Nun hat Michael bestimmt mein Anliegen überlesen oder vergessen...
...hab ich nicht
die Vorschrift besagt:
"Zur Körperpflege zählt auch das Haarewaschen. Es ist Bestandteil des Waschens, Duschens oder Badens. Alleiniges Haarewaschen wird der Verrichtung "Waschen" zugeordnet. Ein ein- bis zweimaliges Haarewaschen pro Woche entspricht dem heutigen Hygienestandard. Maßgebend ist die medizinische bzw. pflegerische Notwendigkeit. Der Hilfebedarf beim Haarewaschen umfasst auch die Haartrocknung."
Normalerweise wäscht man ja die Haare beim Baden mit, ist also beim Baden mit beinhaltet. Einmal extra Haarewaschen pro Woche ist normal und wird dann extra aufgeführt. Ist es häufiger erforderlich, muß es begründet werden.
Einmal Baden pro Woche: Orientierungswert 25 Minuten / 7 Tage = 4 Minuten pro Tag.
1 mal Haarewaschen zusätzlich a 10 Minuten / 7 Tage = 1,5 Minuten pro Tag.
Der Wert für das Baden in Larsis Pflegetagebuch ergibt sich aus: 2 mal wöchentlich mit Hilfsmitteleinsatz (Badeliege) incl. Haarewaschen.
Gehen und Stehen kannst du nochmal in der Fibel nachlesen. Steht dort eigentlich ganz gut beschrieben.
Freizeitbeschäftigung zählt leider nichts.
Der genaue Abzugswert ergibt sich aus dem Alter in Monaten. Sind bei Ben etwa 60 Minuten.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Dankeschön... ah... jetzt habe ich verstanden und das mit dem Gehen/Stehen habe ich auch grad gefunden... war beim Überfliegen und zu schnellem Scrollen verschwunden
LG Mandy _________________ Ben *21.09.2005, part. Monosomie 3p25-p26 und part. Trisomie 8q24.3
Amy *06.09.2009, Träger, aber kerngesund
Lea *16.02.2011, genetisch unauffällig
Hi Michael,
herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Würde ja bedeuten, dass man mitnehmen kann, soviel man will.... und das wurde auch nicht kürzlich geändert, wie mir jemand weismachen wollte?
@Mandy sorry für`s Drängeln
LG
Hope _________________ frühkindlicher Autismus (10)
@Hope: des passt scho Habe ja beide unsere Antworten bekommen _________________ Ben *21.09.2005, part. Monosomie 3p25-p26 und part. Trisomie 8q24.3
Amy *06.09.2009, Träger, aber kerngesund
Lea *16.02.2011, genetisch unauffällig
nein, da wurde nichts geändert. Es steht doch auch genauso im Gesetz:
"Die Leistung ..... kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. "
(§ 45b Absatz 2 SGB XI)
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
ich möchte uns mal eben Vorstellen, unsere Tochter Chiara 1,5 Jahre leidet seit Geburt an TSC (Tuberöse Sklerose - ist eine seltene Erbkrankheit) die mit Absence Epilepsie einhergeht. Nun meine Frage letzten Monat war der MDK von der Pflegekasse da und hat nur mal kurz unsere Tochter angeschaut und gefragt ob sie gerne schmust und ist dann mit dem ausgefüllten Antrag wieder gegangen.
Nun kamen wir mit der Pflege die meine Frau auch noch nachts verrichtet (ca. 3 Stunden pro Nacht) ca. auf 75 min lt. unseren Aufzeichnungen.
Gestern kam der Bescheid von der Pflegekasse in dem Stand das unsere Tochter nicht mehr als 45 min pro Tag an Pflege bräuchte und auch nicht in eine Pflegestufe eingestuft wird.
Meine Frau ist körperlich fertig und ist durch die müdigkeit sehr gereizt. Also traf sie der Brief wie ein schlag.
Einspruch legen wir auf jeden Fall ein aber bringt uns das was und wo sehen wir welche Zeiten der MDK bemessen hat ???
die anerkannten Mehrbedarfe stehen zu jeder Pflegeverrichtung in dem Formulargutachten des MDK. Eine Kopie könnt ihr bei der Pflegekasse anfordern, um eueren Widerspruch begründen zu können. Vorab könnt ihr aber, dessenungeachtet zur Fristwahrung einen Widerspruch einlegen. Begründung folgt... Die Begründung ist erforderlich, da ansonsten nach Aktenlage entschieden werden kann.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
die anerkannten Mehrbedarfe stehen zu jeder Pflegeverrichtung in dem Formulargutachten des MDK. Eine Kopie könnt ihr bei der Pflegekasse anfordern, um eueren Widerspruch begründen zu können. Vorab könnt ihr aber, dessenungeachtet zur Fristwahrung einen Widerspruch einlegen. Begründung folgt... Die Begründung ist erforderlich, da ansonsten nach Aktenlage entschieden werden kann.
LG Michael
was heisst denn nach aktenlage entschieden, wenn ich fragen darf?
weil ich habe in meinem fall ja auch widerspruch eingelegt, aber in nachhinein keine wirkliche bezogene begründung mitreingeschrieben, sondern halt nur, das die vom MDK angegebenen zeiten nicht mit den meinigen übereinstimmen, und viele vorrichtungen nicht mit berücksichtigt wurden sind.. _________________ __________
Guten Tag
1. Kind: w/gesund 04/97
2. Kind: m/frühkindlicher Autismus 11/05
3. Kind: w/ (noch)gesund 11/08 (aber so wie es nun ausschaut stand 2010, motorr. entwicklungsverzögerung/entwicklungsstörung,Sprachverzögerung)
im Prinzip ist es so, dass ein Widerspruch begründet sein soll, er soll "Tatsachen und Beweismittel" enthalten. In diesem Sinne kann dies bspw. ein Pflegetagebuch sein oder ein Schreiben, in dem Sachverhalte detaiiert gegenübergestellt werden, etwa so wie im Anhang der Fibel als Musterwiderspruch.
Wird der Widerspruch nicht ausreichend begründet, geht die Pflegekasse idR. davon aus, dass er vorerst zur Fristwahrung eingelegt wurde und wird dann eine Begründung nachfordern. Erfolgt die Begründung dann nicht, ist davon auszugehen, dass keine erneute Begutachtung stattfindet, sondern nach Aktenlage entschieden wird.
Tatsachen und Beweismittel können aber auch noch nach der Anhörung vorgebracht werden. Die Anhörung ist die Mitteilung der Pflegekasse darüber, wie sie den Widerspruch entscheiden möchte, bevor dann entgültig der Widerspruchsausschuß entscheidet und der Bescheid erstellt wird.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
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