Verfasst am: 25.10.2007, 16:26 Titel: Pflegestufe 3 soll abgelehnt werden
Hallo,
vor ein paar Tagen war der Arzt zur Begutachtung für PS 3 da, und er würde dieser nicht zustimmen, weil ich keine 2xlige nächtliche Pflegeleistung für Noah erbringe ????
Ist das richtig das PS3 nur vom nächtlichen Einsatz abhängt ?
So hat sich das nämlich bei ihm angehört.
Das ich seit 3 Jahren aber jede Nacht 1-4x aufstehen muß um Noah wieder in den Schlaf zubringen gehört nicht dazu
Noah ist zu 100% Schwermehrfachstbehindert und kann leider nichts selbständig verrichten, er kann auch nicht sitzen oder krabbeln.
Ich wollte mich schon mal vorab bei Euch erkundigen, damit ich evtl. Widerspruch einlegen kann.
Vielen Dank und LG BIrgit _________________ Birgit und Axel mit Noah 06/04 (de-Grouchy II) und Lara 08/06.Beide zum anbeißen !!)
Hallo birgitb,
es ist tatsächlich so, dass die pflegestufe 3 neben den Minuten auch davon abhängig ist, dass auch ein nächtlicher Grundbedarf gegeben ist.
Wie läuft es denn genau ab, wenn du deinen Sohn Nachts wieder zum Schlafen gebracht werden muss?
Zu berücksichtigen ist, wenn die liegende Position im Bett bewusst oder unbewusst verlassen wurde und erneut eingenommen werden muss, dies aber ohne fremde Hilfe nicht möglich ist.
Wenn es ausreicht, einfach nur beruhigend mit ihm zu reden oder bei ihm zu bleiben, bis er wieder eingeschlafen ist, ist dieser Hilfebedarf nicht ausreichend.
LG, Ulrike
Verfasst am: 25.10.2007, 16:57 Titel: glaube ich nicht ...
Hallo Birgit,
ganz ehrlich höre ich davon zum ersten Mal. Leon hatte bei seiner Eingruppierung zunächst PS 2 bekommen, weil er da noch unter 2 Jahren alt war und wurde dann automatisch mit seinem 2. Geburtstag auf PS 3 hochgestuft. Leon konnte auch nichts selbst machen, aber von nächtlicher Betreuung war keine Rede - auch wenn wir sie leisten mussten ... ich werde noch mal Andrea fragen, die sich damit besser auskennt.
Beste Grüße
Martin _________________ Papa von Sternen-Löwe Leon Julius - geliebt von uns allen und immer in unseren Herzen
das Problem begegnet uns ja hier sehr oft. Bei einem "mobilen" Kind ist ja in so einem Fall ein Hilfebedarf gegeben, wenn die normale Schlafposition eigenständig verlassen wird und das Kind das Bett verläßt oder sich am Gitter hochzieht.
Die Festlegung resultiert aus einem Urteil des BSG aus 1999. Dort heißt es wörtlich:
" ...Dabei ist nicht nur die Hilfe bei dem Zu-Bett-Gehen am Anfang einer jeweiligen Ruhe- oder Schlafphase zu berücksichtigen, sondern auch die Hilfe, die erforderlich wird, wenn während einer solchen Phase die liegende Position im Bett bewußt oder unbewußt verlassen worden ist und erneut eingenommen werden muß, dies aber ohne fremde Hilfe nicht möglich ist....Hilfe beim Zu-Bett-Gehen setzt allerdings nicht stets voraus, daß der Pflegebedürftige das Bett bereits verlassen hat; sie kann vielmehr auch schon dann als Pflegebedarf berücksichtigt werden, wenn sich der Pflegebedürftige zwar noch im Bett befindet, aber nicht mehr eine liegende Position einnimmt. Dies kann zB bei kleinen Kindern der Fall sein, die sich im Bett aufgerichtet haben und am Gittergestell festhalten."
(BSG, Urteil vom 29. 4. 1999 - B 3 P 7/ 98 R)
Wie ist es aber nun bei einem "immobilen" Kind, was entsprechende Bewegungen gar nicht selbständig ausführen kann? Das Kind schreit und jammert und muß gegebenenfalls aus dem Bett genommen, beruhigt und umgelagert werden. Viele Gutachter berufen sich ja dann auf diese Festlegung, dass die liegende Position verlassen werden muß und wollen keinen Hilfebedarf anerkennen und negieren einen Hilfebedarf in Form der Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen.
Mann kann die Sache aber auch anders betrachten und sagen, ein "immobiles" Kind
hat dabei eigentlich den doppelten Hilfebedarf. Es würde ja gern die liegende Position verlassen, kann es aber nicht ohne Hilfe und es muß im Anschluß an die Beruhigungsmaßnahmen ebenfalls wieder in die Schlafposition gebracht werden, während das "mobile" Kind nur beim zweiten Teil der Hilfe bedarf.
