also bei Leistungsempfänger wird der Regelsatz von 374 euro zugrunde gelegt, und davon die 1% bzw 2 % berechnet.
lg Tanja _________________ Lisa-Marie (11) Epidermolysis Bullosa,Entwicklungsverzögerung,Wachstumsretadierungen ,Dystrofien, Kleinwuchs, schwere ADHS, Reaktive Bindungsstörung im jungen Kindesalter, von Willebrand Syndrom.Rolli und Rehabuggy fahrerin.
Leonie-Sofie 5 jahre gesund.
Alleinerziehende Mama 33 J. Peroneusparese,Wurzelreizsyndrom, Rollifahrerin
Hier kann man es ganz gut lesen, gibt ja auch noch eine Menge an Abzügen pro Person!
Zitat:
3.1. Berechnung des Bruttoeinkommens
Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familienbruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben.
3.1.1. Angehörige
Angehörige des Versicherten sind:
Ehepartner
Kinder bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden
Kinder ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, wenn sie familienversichert sind
eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
sonstige Angehörige nach § 7 Abs. 2 KVLG (Krankenversicherung der Landwirte)
Nicht zu den Angehörigen zählen Partner einer eheähnlichen verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft.
3.2. Freibetrag
Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt werden ein oder mehrere Freibeträge abgezogen:
Für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten (z.B. Ehegatte): 4.725,- € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße).
Für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners: 3.150,- € (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße). Dieser Punkt gilt nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte.
Für jedes Kind eines verheirateten Versicherten sowie für jedes Kind eines eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners: 7.008,- € als Kinderfreibetrag, wenn es sich um ein Kind beider Ehegatten handelt, ansonsten 3.504,- € (§ 32 Abs. 6 EStG).
Für das erste Kind eines alleinerziehenden Versicherten: 4.725,- € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße).
Für jedes weitere Kind eines alleinerziehenden Versicherten: 7.008,- €.
hallo, ich habe heute auch ein schreiben meiner kk (aok ) für meinen sohn bekommen, bzw ist eine rechnung von 172€, die sich angeblich aufgrund meiner angaben aus der gesetzlich vorgesehenden eigenbeteiligung aus dem jahr 2012 ermittelt. wenn ich das geld überwiesen habe, bekommt mein sohn den befreiungsausweis für 2012.
was mich nur stutzig macht, ich habe nie eine befreiung für meinen sohn gestellt, medis bekommt er keine vom arzt verordnet, er ist noch keine 18, also über mich versichert, und therapien laufen übers sozialamt.
habe mal versucht die dame im briefkopf genannt anzurufen, aber da ist ständig besetzt..
weiss einer vll, was das zu bedeuten hat, ob ich das geld/rechnung überweisen muss? _________________ __________
Guten Tag
1. Kind: w/gesund 04/97
2. Kind: m/frühkindlicher Autismus 11/05
3. Kind: w/ (noch)gesund 11/08 (aber so wie es nun ausschaut stand 2010, motorr. entwicklungsverzögerung/entwicklungsstörung,Sprachverzögerung)
nachtrag: habe eben jmd erreicht. zwar dann mit einer anderen dame gesprochen, diese hat sich dann mit der sacharbeiterin kurzgeschlossen. bekam eben einen anruf, das es sich wohl um ein missverständnis gehandelt haben könnte, vers-nummer wohl vertauscht oder ähnliches. genau wusste sie das auch nicht.
nunja, soll die rechnung ignorieren. bin mal gespannt, ob da noch was kommt.. _________________ __________
Guten Tag
1. Kind: w/gesund 04/97
2. Kind: m/frühkindlicher Autismus 11/05
3. Kind: w/ (noch)gesund 11/08 (aber so wie es nun ausschaut stand 2010, motorr. entwicklungsverzögerung/entwicklungsstörung,Sprachverzögerung)
wir lassen Stefan immer schon am Ende des Jahres für das nächste Jahr von der Zuzahlung befreien. Die Sammelei für Medikamente und Therapien für ihn würde sonst ausarten.
Im letzen Jahr (also für 2011) wurde Stefans Einkommen für Stefan und unser Einkommen für uns berechnet. Somit musste Stefan um die 44 Euro einzahlen, wir sollten 280 Euro zahlen, oder sammeln.
Nicht wenig erstaunt waren wir kurz nach Weihnachten 2011, als uns die Dame von der AOK mitteilte, dass wenn Stefan befreit ist, wir auch gleich mit befreit sind, da wir ja eine Familie sind. Sie hat aber nur die Grundsicherung genommen
Wir haben sie darauf hingewiesen, dass es ja im letzten Jahr anders war und ob sie vielleicht einen Fehler gemacht hat. Nein das wären neue Richtlinien der AOK.
