eine Arbeit in einem angemessenen zeitlichen Rahmen zumutbar. Anderweitige Pflege kann beispielsweise durch Pflegedienste oder andere Angehörige erfolgen und ist mit dem eHb zu erörtern. Hierbei sind die tatsächlichen und finanziellen Verhältnisse des eHb zu berücksichtigen. Sofern aus Sicht des Pflegebedürftigen aufgrund einer intimen Pflegeverrichtung nur der eHb dies übernehmen kann, ist dies bei der generellen Zumutbarkeit bzw. dem zeitlichen Umfang für eine Tätigkeit zu berücksichtigen.

Wenn man also darlegt, dass es in der konkreten Situation keine Alternative zur persönlichen Pflege gibt, so ist bei Pflegestufe III eine Berufstätigkeit nicht zumutbar.

KerstinM. hat folgendes geschrieben:
ist es aber nicht so, dass wenn ich Arbeitslosengeld beziehe, auch dem AA zur Verfügung stehen muss? Arbeiten müssen muß ich nicht, aber dann kann ich keine Leistungen beziehen, oder?

geregelt ist das in § 8 SGB II

http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__8.html

Zitat:
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

das ist anders als beim ALG I, wo man für eine Arbeit zur Verfügung stehen muss. Der Rest wird beim ALG II über die Zumutbarkeit geregelt.

Außerdem gilt bei Kindern immer noch § 10 Absatz 1 Nr. 3 SGB II

Zitat:
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass .. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

Wenn also die Betreuung des Kindes am Nachmittag nicht sichergestellt werden kann, kann das Amt keine Tätigkeit am Nachmittag verlangen. Für die Zeit während des Schulbesuches ist die Bekannte ja bereit, berufstätig zu sein. Da kann das Amt lediglich verstärkte Bewerbungsbemügungen fordern - wenn die erfolglos bleiben, darf es keine Sanktionen geben.

Viele Grüße Kaja
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KerstinM.
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Anmeldedatum: 17.08.2009
Beiträge: 5461
Wohnort: Erfurt

BeitragVerfasst am: 03.10.2010, 20:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kaja,

Danke!

Aber wie ist das dann mit den Ferien? Oft ist es ja so, dass man das Kind dann auch nicht über die ganzen Ferien betreuen lassen kann.
Einarbeiten geht vielleicht in mancher Firma, aber das ist dann schon der Glücksfall und geht bestimt nicht überall.


Gruß Kerstin

_________________
Kerstin mit Markus(*97), Hydrocephalus mit schwerem Verlauf und Epilepsie und Philipp (*93) 28SSW NEK, jetzt Kurzdarmsyndrom,Nierenproblematik
Ein behindertes Kind ist wie ein krummer Baum - du kannst ihn nicht gerade biegen, aber du kannst ihm helfen, Früchte zu tragen.
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Anna-Katharina
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Beiträge: 1387

BeitragVerfasst am: 03.10.2010, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andrea.
Ich hatte Ähnliches Problem.
Allerdings sind meine Kinder "nur"Pflegestufe 1.
Haben aber einen hohen Betreuungsaufwand.
Jedenfalls hab ich vom Kinderarzt und Psychologin bestätigt bekommen das mir eine zusätzliche Arbeit auser Haus aufgrund der schwere des Häuslichen Aufwandes nicht zumutbar ist.
Jetzt muß ich mich halt alle 3 Monate melden das sich nichts geändert hat.
Auch ich würde gerne Stundenweise Arbeiten,weis aber nicht wie ich das noch schaffen soll,auch Betreungsmäßig.
Bin ebenfalls Alleinerziehend

LG AK

_________________
Kids:98,2001,2006.+91+98
A-K.21.06-19.11.91(Frühchen.28SSW.890gr.38cm)
L-C.03.03.98 (19.SSW.)
S.1975
M. 1998Extrem Frühchchen(24SSW.730gr.33cm)
D.2001 Nephrotisches Syndrom (Gesund)ADHS
J.2006Epilepsie(Anfallsfrei),Autismus,Erste2Jahre Schlafapnoe.
Bevor du einen Menschen beurteilst,gehe drei Monde in seinen Mokassins.
Indianische Weisheit.
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