Hallo Nicole,
ich hab`grad mal gegoogelt: Die Fahrtkosten kannst Du scheinbar auf jeden Fall als "Außergewöhnliche Belastung" mit ansetzen! Hast Du einen Lohnsteuerhilfeverein in Deiner Nähe? Da kann man Mitglied werden und die können Dich wirklich gut beraten. Wir werden das dieses Jahr jedenfalls machen! Alleine kommt man ja kaum noch durch den Steuerdschungel!
LG Heike _________________ Heike (02/68)mit Lars (06/97), Asperger Autist
wir haben wiedereinmal Ärger mit unserem Finanzamt. Diese wollen unsere Ausgaben für ärztlich verordnete Reittherapie und sämtliche Zuzahkungen für z.B. Autositz, Orthesenschuhe usw. nicht anerkennen, da wir den Behindertenpauschbetrag schon angesetzt haben. Die sagen, es geht nur entweder oder. Habt Ihr Erfahrung damit und kann mir jemand Tipps geben? Tom hat die Merkzeichen H, aG, RF und B bei Behinderungsgrad 90 %.
Liebe Grüße _________________ Silvana mit Tom (11/01 - extremes Frühchen) beinbetonte Tetraspastik, tiefgreifende Entwicklungsstörung, Autismus-Spektrum-Störung, ...
Hallo,
ich fürchte, das Finanzamt hat Recht! Sämtliche Behindertenbedingten Ausgaben sollen durch den Pauschbetrag (3700 Euro Steuerfreibetrag, ihr habt ja das ´"H" )abgegolten werden. Lediglich die Fahrtkosten bis zu 15000 km pro Jahr könnt ihr als "Außergewöhnliche Belastung" geltend machen(Nachweis!), sowie Eure anderen Krankheitsbedingten Kosten. Also alles sammeln!
LG Heike _________________ Heike (02/68)mit Lars (06/97), Asperger Autist
Bei den KfZ-Kosten bedarf es für die Strecke von 15.000 km keines Nachweises (mehr), wenn im SBA das Merkmal "aG" eingetragen ist, dann können die Kosten für diese Strecke jährlich pauschal geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 19.5.2004, III R 16/02, nachzulesen in DAR (Deutsches Autorecht, 2005, S. 113). Das gilt auch, wenn der Pauschbetrag auf dieEltern übertragen wurde.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen hat uns unser FA letztes Jahr folgendes mitgeteilt: "Der erhöhte Pauschbetrag von EUR 3.700,00 wurde auf Sie übertragen. Damit besteht gemäß §33b Abs. 5 S. 4 EStG kein Anspruch darauf, dass die mit dem erhöhten Pauschbetrag abgegoltenen Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Abgegolten sind mit dem Pauschbetrag alle laufenden Aufwendungen (z.B. normale Arzt- und Arzneikosten, aber auch pflegebedingte Kosten).
NEBEN dem Pauschbetrag können jedoch außergewöhnliche Arztkosten (z.B. akute OP) und Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl und Gehhilfe) im Rahmen des § 33 EStG berücksichtigt werden. Dies ist hier für den Reha-Buggy und die Stehhilfe erfolgt."
Die Berücksichtigung der Kosten ist also nicht von vornherein ausgeschlossen. Im Zweifel immer Widerspruch einlegen, waren letztes Jahr dann mal wieder 2.000€ extraerstattung wegen außergewöhnlicher Belastungen neben den Pauschbeträgen - Viel Erfolg
Bernd _________________ Magdalena&Bernd mit Tomasz (17/12/04) *26 08 09 "Die Leute haben Sterne, aber es sind nicht die gleichen (...) Du wirst Sterne haben, wie sie niemand hat (...)." Und wenn du dich getröstet hast, wirst du froh sein, mich gekannt zu haben" Jonathan 05/05/09
ich finde in dem von Dir angeführten Urteil nichts, was eine genaue Aufstellung der Fahrten überflüssig macht. In dem Urteil steht nur drin, "als angemessen sei eine jährliche Fahrleistung von 15000 km anzusehen." Dass das Fahrtenbuch entfallen kann, finde ich da nicht. Unser Finanzbeamte verlangt nach wie vor die genaue Aufstellung aller Fahrten. Alles, was über 15000 km geht, wird gestrichen. Ich fänd es allerdings toll, wenn ich diese Aufstellung nicht mehr machen müsste.
bei uns geht das - wie gesagt - alles ganz einfach: Wir nehmen die 15.000km auf, die wir tatsächlich zurückgelegt haben und erklären dazu, dass es sich um "Behindertenfahrten" handelte. Mehr mussten wir bislang nicht machen.
