Hallo Christiane,
aber warum habt ihr denn eine Wertmarke gekauft für eure Tochter in diesem Alter?
Weder im Nah- noch im Fernverkehr müsste sie mit vier Jahren eine Fahrkarte kaufen.
Damit du als Begleiter umsonst fahren kannst ist die Wertmarke NICHT erforderlich, sondern dafür ist das gültige *B* zuständig!
Auf Seite 2 dieses Threads habe ich die gesetzliche Vorschrift dazu zitiert. einfach ausdrucken und wenn ein unwissender Schaffner oder Kontrolleur diskutieren will, einfach vorzeigen.
Hallo Helena!
Ich habe beim Amt nachgefragt und auf Amelies Alter hingewiesen.Mir wurde gesagt ich müßte eine Wertmarke haben.
Deshalb war ich irritiert als ich hier gelesen habe,daß ich eigentlich sogar IC erster Klasse völlig kostenlos fahren darf.
LG Christiane _________________ christiane68,patrick71,anna7/97Legasthenie,frgl.ADHS,Amelie06/05periventrikuläre Leukomalazie
Hallo Christiane,
also da haben die Leute auf dem Amt eine Falschaussage getroffen. unabhängig von der Behinderung muss auch ein gesundes Kind in diesem Alter KEINE Fahrkarte kaufen.
Für die kostenlose Begleitung ist die Wertmarke eben NICHT notwendig.
Noch mal aus dem Gesetz zitiert:
SGB IX § 145: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__145.html
"§ 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs.
(hier der zweite Satz der weiter unten erwähnt wird:) Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5 Euro erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15 Euro nicht unterschreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
1.
die blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder
2.
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
3.
die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.[....]
(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147, OHNE dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und
2.
des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist."
Ich würde die Wertmarke zurückgeben und auch versuchen die gesamte Summe zurück zu bekommen und nicht nur den Restwert, da du die Marke ja nur wegen der amtlichen Falschaussage gekauft hast (was unter Umständen aber für dich schwer beweisbar ist , es sei denn, du hast die Aussage schriftlich oder Zeugen für diese Aussage). Eine neue Marke dann erst wieder kaufen, wenn deine Tochter das Alter erreicht ab dem sie eine Fahrkarte kaufen muss, das kann bei den einzelnen Verkehrsverbünden differieren, also nachschauen ab wann, meist ab 6 Jahren.
Ein *H* steht deiner Tochter wegen ihrer Behinderung wirklich nicht zu?
Hallo Helena!
Ich glaube bevor ich mich mit den Behörden rumärgere,teste ich erstmal was passiert,wenn ich den SBA ohne Wertmarke vorzeige.Wie ich bereits geschrieben habe,bin ich mit Amelie schon sowiel Bus und Bahn gefahren das ich das Geld schon locker wieder raus habe. Sollten wir wirklich gut ohne Wertmarke fahren.kaufe ich mir im September keine Neue.
Danke für den Tip.
LG
Christiane _________________ christiane68,patrick71,anna7/97Legasthenie,frgl.ADHS,Amelie06/05periventrikuläre Leukomalazie
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Wohnort: im hohen Norden
Verfasst am: 20.05.2010, 11:55 Titel:
Helena* hat folgendes geschrieben:
Hallo Christiane,
also da haben die Leute auf dem Amt eine Falschaussage getroffen. unabhängig von der Behinderung muss auch ein gesundes Kind in diesem Alter KEINE Fahrkarte kaufen.
Für die kostenlose Begleitung ist die Wertmarke eben NICHT notwendig.
Noch mal aus dem Gesetz zitiert:
SGB IX § 145: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__145.html
"§ 145 Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle
(1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 147 Abs. 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs.
(hier der zweite Satz der weiter unten erwähnt wird:) Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist. Sie wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Wird sie vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag für jeden vollen Kalendermonat ihrer Gültigkeit nach Rückgabe ein Betrag von 5 Euro erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15 Euro nicht unterschreitet; Entsprechendes gilt für jeden vollen Kalendermonat nach dem Tod des schwerbehinderten Menschen. Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Satz 3 zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
1.
die blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches oder entsprechender Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften sind oder
2.
die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder
3.
die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.[....]
(2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 147, OHNE dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
1. einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und
2.
des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist."
Ich würde die Wertmarke zurückgeben und auch versuchen die gesamte Summe zurück zu bekommen und nicht nur den Restwert, da du die Marke ja nur wegen der amtlichen Falschaussage gekauft hast (was unter Umständen aber für dich schwer beweisbar ist , es sei denn, du hast die Aussage schriftlich oder Zeugen für diese Aussage). Eine neue Marke dann erst wieder kaufen, wenn deine Tochter das Alter erreicht ab dem sie eine Fahrkarte kaufen muss, das kann bei den einzelnen Verkehrsverbünden differieren, also nachschauen ab wann, meist ab 6 Jahren.
