Verfasst am: 16.02.2008, 13:38 Titel: Warten auf Bescheid des Schulamtes
Hallo,
wir hatten am 15.01.08 ein sogenanntes "Ü 7"- Verfahren. ( Förderausschussverfahren beim Übergang in Klasse 7) Bei uns wechseln die Kinder erst nach Klasse 6 die Grundschule.
Dabei ging es darum, dass Kilian sonderpädagogischen Förderbedarf hat und auch weiterhin bewilligt bekommen wird. Es wurden etliche Nachteilsausgleiche verfasst und wir bekamen die Empfehlung, dass er auf eine staatlich anerkannte Ersatzschule ( Privatschule) gehen darf. Dies war unsere Wunschschule.
Nun ist es so, dass uns gesagt wurde, dass wir binnen 14 Tagen Bescheid bekommen.
Da immernoch nichts ankam, ich aber den Hinweis erhielt, dass es Probleme gibt, wegen der Privatschule und vor allem den Fahrdienstkosten, rief ich im Schulamt an.
Nachdem ich xx- Mal mein Problem schilderte, kapierte die Dame endlich was ich will und ich bekam zur Antwort, dass wir überhaupt keinen Bescheid kriegen werden, da es so etwas für diese Privatschule nicht gibt. Das ist unsere alleinige Sache und Entscheidung.
Gut, dann möchte ich bitte alle Entscheidungen vom Förderausschuss in Kopie. (Samt Protokoll und Gutachten/ Zuarbeit der Grundschule)
Wie????? Das wollten die Eltern ja noch nie...
Ob das den Eltern ausgehändigt werden darf, weiß ich nicht...
*** ich verstehe schon ; schließlich wurde einstimmig beschlossen, dass Kilian an die Schule xy soll. ***--- darüber war das Schulamt sehr erbost ( eine interne Info die ich erhielt)----
Wie soll ich das nun verstehen? Keinen sonderpädagogischen Förderbedarf mehr? Okay, wir sind ein sogenannter Präzedenzfall. Auf die Idee sein Kind ( mit sopä. FB) an diese Privatschule anzumelden kam noch keiner und das Schulamt scheint etwas überfordert.
Was würdet ihr mir raten? Dieses Protokoll ist enorm wichtig, vor allem mussten wir es ja selbst unterschreiben!
Ich bin auch garnicht scharf darauf die Schulkosten einzufordern; ich möchte nur den Fahrdienst haben.
Nachdem ich xx- Mal mein Problem schilderte, kapierte die Dame endlich was ich will und ich bekam zur Antwort, dass wir überhaupt keinen Bescheid kriegen werden, da es so etwas für diese Privatschule nicht gibt. Das ist unsere alleinige Sache und Entscheidung.
Nr. 3 Absatz 9 der Verwaltungsvorschriften zur Sonderpädagogik-Verordnung regelt folgendes:
Zitat:
Für Schülerinnen und Schüler mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine Schule in freier Trägerschaft besuchen oder besuchen wollen, gelten folgende Regelungen:
1. Förderschulen in freier Trägerschaft können auf Wunsch der Eltern besucht werden, wenn der entsprechende sonderpädagogische Förderbedarf durch das zuständige staatliche Schulamt gemäß § 3 Sonderpädagogik-Verordnung festgestellt wurde,
2. Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten “körperliche und motorische Entwicklung“, “Sehen“, “Hören“, “geistige Entwicklung“ sowie Schülerinnen und Schüler mit autistischem Verhalten können auf Wunsch der Eltern den gemeinsamen Unterricht einer Schule in freier Trägerschaft besuchen, wenn das staatliche Schulamt den entsprechenden Förderbedarf feststellt und die Eignung der Schule nachgewiesen wurde
Deshalb ist das Schulamt verpflichtet, euch einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Es hat kein Ermessen, da der Förderausschuss sonderpäd. Förderbedarf festgestellt hat und ein Nachweis der Eignung der Schule vorliegt.
SusanF hat folgendes geschrieben:
Gut, dann möchte ich bitte alle Entscheidungen vom Förderausschuss in Kopie. (Samt Protokoll und Gutachten/ Zuarbeit der Grundschule)
Wie????? Das wollten die Eltern ja noch nie...
