ich habe da mal eine Frage für Bekannte. Wird bei der Wohngeldberechnung das Pflegegeld als Einkommen angerechnet? Ich glaube ich habe mal irgendwo gelesen, das Kindergeld angerechnet wird Pflegegeld aber nicht. Stimmt dass so?
Kindergeld, Kinderzuschlag und Pflegegeld nach SGB XI werden nicht angerechnet.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
bin gerade antrag wohngled stimmt gehört nix dazu was Michael K geschrieben ......... bin gespannt ob wir bekomm ???????? VOR 3
wOCHE ANTRAG _________________ Mama Taubheit/ Papa Taubheit/Naty gesund /Fabian Taubheit spastik Hirnhälfte, schattenblind.schluckplm.PEG , Epilepsie,lähmung links ; und viel mehr / Ci inplan nein Danke.......
Timmy gesund.....
das Pflegegld wird nicht angerechnet. Aber bei Vorlage eines SBA wird, je nach GdB / Merkzeichen ein Freibetrag berücksichtigt. Also, bei Antragstellung immer den SBA vorlegen, sofern vorhanden.
Hallo Tanja,
ich habe dieses Problem -also Anrechnung des Pflegegeldes als Einkommen ja oder nein bzw. wann- an das zuständige Bundesministerium als Frage gestellt und eine ausführliche Antwort bekommen. Es ist genau so, wie dir schon geantwortet wurde, keine Anrechnung wenn man mit dem Pflegebedürftigen zusammenwohnt und ihn pflegt. Etwas anderes ist, wenn man nicht dem Pflegebedürftigen zusammenwohnt und keine wirtschaftliche Gemeinschaft mit diesem führt, dann darf es hälftig angerechnet werden.
Ich hatte die Antwort schon mal eingescannt und die Links hier gepostet:
Nach § 13 Absatz 5 Satz 1 SGB XI bleiben Leistungen der Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Einkommens bei Sozialleistungen unberücksichtigt - aber m. E. nur beim Pflegebedürftigen. Was aber macht ihr mit § 14 Absatz 2 Nr. 26 WoGG?
die Hälfte der nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung;
Daraus würde ich lesen, dass 50 % des Pflegegeldes, dass z.B. an die Mutter als Pflegeperson weitergeleitet wird, bei dieser als Einkommen zählt. An welcher Stelle habe ich da einen Denkfehler?
hallo Kaja,
das würde mich nun auch interessieren
LG Christina _________________ Christina 67, alleinerziehend
Melanie 93
Fabian 98 frühkindlicher autismus,leicht geistig behindert Unsere Vorstellung
ups, einen Denkfehler kann ich da bei dir erstmal nicht erkennen. Allerdings kann man ja bei einem gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegebedürftigen bzw. erst recht bei einem Eltern-Kind-Verhältnis nicht von einer echten Weiterleitung des Pflegegeldes sprechen.
Das Pflegegeld erhält unser Sohn und wir sind seine gesetzlichen Vertreter und entscheiden, was damit geschieht. Insofern sehe ich da kein Problem. So wird es wohl auch bei den Sozialämtern gehändelt. Die Nr. 26 wird nur angewandt, wenn keine Wohn und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen besteht. http://www.REHAkids.de/phpBB2/viewt.....ewtopic.php?p=99973#99973
Eine strenge Auslegung würde auch die ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers konterkarieren, gerade mit dem Vehikel Wohngeld Hilfebedürftigkeit nach SGB II zu vermeiden, denn dort erfolgt ja auch keine Anrechnung. Bekomme ich kein Wohngeld mehr, würden wir wieder in die Bedürftigkeit fallen. Mir ist es egal
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
ich danke dir für deine Auskunft. Kannst du mir auch sagen, wo ich das finde? Unsere Wohngeldstelle ging nämlich anfangs davon aus, dass das gesamte Pflegegeld + der potentielle Anspruch auf Verhinderungspflege (sei ja vergleichbar mit dem Urlaubsgeld) + die zusätzlichen monatlichen Betreungsleistungen von 200 € Einkommen seien. Ich konnte die Amtsdame zwar davon überzeugen, dass von der Anrechnung der letzten beiden Posten nun wirklich nichts im Gesetz steht, aber auf der Anwendbarkeit des § 14 Absatz 2 Nr. 26 WoGG beharrt man aber stur . Da muss ich schon ziemlich deutliche "Geschütze" auffahren, um dort ein Umdenken zu erreichen.
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