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KH kann Versorgung nicht übernehmen
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Andrea1
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BeitragVerfasst am: 16.10.2009, 22:58    Titel: KH kann Versorgung nicht übernehmen Antworten mit Zitat

Julian soll operiert werden. Die Klinik die ihn operieren würde hat uns aber gesagt, dass er nur die ersten Tage auf Intensiv sein wird und dann auf normalstation in einem Mutter-Kind-Zimmer. Grundsätzlich ja gut. Bisher war er immer auf Intensiv, ich war von 7 - 23 Uhr in der Klinik und habe dann ein Bett in einem anderen Zimmer bekommen um zu schlafen.
Die Nacht hat also eine Krankenschwester übernommen. Zu Hause haben wir einen 19 Std-Pflegedienst. Wenn wir das Mutter-Kind-Zimmer haben muss ich praktisch rund um die Uhr wach sein. Da das nicht funktioniert, fährt mein Mann mit. Da aber der Aufenthalt in Berlin ist bzw. sich um ca. 14 Tage handelt, müssen wir unsere Tochter leider alleine lassen. Und da haben wir ein ganz schlechtes Gewissen. Mitnehmen geht wg. Schule auch nicht bzw. es ist auch einfach zu nervig für unsere Tochter, da sich alles um unseren Sohn dreht. Wie macht Ihr dass?

_________________
Julian geb. 18.01.07; 28/0 SSW 1090g. Ventrikelseptumdefekt, Atemnotsyndrom,Pneumothorax rechts, BPD,Lungenhypoplasie, Tracheostoma, derzeit CPAP beatmet, Krampfanfälle, Leistenbruch, Lungenbiopsie,Gedeistörung,deshalb PEG,Nov. 09 Reflux-op, seit April 09 ohne Beatmung mit Sauerstoff, Aug 10 Tracheostomaverschluß
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katrinchen
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BeitragVerfasst am: 16.10.2009, 23:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andrea,

das kann ja wohl nicht wahr sein Twisted Evil

Warum habt ihr denn im KK nicht genau die gleichen Ansprüche wie zu Hause? Könnt ihr euren Pflegedienst nicht "mitnehmen"? Oder von vor Ort einen bekommen? Ich denke, das KH muss eine Lösung finden deinen Sohn zu behandeln und zwar ohne dein Beisein!!

Oder bin ich da jetzt zu naiv Shocked

LG Katrin

_________________
Katrin (*83), Förderschullehrerin an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
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Sinale
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BeitragVerfasst am: 16.10.2009, 23:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andrea,

hinsichtlich der Assistenz im Krankenhaus ist zwar die folgende Gesetzesänderung in Kraft getreten, sie trifft jedoch leider nur auf Bertroffene zu, die ihre Assistenz per persönlichem Budget selbst einstellen, also als Arbeitgeber fungieren. Deshalb schlage ich dir vor, dir von der Klinik bescheinigen zu lassen, daß sie die Pflege nicht tragen können und dir von einem Pflegedienst einen Kostenvoranschlag geben zu lassen, beides als Antrag an die KK zu senden, mit der Begründung, daß dir nicht zugemutet werden kann, die notwendige 24-Stunden-Pflege zu übernehmen.

Zitat:
Änderungen zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus
Die Gesetzesänderungen wurden am 4. August im Bundesgesetzblatt verkündet und traten somit am 5. August 2009 in Kraft:

Änderung des Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V

§ 11 Leistungsarten

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1. (weggefallen)

2. zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),

3. zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),

4. zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),

5. des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach den §§ 140a bis 140d nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen nach § 112 oder § 115 oder in vertraglichen Vereinbarungen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind.


Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – SGB XI

§ 34 Ruhen der Leistungsansprüche

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:

1. solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet,

2. soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden.

(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; bei Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und bei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches Anwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten vier Wochen hinaus weiter gezahlt.

(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.


Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – SGB XII

§ 63 Häusliche Pflege

Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. Das Nähere regeln die §§ 64 bis 66. In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege. Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.


http://www.forsea.de/projekte/Krank.....gesetzesaenderungen.shtml

LG
Sinale

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Mama Ursula
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BeitragVerfasst am: 17.10.2009, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andrea!

Geplant kenne ich solche Engpässe nicht Shocked Wohl aber in Akutsituationen in denen kein ITS-Platz frei, das tracheotomierte und dauerbeatmete Kind auch "nur" i.v.-pflichtig war..., sich Normalstation aber überfordert fühlte...
Da habe ich tatsächlich als ambulante Kinderkrankenschwester die Nacht-/Sitzwache übernommen Rolling Eyes und meine Chefin bekam das Geld "irgendwie" von der Uniklinik bezahlt Wink

Ich glaube, Du mußt da etwas deutlicher sagen, daß Ihr das nicht leisten könnt, dann müssen und werden die nach Lösungen suchen, ob die allerdings ganz in Eurem Sinne sind, kann ich nicht abschätzen.