Nun ist es ja so, dass den FA-Beamten auch ein gewisser Entscheidungsspielraum zusteht, welche Unterlagen in welchem Umfang sie verlangen, um die Fahrtkosten anzuerkennen. Wenn man aber glaubhaft macht - was nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ja bedeutet, dies an Eides Statt zu versichern, diese Strecke tatsächlich gefahren zu sein - sollte es da keine Probleme geben. Glaubhaft machen ist also eigentlich etwas anderes als ein Fahrtenbuch ...
Die Fahrtenbuchauflage finde ich persönlich unangemessen, jedenfalls was die "im regelfall angemessenen 15.000km jährlich betrifft: Aber wie heisst es so schön: Zwei Juristen - drei Meinungen
Ich würde mal versuchen, ohne Fahrtenbuch die Kosten geltend zu machen und wenn Du es für das letzte Jahr sowieso geführt hast, das erstmal in der "hinterhand" zu behalten, falls es moniert wird.
Und in dem Urteil steht ja auch nicht drin, dass ein Fahrtenbuch geführt werden muss, werde mal recherchieren, ob es dazu eine Entscheidung gibt ....
LG
Bernd _________________ Magdalena&Bernd mit Tomasz (17/12/04) *26 08 09 "Die Leute haben Sterne, aber es sind nicht die gleichen (...) Du wirst Sterne haben, wie sie niemand hat (...)." Und wenn du dich getröstet hast, wirst du froh sein, mich gekannt zu haben" Jonathan 05/05/09
danke für Deine Antwort. Ich liste nun schon seit der Steuer 2003 alle Fahrten für und mit Felicitas auf. Das sind im Jahr weit mehr als 15000 Km, da Fe auch immer mit muss, wenn ich die drei Jungs fahre. Unser Finanzbeamter besteht auf dieser Auflistung und scheint nicht mit sich verhandeln zu lassen. Die Auflistung macht viel Arbeit und ich bin mir sicher, dass der gute Mann sie nicht liest. Es wäre toll, wenn es eine Entscheidung gäbe, die den Einzelnachweis überflüssig machen würde.
nach einer Entscheidung des BFH von 13.12.2001(III-R-6/99) können ausnahmsweise auch mehr als 15.000 km als außergewöhnliche Belastung akzeptiert werden:
Zitat:
Für die Festlegung der Grenze war ausschlaggebend, dass eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km nicht den Fahrgewohnheiten der Mehrheit der Autobenutzer entspricht und damit außerhalb des Rahmens des Angemessenen liegt
...
Um so größer die Erwerbsminderung durch die Geh- und Stehbehinderung ist, um so höher ist nach der Lebenserfahrung auch die dadurch bedingten zwangsläufigen Aufwendunge für Fahren mit dem Kfz.
...
Deshalb hat es das FG zu Unrecht abgelehnt, Aufwendungen für Fahrten von mehr als 15.000 km als außergewöhnliche Belastung zu berücksichten.
Natürlich wird an die Geltendmachung von Fahrtkosten von mehr als 15.000 km im Jahr das Finanzamt höhere Anforderungen hinsichtlich Höhe und Art stellen.
Jedoch wird es nach einer Entscheidung des BFH vom 28.02.05 (1-V-3898/04) schwierig sein, auch die Fahrten vom Finanzamt berücksichtigen zu lassen, die nur deshalb mit dem Kind erfolgten, weil es sonst allein zu Hause bleiben müsste:
Zitat:
Führen Eltern Fahrten im eigenen persönlichen Interesse durch, ... und sind sie gehalten, das Kind mitzunehmen, weil es auf die Betreuung der Eltern angewiesen ist, so liegt eine nicht durch die Behinderung veranlasste Fahrt vor, deren Aufwendungen nicht als Krankheitskosten und folglich nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist
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