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Verfasst am: 24.03.2010, 09:42 Titel:
Ich (vom Fach) möchte gern noch einmal etwas herausstellen was meiner Ansicht nach in dem link ein wenig unterging und auch nicht im Einkommensteuergesetz, sondern nur in den dazugehörigen Verwaltungsanweisungen zu finden ist:
EStR H 33.1-33.4:
Fahrtkosten behinderter Menschen:
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben dem Pauschbetrag nur wir folgt berücksichtigt werden:
1. bei geh- und stehbehinderten Menschen (GdB mind 80% oder mind 70% und Merkzeichen G): [....]
Aus Vereinfachungsgründen kann im ALlgemeinen ein Aufwand für Fahrten von bis zu 3.000 km im Jahre als angemessen angesehen werden.
2. bei außergewöhnlich gehbehinderten Menschen (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen B) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen: in den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholung- und Besuchsfahrten abgezogen werden.
Die tatsächlich Fahrleistung ist nachzuweisen und glaubhaft zu machen.
[...]
--> ich fasse kurz zusammen:
JEDER, der (oder dessen Kind) Merkzeichen G und mind. GdB 70%, oder mind. 80% ohne Merkzeichen hat, der kann und sollte unbedingt pauschal 900 Euro Fahrtkosten in der Einkommensteuererklärung angeben (3000 km * 0,30 €)
Diese müssen regelmäßig anerkannt werden.
Wer selbst oder wessen Kind einen SBA mit den in 2. genannten Vorraussetzungen besitzt, dem empfehle persönlich ich das Führen eines Fahrtenbuches oder das Sammeln von Fahrkarten, weil in diesen Fällen auch reine Freizeitfahrten (Hin- und Rückwege) MIT DEM BEHINDERTEN anerkannt werden für. Besuche, Urlaubsreisen, Freizeitbeschäftigung (Schwimmbad zB) und so weiter, bis hin zu 15.000 km jährlich!!!!
Hier muss jedoch glaubhaft gemacht werden, was aber nicht allzu schwer ist.
Zum Beispiel:
Eine Familie wohnt auf dem Dorf oder in einer Kleinstadt und macht im Jahr folgende Fahrten:
2-wöchentlich 25km hin und 25km zum Schwimmbad,
monatlich 50 km hin und zurück zum Spezialisten,
monatlich 20 km zum Einkauf von Spezialnahrung und Windeln,
2x jährlich zum Elterngespräch an der Betreuungseinrichtung (30km entfernt),
Ausflug/ Reise zu Oma (200 km entfernt)
...
bislang bin ich bei 4970km, das wären 1490 Euro absetzbare außergewöhnliche Belastung und das scheint mir nicht übertrieben viel...
Macht aber Arbeit- im Zweifel IMMER die 900 Euro angeben!
Liebe Grüße
Bettina
PS: ich hoffe, der kleine Exkurs ins Steuerrecht ist nicht zu kompliziert geraten.... _________________ Liebe Grüße, Bettina
Die tatsächlich Fahrleistung ist nachzuweisen und glaubhaft zu machen.
Wie funktioniert das mit Nachweis UND Glaubhaftmachung?? Geht doch nur entweder oder??
Vor allem: Wie soll man Einkaufsfahrten und z. B. Fahrten zu Verwandten nachweisen?? _________________ Liebe Grüße Kerstin
* 1985 ICP einer beinbetonten Tetraspastik
Rollifahrerin und von Beruf Justizfachwirtin
Nebenher Studentin zur Tierheilpraktikerin
Fachübungsleiterin einer Rollisportgruppe
(SBA mit GdB 100 und MZ G, B, aG und H)
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Verfasst am: 24.03.2010, 10:37 Titel:
Naja, es geht um Glaubhaftmachung.
Wenn man lückenlos Fahrtenbuch führt, in dem xy Kilometer ohne Kind und yz km mit Kind oder zum Zwecke des Kindes aufgeführt sind- und die Angaben entsprechen der Wahrheit, dann darf man zunächst einmal davon ausgehen, dass das glaubhaft genug ist!
Zumal das Fahrtenbuch mit dem Kilometerstand des KFZ konform geht.
Zusätzliche Belege: Tankquittungen- bei Urlaubs-/ Fernfahrten besonders wichtig.
Glaubhaft ist: ich kaufe 1x monatlich Windeln in einem speziellen Laden, fahre dafür 50km, eine Strecke- glaubhaft ist nicht, ich kaufe täglich Lebensmittel ein und/oder fahre dafür 100km!
Glaubhaft ist: Oma wohnt weit weg, wir besuchen sie ca 2-3x im Jahr, weniger glaubhaft ist es jedoch, wenn man monatlich 500km fährt, um Oma zu sehen (was sein kann und das FA sachlich gesehen nichts angeht, dann sollte man es aber belegen können).
Man muss schlicht die Wahrheit sagen und nicht den höchstmöglichen steuerlichen Rahmen (15.000km) zwingend auszunutzen suchen- dann kann man davon ausgehen, dass man auch in der Lage ist, die beschriebenen Umstände glaubhaft zu machen.
Sonst sollte man auf die nachweisfrei als angemessen angesehenen Kilometer zurückgreifen (3.000km).
Tankquittung und Einkaufsbelege halte ich aber für wenig Glaubhaft, da man
diese - theoretisch - auch Sammeln könnte. Steht ja kein Name o. ä. drauf. _________________ Liebe Grüße Kerstin
* 1985 ICP einer beinbetonten Tetraspastik
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Verfasst am: 24.03.2010, 13:06 Titel:
Hast Du grundsätzlich recht mit- aber eine Glaubhaftmachung bei den Finanzbehörden gleicht nicht im Geringsten einer Beweisbeibringung bei einem Strafermittlungsverfahren- es gibt grundsätzlich und zunächst einmal keinen Grund, dem Steuerpflichtigen nicht zu glauben.
Es muss glaubhaft dargelegt sein- nicht bewiesen werden! _________________ Liebe Grüße, Bettina
dass Glaubhaftmachung und Nachweis zwei verschiedene paar Schuhe sind, ist mir - im Gegensatz zum meinem Sachbearbeiter am Finanzamt - bekannt.
Ich bin gespannt, ob der sich noch umentscheidet oder ob das ein längerer Weg wird.
Geschrieben habe ich das nur, weil du
Zitat:
Zusätzliche Belege: Tankquittungen- bei Urlaubs-/ Fernfahrten besonders wichtig.
geschrieben hast. _________________ Liebe Grüße Kerstin
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