Sinales Weg halte ich für seeeeeeeehr aufwendig und wahrscheinlich zu langwierig. Ganz abgesehen davon, daß ich mir nicht sicher bin, ob Ihr was erreicht Rolling Eyes

Drücke Euch in jedem Fall die Daumen für die OP und alles was danach kommt Wink

Grüßle
Ursula

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Ursula(71 - Kinderkrankenschw.), Gerhard(73), 3 Pflegekinder Tim(2001) und Kevin(2003) leibliche Brüder und mit hohem Bedarf an Aufmerksamkeit, Jessy(11/2002)- ICP, Tetraspastik, muskuläre Dystonie, kaum Kopf-/Rumpf-Kontrolle, sehbeh., PEG-versorgt, bds. luxierte Hüften, starke Skoliose -> Liegekind und unser Goldschatz!!!
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Sinale
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BeitragVerfasst am: 17.10.2009, 00:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

notfalls muß die Klinik die gesamte Zeit ein Bett auf der Intensivstation zur Verfügung stellen. Ich hoffe, daß die Klinik Einsicht zeigt!

LG
Sinale

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Nellie
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BeitragVerfasst am: 17.10.2009, 07:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andrea,

da musst Du wohl nochmal deutlicher sagen, dass Ihr das nicht übernehmen könnt! Ihr habt den PD zuhause ja nicht zum Spaß! Wir könnten auch nicht mit Linn in ein KH gehen, das sie nachts nicht versorgen kann.

LG
Nellie

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Linn *2004, Intensivkind mit schwerster Mehrfachbehinderung durch eine Gehirnfehlbildung namens pontocerebelläre Hypoplasie Typ 2a (PCH 2a), Sondenkind mit Button, Epilepsie, Tracheostoma, nachts beatmet, schwere Wahrnehmungsstörung und ein zauberhafter roter Lockenkopf mit festem Willen und Ann *06/09, fröhliche Minimaus
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Andrea1
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BeitragVerfasst am: 17.10.2009, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Eure antworten. Die sind der Meinung, dass man ihn in seinem Zustand (er ist zum Glück sehr aktiv) kein Intensivkind ist. Und in dem Mutter-Kind-Zimmer bin ich natürlich schneller am Monitor als irgendeine Schwester. Ich würde mir wünschen, dass ich unseren PD mitnehmen kann. Aber kann ich dass auch wirklich verlangen? Wir müssen natürlich die Fahrkarte , Unterkunft und Verpflegung bezahlen. Aber dass wäre es mir Wert!! Ich habe so ein schlechtes Gewissen, weil wir unsere Tochter so lange zu Hause lassen müssen.
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Julian geb. 18.01.07; 28/0 SSW 1090g. Ventrikelseptumdefekt, Atemnotsyndrom,Pneumothorax rechts, BPD,Lungenhypoplasie, Tracheostoma, derzeit CPAP beatmet, Krampfanfälle, Leistenbruch, Lungenbiopsie,Gedeistörung,deshalb PEG,Nov. 09 Reflux-op, seit April 09 ohne Beatmung mit Sauerstoff, Aug 10 Tracheostomaverschluß
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BeitragVerfasst am: 25.10.2009, 21:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hat sonst noch jemand erfahrung mit pfegeaufwendigem Kind in der Klinik?
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Mandy B.
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BeitragVerfasst am: 25.10.2009, 21:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Andrea,

Natürlich sollte die Klink normalerweise die medizinische Betreuung gewährleisten, aber...
Wir haben in Berlin ähnliche Erfahrungen gemacht, vielleicht ist es die gleiche Klinik?
Auf einer Normalstation versorge ich meinen Sohn 24 Stunden, ich nehme ihn dann überall mit (Dusche, Cafeteria usw.), auf der ITS werde ich nicht mitversorgt und dort fühlen sie sich einem mobilen, unruhigen Kind nicht gewachsen. Ich hatte ein Elternzimmer, aber nach 3 Stunden Schlaf sollte ich wiederkommen, sie könnten ihn nicht beaufsichtigen... Evil or Very Mad Dann ist mir die Normalstation doch lieber. Wir können uns auch nicht abwechseln, wegen Friedrichs Bruder.
Vielleicht könnte ein ambulanter PD einige Stunden leisten?

Tut mir leid, das ist sicher keine Antwort, die du hören möchtest. Confused

LG Mandy

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Friedrich (04/04): unklare neurodegenerative Grunderkrankung mit komb. Atmungskettendefekt/ Mitochondriopathie
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Andrea1
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BeitragVerfasst am: 25.10.2009, 21:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mandy B.,
die Idee hatte ich auch schon, aber ich dachte die KK zahlt den PD nicht, wenn er im KH ist.

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