Ein *H* steht deiner Tochter wegen ihrer Behinderung wirklich nicht zu?
LG, helena
hallo ihr lieben,
wir haben bislang auch NIE eine wertmarke gekauft, da anouk noch unter 6 ist und ich mit dem "b" kostenlos mitfahre. meist fahre ich ice von hh nach ffm und das war noch nie ein problem .
jetzt aber meine frage. wenn meine tochter das "h" im ausweis hat, ist dann die wertmarke kostenfrei wenn sie 6 jahre alt ist? habe ich das so richtig verstanden. es wurde auch mal "ag" erwähnt. das haben wir auch.
danke für eure hilfe.
lg ina _________________ Mama `71 und Papa `71 mit Singmaus 12/06, Wolf Hirschhorn Syndrom geb. 1.505 g + 40 cm - aktuell 01/11: 8800 g , Fieberkrämpfe, luxierte Hüften, extrem entwicklungsverzögert aber fast immer gut drauf ;o)
Brüderchen groß 05/05, kerngesund+ Brüderchen klein 08/09 auch
kerngesund
Unsere Vorstellung: http://www.REHAkids.de/phpBB2/ftopic60855.html
Hallo Ina!
Mit Kennzeichen aG gibts die Parkplakette,außerdem kann ich pauschal 3000km/jahr als Sonderbelastung steuerlich geltend machen(vielleicht gibt es die aber auch für den SBG 80,weiß gerade nicht so genau)
Hallo!! Ich weiß nicht ob das hier noch hilfreich ist, aber ich bin mit meiner Tochter ( hat B, H, G und 100 %), mit dem zug von Dresden bis nach Sandersleben( liegt ein ganzes Stück hinter Halle). Bei der DB hätte ich für meine Tochter kurz nach Halle bezahlen müssen, bin aber auf anraten der Auskunft der DB in Halle in die HEX ( Halle Elbe Express) umgestiégen, die nehmen Behinderte mit H kostenfrei mit.So sind wir die ganze Strecke sozusagen umsonst gereist. Also manchmal lohnt es sich bei anderen Gesellschaften einfach nachzufragen, wenn es die Möglichkeit gibt.
Hallo Ina,
ja mit dem *H* ist die Wertmarke dann kostenlos, ich zitiere meinen Beitrag von einer Seite vorher noch einmal mit der Aufstellung wer alles kostenfrei eine Wertmarke bekommt.
LG, helena
Helena* hat folgendes geschrieben:
Hallo,
hier die Übersicht, wer eine kostenlose Wertmarke bekommen kann:
http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/we.....eiser/wegrechte.html#A302
"Wer erhält eine kostenlose Wertmarke?
Folgende freifahrtberechtigte Personen erhalten eine für ein Jahr gültige Wertmarke auf Antrag unentgeltlich:
-schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen Bl,
-schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H,
-Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten,
-Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) erhalten,
-Personen, die Leistungen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a oder 27d BVG erhalten,
-Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB , die mindestens seit dem 01.10.1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben."
jetzt aber meine frage. wenn meine tochter das "h" im ausweis hat, ist dann die wertmarke kostenfrei wenn sie 6 jahre alt ist? habe ich das so richtig verstanden. es wurde auch mal "ag" erwähnt. das haben wir auch.
danke für eure hilfe.
lg ina
Hallo,
mit aG bekommst Du eine Steuerbefreiung bei Zulassung des PKW auf den Ausweisinhaber.
Bei H gibt es die Wertmarke kostenlos.
Bei aG und H im Ausweis kannst Du die Steuerbefreiung UND die kostenlose Wertmarke nebeneinander haben.
Liebe Grüße _________________ Liebe Grüße von Inge
mein besonderes Kind wurde 05.97 geboren und hat eine beinbetonte Tetraspastik ist ein Läufer aber hat keine Lautsprache, er hat noch 3 ebenso wunderbare jüngere Geschwister, die beiden Jüngsten mit AVWS
Anmeldedatum: 01.11.2007 Beiträge: 239
Wohnort: im hohen Norden
Verfasst am: 21.05.2010, 11:33 Titel:
Liebe Inge,
danke für die Info. Das Auto ist bereits auf sie zugelassen.
LG Ina _________________ Mama `71 und Papa `71 mit Singmaus 12/06, Wolf Hirschhorn Syndrom geb. 1.505 g + 40 cm - aktuell 01/11: 8800 g , Fieberkrämpfe, luxierte Hüften, extrem entwicklungsverzögert aber fast immer gut drauf ;o)
Brüderchen groß 05/05, kerngesund+ Brüderchen klein 08/09 auch
kerngesund
Unsere Vorstellung: http://www.REHAkids.de/phpBB2/ftopic60855.html
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