Carmen, also bei der Verhinderungspflege darf das Pflegegeld nur gekürzt werden, wenn du als Pflegeperson ganztägig (ab 8 Stunden) verhindert bist. Wenn du aber nur stundenweise die Pflege übergibst und selbst noch einige Pflegeverrichtungen ausführst, dann darf nicht gekürzt werden.
Und das gleiche gilt auch für der ersten und letzten Tag bei ganztägiger Verhinderung, weil an diesen Tagen ja jeweils die Übernahme/Übergabe stattfinden muß.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
"Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das Pflegegeld gezahlt. Dies gilt auch, wenn die Ersatzpflege in mehreren Teilzeiträumen in Anspruch genommen wird, da am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege auch die Voraussetzungen für die Pflegegeldzahlung erfüllt werden. Bei stundenweiser Leistungserbringung ist auch ein Abruf möglich. In diesen Fällen erfolgt ausschließlich eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.432,00 EUR. Für Tage, an denen die Ersatzpflege nicht mindestens 8 Stunden erbracht wird, erfolgt keine Anrechnung auf die Höchstdauer von 28 Tagen im Kalenderjahr. Das Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme der Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt."
So steht es in der Vorschrift.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Darf ich Verhinderungspflege UND Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen oder nur eines?????Hab bei der KK gefragt,die Dame sagte mir,ich hätte ja Verhinderungspflege,da gäbe es nicht noch die Kurzzeitpflege!!Ist das so???
lg
alex _________________ Alexandra mit 2 Jungs (13 und 10 Jahre) und Pflegekind (8 Jahre), FAS Syndrom,geistig behindert,Schlafstörung,Zöliakie,Essstörung.Und ab und zu ein kleiner wirbelwind in Bereitschaftspflege
"Die Kurzzeitpflege nach § 42 und die Ersatzpflege nach § 39 SGB XI sind jeweils unabhängige Leistungsansprüche.
Beide Leistungen können daher im unmittelbaren Anschluss nacheinander in Anspruch genommen werden, soweit die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 42 und 39 SGB XI gegeben sind." ...... so die Vorschrift
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Was soll denn das,dieses dumme Geschwätz???Is ja unmöglich!!!!
Und die Voraussetzung für Kurzzeitpflege ist auch die PS 1?????
lg
Alex _________________ Alexandra mit 2 Jungs (13 und 10 Jahre) und Pflegekind (8 Jahre), FAS Syndrom,geistig behindert,Schlafstörung,Zöliakie,Essstörung.Und ab und zu ein kleiner wirbelwind in Bereitschaftspflege
Kurzzeitpflege § 42 SGB XI
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
1. für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen
oder
2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.432 Euro im Kalenderjahr.
nähere Erläuterungen dazu kannst du in der Vorschrift nachlesen:
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Alex,die morgen sofort die KK anruft _________________ Alexandra mit 2 Jungs (13 und 10 Jahre) und Pflegekind (8 Jahre), FAS Syndrom,geistig behindert,Schlafstörung,Zöliakie,Essstörung.Und ab und zu ein kleiner wirbelwind in Bereitschaftspflege
Hi Michael,
danke, daß Du das noch mal klar gestellt hast. Da herrscht dermaßen viel Verwirrung. Meine Kasse ist da Gottseidank gut informiert und gibt die Infos auch korrekt an mich weiter.
Leider scheitert Kurzzeitpflege oft daran, daß es kaum echte Kurzzeitpflegeplätze für Kinder gibt. Selbst mithilfe meiner seeeehr netten Sachbearbeiterin der KK haben wir im Umkreis von 200km nur Kurzzeitplegeplätze in Altenheimen gefunden...
Alle anderen Einrichtungen rechnen über Verhinderungspflege ab.
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