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Ohne Erlaubnis Bilder von Kommunionsvorbereitung im Netz

 
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veralein
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Anmeldedatum: 19.02.2010
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BeitragVerfasst am: 23.03.2010, 15:27    Titel: Ohne Erlaubnis Bilder von Kommunionsvorbereitung im Netz Antworten mit Zitat

Hallo zusammen
Wollte eure Meinung hören. Folgenes hat sich zugetragen:
Habe durch zufall gestern entdeckt, das Bilder wo mein Sohn im Rahmen seiner Komunionvorbereitung,mit andern kindern drauf ist,ohne mein Wissen und Einverständnis ins Netz gestellt,worden sind.
Aufgrund meiner vermehrten Anrufe bei dem, der die Fotos reingestellt hat,sind Sie entfernt worden.
Nach dem warum Sie ins Netz gestellt worden sind,erhielt ich nur eine Aussage das andere Gruppen auch Fotos reinstellen.
Auf die FRage warum nicht bevor Sie eingestellt worden sind gefragt wurde, habe ich keine Antwort erhalten.Auch nicht mit dem Hinweis das Z.b.die Schulen meiner Kinder sich Schriftlich,das Einverständnis holen ob Bilder eingestellt werden,dürfen im Netz.
Hatte das Gefühl das Ich mit meinen Wiederspruch gegen die Veröffentlichung,jetzt angeckt bin bei der KIrche
Gruß veralein

_________________
alleinerziehend 45 drei jungs 25/15/12
Mein 12jähriger hat eine Choreatiforme Bewegungsstörung mit Myoklonien,Wirbelsäulenverkrümung
Muskelhypotonie,große Koordenationsstörungen
insbesondere schwierigkeiten inder fein und grobmotorik,aufmerksamkeit und arbeitstempo
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neue_Eva
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BeitragVerfasst am: 23.03.2010, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo veralein,

Dein Widerspruch war in jedem Fall berechtigt!

Gruss Birgit

_________________
Idealismus. Die Fähigkeit, die Menschen so zu sehen, wie sie sein könnten, wenn sie nicht so wären, wie sie sind.

Curt Goetz
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anjae
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BeitragVerfasst am: 23.03.2010, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

ja, dein Wiederspruch war berechtigt. Die müssen sich normalerweise von dir unterschreiben lassen, ob du damit einverstanden bist. Ich kenne das von Schule und Kindergarten. Es nennt sich "Recht am eigenen Bild".

LG
anja

_________________
Anja mit Nils, geb. 17.01.03, schwerste Mehrfachbehinderung nach Hirninfarkt während der Schwangerschaft, schwere Skoliose, PEG, und Janis 17.01.03 und Pauline 10.11.00, gesund.
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Dirk K
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BeitragVerfasst am: 23.03.2010, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Heikles Thema, ich kann Dir als Hobbyfotograf sagen, daß Du völlig im Recht bist.
Es gibt zwar kleine Ausnahmen, aber vor einer solchen Veröffentlichung ist in jedem Falle Euer ok einzuholen.

LG
Dirk

_________________
Papa von den 09/01 geb. Zwillingen Rebecca, gesund, und Nadja, ehem. eutrop. Frühgeb., blind, periventrikuläre noduläre Heterotopie, Hydrocephalus mit Shunt versorgt, Balkenagenesie, Kleinhirndisplasie, unterschiedlich schwere Epilepsie, geistig und motorisch retardiert, nach Unfall 2005 posttraumatischer ADH-Mangel und Diabetes Insipidus
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Renate63
Kinder-
krankenschwester
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Beiträge: 1781
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BeitragVerfasst am: 23.03.2010, 19:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ja,

Du bist völlig im Recht.

Man wird ja von allen Seiten vorher um Erlaubnis gefragt.
Wir haben einer Veröffentlicheung von Bildern oder Videos zugestimmt, wenn keine Namensnennung oder sonstige direkte Verbindung zu unseren Kindern hergestellt werden kann.
Manche sind darüber sauer, aber das ist mir egal. Ich will nicht, dass sich irgendwer an unserer Schule aufbaut und meinen Sohn abpasst, weil er ihn sich vorher schon "ausgesucht hat".
Gruß Renate
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ehemalige Userin
Gast





BeitragVerfasst am: 23.03.2010, 19:34    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
ich denke auch, dass du im Recht bist.
Aber trotzdem ist die ganze Sache ein bisschen schwierig. vereine stellen auch oftmals Bilder ein, ohne persönliche Erlaubnis. Oder wenn das Kirchenblatt an sich eingestellt wird, dann ist es nicht ganz einfach.
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Annette Schmidt
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BeitragVerfasst am: 23.03.2010, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

anjae hat folgendes geschrieben:
Es nennt sich "Recht am eigenen Bild".


http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

Rechtsgrundlage, dass das Veröffentlichen von Bildern ohne Einverständnis des Abgebildeten nicht zulässig ist, ist das sogenannte Kunsturheberrechtsgesetz.

http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/

http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__22.html

§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden...


In § 23 und 24 sind Ausnahmen enthalten.

http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__23.html


§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/__24.html

§ 24
Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


Mein Mann ist Hobbyfotograf und hat ein Buch Fotografie und Recht, welches immerhin 252 Seiten hat, also wahrlich kein einfaches Metier, was in wenigen Sätzen abzuhandeln ist.

Liebe Grüße

Annette

_________________
Annette *16.08.67, u.a. chronische Neuroborreliose, chronische Depression, EM-Rentnerin, GdB 50, mit Ulrich, *27.07.92, Asperger-Autismus, GdB 80, H, B, G; er lebt in WG der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Braunschweig
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