diese Information kommt für deine Entscheidung bezüglich der Berufung zu spät, aber das BSG (Bundessozialgericht in Kassel) hat nun endlich nach vielen Jahren wider die Möglichkeit gehabt, bezüglich der Rückwirkung und dem besonderen Interesse nach § 6 SchbAwV zu entscheiden. Mit dieser Entscheidung (AZ: B 9 SB 3/10 R vom 7.04.2011) sind eine Reihe von Argumenten ( u.a. der Verweis auf die Entscheidung des BSG vom v. 29.05.1991, Az: 9a/9 RVs 11/89) mit denen die SG und Behörden bisher Anträge wie den deinen kurzerhand beiseite gefegt haben, so nicht mehr aufrecht zu halten. Das beliebte Einwand, das steuerliche Gründe kein besonderes Interesse begründen, oder das die Behinderung für jeden offenkundig sein muss, zieht so nicht mehr. Das heißt nicht, dass du durch diese Entscheidung des BSG nun einfach gewinnen würdest, aber die Gerichte müssen nun mehr Gewicht auf die Tatbestandserhebung, sprich die ärztlichen Gutachter, wert legen.
Die o.a. Entscheidung ist einfach unter Sozialgerichtsbarkeit.de mittels Aktenzeichen einzusehen. Bezüglich einer Berufung am Landessozialgericht möchte ich noch anmerken, dass das Verfahren auch in dieser Instanz i.d.R. Gerichtskostenfrei ist und kein Anwaltszwang herrscht. Daher würde ich i.d.R. immer in Berufung gehen, und du bist ja nicht verpflichtet neue Argumente und Tatsachen darzulegen.
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