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MichaelK
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Anmeldedatum: 27.09.2005
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BeitragVerfasst am: 02.02.2011, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Anne,

§ 21 WoGG Sonstige Gründe
Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,
1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,

LG Michael

_________________
Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
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anner
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BeitragVerfasst am: 03.02.2011, 08:50    Titel: Antworten mit Zitat

Idea

danke, Michael

Anne

_________________
DUM SPIRO SPERO
(solange ich atme, habe ich Hoffnung) CICERO

Benedict 06/99, Osteopathia striata, Z. n. Analatresie,neurogene Blasenentleerungsstörung, tracheotomiert, re. blind., Syndakt. beider Hände, Fibulaapplasie beidseits,Makrocephalie, Gaumenspalt u. e. mehr
Tochter A. 01/96, in der Grundschulzeit Absencen
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Sandra_mit_Rasselbande
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Beiträge: 618

BeitragVerfasst am: 17.03.2011, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Wir haben den SBA 02/11 beantragt, 03/11 bekommen, mit Wirkung zu 01/09.

Die Pflegestufe ca 12/09, abgelehnt 03/10, Widerspruch eingelegt, bewilligt 01/11 mit Wirkung ab Antragsstellung.

Seit 03/10 bekommen wir Wohngeld.

Sooooo

Nun wollte ich den Änderungsbescheid ab 03/10 bewirken.

Sie sagen mir jetzt, es ist mein verschulden sei, da wir nicht mitgeteilt hätten eine Pflegestufe beantragt zu haben. Und ein nicht rechtsgültiger Bescheid hätte ja nicht virgelegen, weil das Wohngeldamt (wie wir Wink) ja auch nicht wissen konnte das unser Sohn eine Behinderung hat Rolling Eyes

Hilfe! Bitte!

Smile

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Kind 1 m, 6 Jahre, massive Sprachentwicklungsverzögerung auf m. Ebenen, Atypischer Autismus, PS1, GdB 70%, H+B

Kind 2, m, 5 Jahre, massiv Sprachentwicklungsverzögert auf mehreren Ebenen, ADhS, Asperger, PS1, GdB 60%, H+B (im Widerspruch)

Kind 3, w, 3 Jahre sprachverzögert

Baby bald 1 Wink
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Sandra_mit_Rasselbande
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BeitragVerfasst am: 17.03.2011, 13:20    Titel: Antworten mit Zitat

Achso:

Die Bewilligungszeiträume waren:

03/10-09/10 (Wegfall Studienkredit)
10/10-04/11 (dann Wegfall Elterngeld)

Die sind eh etwas, Ähm, kopetenzübergreifend.

Sie wollten zb den Antrag nicht bewilligen, weil ich mein Gewerbe nicht umgemeldet hatte. Das es auch unabhängig vom Wohnort sein kann gibt's wohl nicht;)

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Kaja
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BeitragVerfasst am: 18.03.2011, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sara,

Sara+3 hat folgendes geschrieben:
Sie sagen mir jetzt, es ist mein verschulden sei, da wir nicht mitgeteilt hätten eine Pflegestufe beantragt zu haben. Und ein nicht rechtsgültiger Bescheid hätte ja nicht virgelegen, weil das Wohngeldamt (wie wir) ja auch nicht wissen konnte das unser Sohn eine Behinderung hat

Das Wohngeldamt bezieht sich auf § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB X

http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__44.html

Zitat:
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Diese Regelung umfasst aber nur aktiv fehlerhafte Angaben, nicht ein vollständiges Schweigen, weil die Norm nicht als Sanktion für eine unzureichende Mitwirkung angesehen werden darf.

Viele Grüße Kaja
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Sandra_mit_Rasselbande
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BeitragVerfasst am: 18.03.2011, 19:52    Titel: Antworten mit Zitat

Aber: ich kenne es bei anderen Anträgen so:

Da steht:
beziehen Sie Leistung xy?
Haben Sie Leistung xy beantragt?

Beim Wohngeld wird gefragt, ob ich wir Leistungen der Pflegekasse aktuell beziehen. Nein habe ich angekreuzt, haben wir bei Antragsstellung nicht! Wurde ja erst im Widerspruchsverfahren bewilligt.

Also siehst Du Chancen Kaja, oder nicht? Das habe ich nicht ganz verstanden? Mir saust aber auch gerade der Schädel Wink

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Kaja
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BeitragVerfasst am: 18.03.2011, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Sara,

wenn du auf die Frage, ob du aktuell Pflegegeld beziehst, wahrheitsgemäß geantwortet hast, fällt das natürlich nicht unter § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB X, weil dort nur fehlerhafte Angaben relevant sind. Möchte die Wohngeldstelle auch Kenntnis über eine möglicherweise erfolgte Antragstellung haben, muss sie explizit danach fragen. Tut sie das nicht, kann sie sich später nicht darauf berufen, dass sie das gern gewusst hätte.

Also - du hast m.E. einen Anspruch auf rückwirkende Korrektur.

Viele Grüße Kaja
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Sandra_mit_Rasselbande
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BeitragVerfasst am: 19.03.2011, 02:43    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Kaja!

Dann habe ich ja etwas vorzutragen. Rolling Eyes

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BeitragVerfasst am: 19.03.2011, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe jetzt eine Anfrage an das zuständige Ministerium gestellt, mal sehen.

Im Antrag steht übrigens Wortgleich: (unter Punkt 28, NDS)

"Folgende Haushaltsmitglieder sind:
(bitte nur ausfüllen, wenn zutreffend)..."

"...a) Schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von..."

"...b) pflegebedürftig im Sinne des § 14 des SGB XI bei gleichzeitiger
häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege..."

Unter Punkt 23.):

"Haben Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied eine der nachstehenden
Leistungen beantragt, für die noch kein Bescheid vorliegt..."

"Ist ein Antrag auf eine der nachstehenden Leistungen abgelehnt worden?..."

"Wurde dagegen Widerspruch oder Klage erhoben über den/die noch nicht entschieden ist?..."

"Arbeitslosengeld II
Sozialgeld
Grundsicherung
Hilfe zum Lebensunterhalt
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
Asylbewerberleistung
Verletztengeld
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
Leistungen der Ausbildungsförderung
(BAföG, SGB III)
Unterhaltsvorschuss
andere Leistungen
Rente
Übergangsgeld
Zuschuss für Auszubildende
zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II"


Also nichts verschwiegen Wink

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BeitragVerfasst am: 30.03.2011, 17:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich wollte mal darauf hinweisen, dass jetzt lt. BMAS alle Familien, die Wohngeld beziehen, Anspruch auf das Bildungs und Teilhabepaket für Kinder haben (Rechtsanspruch!!)

Dazu: http://www.bildungspaket.bmas.de/

Antragstellung lt. Info des BMAS bis Ende Mai bei der Familienkasse noch rückwirkend bis Jahresanfang möglich: http://www.bmas.de/portal/51072

LG Michael

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