Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 37 Abs. 2 SGB V und die der Pflegeversicherung nach § 36 SGB XI stehen gleichberechtigt nebeneinander.
Es widerspricht daher geltendem Recht, wenn von dem bestehenden Anspruch auf 24 Stunden häuslicher Krankenpflege pro Tag der grundpflegerische Hilfebedarf in vollem Umfang abgezogen wird.
Zur Errechnung des Umfangs der von der Krankenkasse zu gewährenden Leistungen ist vielmehr zunächst die von der Pflegekasse geschuldete Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zeitlich zu erfassen. Dabei ist zu beachten, dass nach der Auffassung des BSG die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen (z.B. absaugen oder katheterisieren) bei der Ermittlung des grundpflegerischen Hilfebedarfs unberücksichtigt zu bleiben haben.
Ebenso dürfen nach dem vorbenannten Urteil des BSG bei der Errechnung des Umfangs des grundpflegerischen Hilfebedarfs diejenigen Hilfestellungen nicht eingerechnet werden, die von Angehörigen erbracht werden (typischerweise die hauswirtschaftliche Versorgung und zumindest Teile der Grundpflege). Eigene Anmerkung: Ausdrücklich sagt das BSG dieses im konkreten Fall nur für die hauswirtschaftliche Versorgung, die von der Ehefrau des Klägers erbracht wird. Es ist aber für mich nicht ersichtlich, warum die Grundpflege hier anders zu behandeln sein sollte.
Der so ermittelte Zeitwert ist sodann nicht vollständig, sondern nur zur Hälfte vom Anspruch auf die ärztlich verordnete 24-stündige Behandlungspflege abzuziehen, weil während der Durchführung der Grundpflege weiterhin Behandlungspflege - auch als Krankenbeobachtung - stattfindet und beide Leistungsbereiche gleichrangig nebeneinander stehen.
Eigene Anmerkung:
Wurden in der Vergangenheit (relevant bis zu 4 Jahre rückwirkend) oder werden gegenwärtig die HK-Leistungen um mehr als 50 % der Grundpflege gekürzt, sind entsprechende Rechtsmittel (Überprüfungsantrag bei bestandkräftigen Bescheiden oder Widerspruch bei aktuellen Bescheiden) einzulegen.
Für Fragen stehe ich gern zur Verfügung. Ebenso übernehme ich natürlich gern die anwaltliche Vertretung, sollte es Probleme geben. _________________ Steh auf, wenn du am Boden bist!
Hallo,
vielen Dank für diese Info,
ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstanden habe:
Wenn eine 24h Behandlungspflege geleistet wird, muss der Anteil der Grundpflege darin errechnet werden?
Darf die KK nicht dann nur 21h Stunden Behandlungspflege bezahlen und den "Rest" aus dem Topf der Pfleggeversicherung nehmen bzw den Eltern als Eigenanteil sogar in Rechnung stellen?
Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar,
LG, Anne _________________ A (41), R (44), L(10/03) und E (02/06), ataktische Cerebralparese, Button, allgemeine schwere kognitive Entwicklungsverzögerung
aber wie ist das, wenn z. B. nur 15 Stunden Behandlungspflege am Tag geleistet werden und in dieser Zeit Grundpflege verrichtet wird?
Darf auch dann nur die Hälfte der Grundpflege-Kosten berechnet werden?
Denn diese Kosten gehen ja von der Kombinationsleistung ab, und würde bedeuten, daß man als Pflegeperson mehr Geld erhalten würde.
Anne _________________ DUM SPIRO SPERO
(solange ich atme, habe ich Hoffnung) CICERO
Benedict 06/99, Osteopathia striata, Z. n. Analatresie,neurogene Blasenentleerungsstörung, tracheotomiert, re. blind., Syndakt. beider Hände, Fibulaapplasie beidseits,Makrocephalie, Gaumenspalt u. e. mehr
Tochter A. 01/96, in der Grundschulzeit Absencen
Hallo Christian,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Die Aussagen der KK sind, dass die 24h Behandlungspflege nur auf der Grundlage eines Eigenanteils der Eltern genehmigt wurden.
Diese sollen sie sich über einen Sozialhilfeantrag über „Hilfen zur Pflege“ quasi erstatten lassen.
Was aber würde passieren, wenn die Eltern nicht sozialhilfeberechtigt sind?
Müssen Sie dann einen Eigentanteil selbst zahlen? Oder einen Teil (Die Hälfe also nach der neuen Rechtssprechung) ihrer Geldleistungen aus der Pflegestufe abgeben?
LG, Anne _________________ A (41), R (44), L(10/03) und E (02/06), ataktische Cerebralparese, Button, allgemeine schwere kognitive Entwicklungsverzögerung
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