Nun gut! Uns solls recht sein. Sind wir eben auch befreit. Viel verbrauchen Sven und ich ja sowieso nicht. Hoffentlich kommt da nicht irgendwann doch noch was.
Liebe Grüße Dagmar und Sven mit Stefan _________________ Unsere Vorstellung: http://www.REHAkids.de/phpBB2/ftopic46669-0-asc-10.html
Dagmar (*60) und Sven (*75) mit Stefan (11/89) Smith-Magenis-Syndrom (del 17p11.2), gut eingestellte Epilepsi, Starke geistige Behinderung mit autistischen Zügen, ohne Sprache, starke Weglauftendenzen, PS 3.
Nicht wenig erstaunt waren wir kurz nach Weihnachten 2011, als uns die Dame von der AOK mitteilte, dass wenn Stefan befreit ist, wir auch gleich mit befreit sind, da wir ja eine Familie sind. Sie hat aber nur die Grundsicherung genommen
Hallo Dagmar,
sag ich doch.
Neue Richtlinien? das Gesetz wurde nicht geändert. Insofern war die vorherige Auslegung rechtswidrig.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
vielleicht helfen diese Anmerkungen beim "Geheimnis" Zuzahlungsbefreiung:
1) Kinder und deren familienversicherte Kinder werden als Einheit gesehen. Es wird die gesamte Familie befreit oder keiner. Für Familienangehörige werden Freibeträge abgezogen. Die Belastungsgrenze kann auch o Euro betragen. § 62 SGB V
2) Wenn die Familie Alg II oder Grundsicherung bezieht, gilt für die gesamte Familie die Belastungsgrenze von 44,88 Euro (chron. Kranke). Freibeträge für Familienangehörige werden nicht abgezogen. § 62 SGB V
3) Wenn ein behindertes Kind ab 18 im Haushalt lebt, wird dieses vom Sozialamt als getrennte Bedarfsgemeinschaft gesehen. Die Krankenkasse hat sich dieser Beurteilung anzuschließen. In diesem Fall gilt nur für das Kind die Belastungsgrenze von 44,88 Euro. Derrrest der Familie wird nicht automatisch befreit.
Quelle: Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V vom 22./23. Januar 2008
(12) In Fällen des § 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V ist der Familienverbund nach Absatz 1 dieses Abschnittes grundsätzlich als Bedarfsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift anzusetzen.
Sofern durch eine andere Behörde bereits eine Bedarfsgemeinschaft festgestellt wurde (insbesondere bei Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII) ist diese als Familienverbund im Sinnder weiteren Erläuterungen zu übernehmen, soweit sie nicht mehr Personen umfasst, als nach Absatz 1 dieses Abschnittes Berücksichtigung finden.
Beispiel 16: Versicherter lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin und ihren Kindern (5 und 7 Jahre alt) aus erster Ehe zusammen. Sie beziehen als Bedarfsgemeinschaft (Bescheid des Sozialamtes) Hilfe zum Lebensunterhalt.
Lösung: Für den Versicherten einerseits sowie andererseits die Freundin und ihre Kinder sind getrennte Belastungsgrenzen mit jeweils dem Eckregelsatz als Einnahme festzusetzen. Der Versicherte und seine Freundin (mit Kindern) bilden zwar eine Bedarfsgemeinschaft, jedoch sind Freundin und Kinder keine berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Versicherten im Sinne des SGB V bzw. dieser Verwaltungsvereinbarung.
Umfasst der Familienverbund im Sinne des Absatzes 1 dieses Abschnittes über die bereits durch eine andere Behörde festgestellte Bedarfsgemeinschaft (ggf. bestehend aus nur einer Person) hinaus weitere Personen, ist für die von der Bedarfsgemeinschaft nicht erfassten Personen separat eine Belastungsgrenze zu ermitteln.
Beispiel 17: Ein Ehepaar lebt gemeinsam mit dem familienversicherten, behinderten Kind (20 Jahre alt) in einem Haushalt. Das Kind bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Eltern werden laut Bescheid des Sozialamtes nicht in einer Bedarfsgemeinschaft erfasst.
Lösung: Das Kind einerseits und die Eltern andererseits werden unabhängig voneinander mit den jeweiligen Einnahmen und Zuzahlungen des gesamten Kalenderjahres betrachtet, da zwar die Eltern und das Kind einen Familienverbund im Sinne des SGB V bzw. dieser Verwaltungsvereinbarung darstellen, jedoch die Eltern nicht von der vom Sozialamt festgestellten Bedarfsgemeinschaft erfasst werden. Für das Kind ist der Eckregelsatz nach der Regelsatzverordnung als Einnahme anzusetzen.
Bei der Berechnung der Belastungsgrenze für die Eltern ist ein Familienabschlag für das Kind nicht anzusetzen.