Ob das den Eltern ausgehändigt werden darf, weiß ich nicht...
Nr. 4 der Verwaltungsvorschriften über die Tätigkeit der Förderausschüsse und das Feststellungsverfahren für den sonderpädagogischen Förderbedarf regelt folgendes:
Zitat:
Die Entscheidung des staatlichen Schulamtes gemäß § 14 der Sonderpädagogik-Verordnung ist den Eltern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Die Eltern haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen.
Außerdem habt ihr ein Recht auf Einsichtnahme nach Nr. 8 Absatz 7 der genannten Verwaltungsvorschriften i.V.m. § 29 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg:
Zitat:
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
" Die Eltern brauchen sich jedoch ihren Wunsch nach Gemeinsamkeit nicht bereits im Vorfeld der Einschulung ausreden lassen. Sie haben das Recht auf einen formellen widerspruchsfähigen Bescheid. Notfalls müßten sie sich an einen Rechtsanwalt wenden und gegen die Entscheidung der Schulbehörde klagen." USW.USF.
Dann schicke das mal am besten am Montag gleich an die Tante in der Schulaufsicht, damit die weiß, dass du Bescheid weißt und drohe gleich Dienstaufsichsbeschwerde und Untätigkeitsklage an, wenn der Wisch nicht binnen der nächsten 10 Tage auf deinem Tisch ist.
Nicht zu glauben - die versuchen es doch immer wieder... Besch.... den Bürger, für dessen Wohl sich eigentlich da sind.
Da geht es zwar um Schulgeld für eine Ersatzschule, aber als "Eingliederungshilfe" wie bei euch das Fahrgeld (überlegt euch mal, ob ihr das Schulgeld nicht zusätzlich beantragen wollt? Wenn sie euch die Fahrtkosten bewilligen, dann aus den gleichen Gründen AUCH das Schulgeld):
"Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB XII hat ein Behinderter Anspruch auf Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe zur angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht. Wegen ihrer Behinderung gehört die Antragstellerin – unstreitig – zum Kreis der Leistungsberechtigten. "
"... ist rechtlich begründet durch das Brandenburgische Schulgesetz (§ 29 Abs. 2, §§ 122 ff BbgSchulG); einer Zuweisung durch das Staatliche Schulamt (§ 50 Abs. 2 BbgSchulG) bedarf es nicht. Liegt mangels Zuweisungsbefugnis keine Zuweisung vor und kann sie auch deswegen nicht vorliegen, so spricht dies nicht gegen die Angemessenheit der Schulbildung durch das private Gymnasium, denn das Recht der Eltern, den Regelfall der integrierten Beschulung für ihr behindertes Kind (§ 29 Abs. 2 BbgSchulG) zu wählen, wird nicht für den Fall eingeschränkt, dass die Eltern eine Beschulung durch eine Ersatzschule wählen. "
D.h. eigentlich, wenn euch die Schulbehörde keinen Bescheid (also keine Zuweisung) schickt, hättet ihr das Recht eurer Kind auch an einer privaten Ersatzschule anzumelden und somit das Schulgeld als Eingliederungshilfe zu erhalten (sowie die Fahrtkosten).
Eigentlich kann das Schulamt nur eine Zuweisung lt. Förderkommission aussprechen, nämlich die Ersatzschule. Nur "dürfen" sie das eigentlich nicht... (weil sie dann vom Jugendamt oder Sozialamt auch für die Kosten in Regress genommen werden können).
Setzen sie sich aber mit einer Zuweisung zum Regelgym. über die Empfehlung der FöKomm hinweg, ist ihr Bescheid ohnehin angreifbar (gerichtlich zu kassieren), denn er war ja einstimmig...
Tja, dumm gelaufen fürs Schulamt. Egal was sie tun, sie sind angeschmiert.
Weisen sie nicht zu, könnt ihr frei wählen und alle Leistungen betr. der Privatschule sind Eingliederungshilfe - weisen sie an die Privatschúle gemäß der Empfehlung, dann wird sich das AMt das Geld in einem Verfahren zurückholen - weisen sie ans Gym., habt ihr jede gerichtliche Chance per einstweiliger Anordnung.