Diser Punkt 3 ist auch bei Krankenkassenmitarbeitern (leider!) relativ unbekannt.
Diser Punkt 3 ist auch bei Krankenkassenmitarbeitern (leider!) relativ unbekannt.
Wieso leider? Ich würde eher sagen: zum Glück!
außerdem ist eine Verwaltungsvereinbarung keine gesetzl. Norm. Da steht auch noch mehr drin, was rechtswidrig ist. Zum Beispiel:
Zitat:
"Der Regelsatz nach § 28 Abs. 2 SGB XII ist im Übrigen als Mindesteinnahme für die Berechnung der Belastungsgrenze durch die Krankenkasse anzusetzen. Damit ist diese Berechnungsgröße z. B. in Fällen,
- in denen keine Einnahmen nachgewiesen werden können,
- mit berücksichtigungsfähigen Einnahmen unterhalb des Eckregelsatzes (z. B. Selbständige, Studenten in der KVdS, Rentenbezieher mit Mitgliedschaft in der KVdR, versicherungspflichtige behinderte Menschen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V),
- in denen aufgrund der Familienabschläge der maßgebende Betrag der Einnahmen zum Lebensunterhalt unterhalb des Regelsatzes liegt, oder
- mit Bezügen, die derzeit nicht als Einnahmen zum Lebensunterhalt gewertet werden (z.B. BAföG, Kindergeld, Wohngeld), soweit nicht durch andere zu berücksichtigende Einnahmen der Eckregelsatz bereits überschritten wird,
anzuwenden."
Hierzu hat das BSG geurteilt:
" Die differenzierende Gesamtregelung des § 62 SGB V verdeutlicht schließlich, dass es sich um eine abschließende Sonderregelung handelt, die der Gesetzgeber bewusst - teilweise anknüpfend an frühere Regelungen und Rechtsprechung - ohne die Schaffung fiktiver Einnahmen getroffen hat. Soweit das Gesetz fiktive Untergrenzen bezeichnen will, nimmt es dies eindeutig und ausdrücklich vor, wie etwa in § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V. Zutreffend betont zwar die Beklagte, dass die Regelung des § 62 SGB V durch das GMG auch Sozialhilfeempfänger in die Verpflichtung einbezogen hat, Zuzahlungen zu leisten. Fiktive Mindestbruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt hat die Regelung dagegen nicht eingeführt."
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.4.2008, B 1 KR 20/07 R
"§ 62 SGB V lässt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu, in Fällen fehlenden Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt fiktive Bruttoeinnahmen zugrunde zu legen (vgl BSG, Urteil vom 19.9.2007 - B 1 KR 1/07 R - RdNr 18 zur Veröffentlichung vorgesehen) . Vielmehr zielt die Vorschrift nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik darauf ab, nur die in ihr abschließend rechtlich erfassten, tatsächlichen jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt als maßgeblich anzusehen. Bewirken erst - wie hier - die Freibeträge und die Nichtanrechnung zweckbezogener Zuwendungen, dass es an berücksichtigungsfähigen Bruttoeinnahmen fehlt, würde die Fiktion von Einnahmen zudem den Schutzzweck der Freibetrags- und Nichtanrechnungs-Regelung unterlaufen."
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 22.4.2008, B 1 KR 5/07 R
Insofern Geheimnis nicht gelüftet
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
der Punkt zu der fiktiven Mindesteinnahme ist wie bereits oben im Thread beschrieben durch das BSG-Urteil überholt. Das habe ich daher als bekannt vorausgesetzt und nicht wiederholt.
Wenn in einer Familie ein Elternteil einen Durchschnittsverdienst hat und die Zuzahlungen (fast) ausschließlich durch das behinderte erwachsene Kind anfallen, ist eine Belastungsgrenze von 44,88 Euro, um eine Zuzahlungsbefreiung für das Kind zu bekommen, ein Vorteil. Daher ist es m.E. ein Nachteil, wenn Krankenkassenmitarbeiter diese Sonderregelung nicht kennen.
Selbstverständlichkeit kann es auch Konstellationen geben, in denen diese Regelung ungünstig ist: z.B. sehr niedriges Familieneinkommen oder alle Familienangehörigen haben sehr hohe Zuzahlungen
Ich vermute aber, dass diese Varianten seltener sind.
sag das mal meiner Krankenkasse, dass die "Mindesteinnahme" überholt ist
Ok, ob die Sonderregelung nun von Vorteil ist oder nicht, ist sicher vom Einkommen der Eltern abhängig. Wer da positiv betroffen ist, wird sicher auch nicht streiten. Die niedrigen Einkommen beißen wieder die Hunde Die eher seltene Variante, deiner Meinung nach Mir begegnen hier sehr häufig die seltenen Fälle.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
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