Bekakel das mal am Montag gleich mit deinem Anwalt, aber ich bin mir sicher, dass ich da richtig liege.
ich vermute, hier wird von 2 verschiedenen Dingen gesprochen.
Sogenannte Ü- Verfahren ( Überprüfungsverfahren) und Förderausschußverfahren für den sonderpädagogischen Fördebedarf sind zwei Paar unterschiedlich Schuhe!
Da ich auch in internen Pädagogikforen unterwegs bin, versuche ich etwas Licht in die Sache zu bringen.
Ü- Verfahren werden in vielen Bundesländern angewendet, um bestimmte Dinge wie Lernstand, Klassenübergänge, Sprachstand des Schülers usw. zu ermitteln, zu bewerten und um Empfehlungen für weiter gehende Schulen geben. Sie gipfeln in der Regel in ein Gutachten. Je nach Bundesland werden die Verfahren unterschiedlich benannt bzw. die Durchführung und Rechtsgrundlage ist unterschiedlich.
Nach der Bezeichnung hier Ü7 (Übergang von 6. zur 7. Klasse) kann dies hier nur Brandenburg betreffen. In dem Verfahren wird ausführlich geprüft, an welche Schule der Schüler oder die Schülerin am Besten aufgehoben ist. ( Gesamte Verfahrensweise hier zu finden http://www.mbjs.brandenburg.de/sixc.....dia.php/1227/mbjs-gs6.pdf )
In dem Verfahren wird nicht geprüft, welchen sonderpädagogischen Förderbedarf oder welche Nachteilsausgleiche dem Kind aufgrund einer Behinderung zu stehen oder weiter geführt werden. Dies ist nur möglich ( schon aus rechtlicher Sicht wegen der Verknüpfung zweier unterschiedlicher Verfahren) , wenn ein Förderauschußverfahren für den sonderpädagogischen Förderbedarf getrennt und extra geführt wird.
Nur der Förderausschuß für den sonderpädagogischen Förderbedarf kann bei einer Überprüfung festlegen, welche Nachteilsausgleiche und Fördermaßnahmen genehmigt werden oder greifen. Es erfolgt ein Bescheid und damit die Möglichkeit eines Rechtswiderspruches. Erfüllungspflicht bei Genehmigung der Maßnahmen hat dann die jeweilige verantwortliche Schule (Schulträger bzw. Schulamt).
Aus diesem Grunde ist der Verweis auf die §§ der Sonderpädagogik Verordnung aus meiner Sicht nicht möglich.
Greifbar wäre der § des Schulgesetzes für die Grundschulgutschachten.
Da sieht es so aus, dass mit dem Elterngespräch das Gutachten beschlossen wird. Es erfolgt ein Protokoll, den alle Beteiligten unterschreiben müssen und mit dieser Unterschrift erfolgt gleichzeitig eine Anerkennung des Gutachtens. Es erfolgt kein Bescheid! Das Gutachten wird aber ausgehändigt.
Widerspruch bzw. Bedenken sind zwar schriftlich möglich, macht aber aus diesem Betrachtungwinkel keinen Sinn.
Grundsätzlich hat die Bearbeiterin auch Recht mit der Tatsache, dass es reine Privatsache ist, wenn eine Anmeldung an einer staatlich anerkannten Schule erfolgt.
Staatliche Zuweisungen können aus rechtlicher Sicht nur an staatliche Institutionen erfolgen, auch wenn es eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist. Diese Schule bleibt trotzdem im engeren Sinne eine privat geführte Schule mit anderen Rechtsgrundlagen!
Heilung des Vorgangs:
Sofortiger Antrag auf Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs einschließlich des Nachteilsausgleichs und damit der Klärung des Fahrdienstes.
Lg Lisa _________________ Ich bin hier auf einem Selbsthilfeforum. Hilfe durch Selbsthilfe!Kurze und knappe Infos/Wege aufzuzeichnen, damit diese Wege beschritten werden können. Dialoge dienen ausschließlich der Erkenntnisfindung, basieren auf eigenen Erfahrungen!Im Zweifelsfall immer einen Experten zu Rate ziehen!Themenabweichende Beiträge sind Datenmüll.
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