Bin mal neugierig, wie du das beurteilst
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
SGB XI § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
...Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
Verfasst am: 25.10.2007, 17:26 Titel: eigentlich doch immer ....
Hallo Michael,
aber das ist ja, wie Du selbst ausgeführt hast, bei einem Kind, dass sich nicht bewegen kann, IMMER gegeben ... Irgendwie hatten wir wohl Glück mit unserem MDK ...
... ich meine, wir mussten selbst in guten Zeiten, mindestens ein, zwei Mal die Nacht zu Leon flitzen und ihm irgendwie helfen. Kuscheln, in den Schlaf singen und Trösten ist da noch gar nicht dabei ...
Beste Grüße
Martin _________________ Papa von Sternen-Löwe Leon Julius - geliebt von uns allen und immer in unseren Herzen
Verfasst am: 25.10.2007, 17:31 Titel: Re: eigentlich doch immer ....
Martin T. hat folgendes geschrieben:
aber das ist ja, wie Du selbst ausgeführt hast, bei einem Kind, dass sich nicht bewegen kann, IMMER gegeben ... Irgendwie hatten wir wohl Glück mit unserem MDK ...
Hallo Martin,
naja, das ist ja nur meine Interpretation. Wie du feststellen kannst, wird das ja von vielen Gutachtern gar nicht so gesehn.
Mit seinem Urteil vom 30.03.2000 (Az.: B 3 P 10/99 R) hat sich das Bundessozialgericht (BSG) zu der Frage geäußert, wann ein nächtlicher Hilfebedarf vorliegt, der die Pflegestufe III der Pflegeversicherung auslösen kann.
Dies ist demnach dann der Fall, wenn die Hilfeleistung objektiv zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr notwendig sei, sie also aus pflegerischen Gründen nicht auf Zeitpunkte davor oder danach verschoben werden könne. Dabei reiche es aus, wenn Hilfebedarf bei einer der einschlägigen Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht bestehe. Es komme nicht darauf an, ob der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson hierfür die Nachtruhe unterbreche. Auch sei unerheblich, ob die Hilfeleistung zu feststehenden Zeiten erfolgen müsse oder nicht.
Nicht ausreichend sei, dass sich die Pflegeperson in ständiger Rufbereitschaft (etwa wegen der Gefahr epileptischer Anfälle) befinden müsse. Das offen Lassen der Schlafzimmertür zur Kontrolle sei nicht einem Kontrollbesuch gleich zu achten, sondern noch als Ausdruck der allgemeinen Einsatz- und Rufbereitschaft zu werten.""
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
vielen Dank für Eure prompten Antworten.
Also, meistens müsen wir zu Noah, weil er entweder nochmal ein- oder zeimal aufstoßen muß (und er kann sich ja nicht selber aufrichten), oder weil er schief liegt, oder weil er einen ganz trockenen Hals halt (vom mit offenem Mund schlafen) und wir ihm ein bißchen Wasser geben müssen, oder weil er vielleicht einfach nur schlecht geträumt hat, aber das wissen wir ja erst wenn alle anderen Maßnahmen "abgearbeitet" sind.
Zählt das nicht ?
LG
Birgit _________________ Birgit und Axel mit Noah 06/04 (de-Grouchy II) und Lara 08/06.Beide zum anbeißen !!)
also ich weiß es gerade nicht wirklich, was bei uns berücksichtigt wurde (müsste ich noch mal raussuchen), aber Leon musste immer auf einem Keilkissen gebettet werden, damit er richtig Luft bekam. Aufgrund seiner Hypotonie sackte er dann im Laufe der Nacht oft nach unten und lag dann manchmal so verdreht da, dass er kaum noch Luft bekam und wir ihm helfen mussten. Schon deshalb haben wir jede Nacht einmal nach ihm geschaut. Dass seine epileptischen Anfälle jetzt nicht zählen sollen, verstehe ich nicht wirklich ...
Viel Erfolg!
Martin _________________ Papa von Sternen-Löwe Leon Julius - geliebt von uns allen und immer in unseren Herzen
Also, meistens müsen wir zu Noah, weil er entweder nochmal ein- oder zeimal aufstoßen muß (und er kann sich ja nicht selber aufrichten), oder weil er schief liegt, oder weil er einen ganz trockenen Hals halt (vom mit offenem Mund schlafen) und wir ihm ein bißchen Wasser geben müssen, oder weil er vielleicht einfach nur schlecht geträumt hat, aber das wissen wir ja erst wenn alle anderen Maßnahmen "abgearbeitet"
Zählt das nicht ?
ob der Gutachter darin einen anerkennungsfähigen Hilfebedarf sieht, ist fraglich. Besser ist immer, wenn man einen nachvollziehbaren konkreten unabwendbaren Bedarf bei einer oder mehreren der gesetzlich vorgeschriebenen Verrichtungen nachweisen kann.
Wenn Noah hypoton ist, dann müßt ihr ihn doch bestimmt auch nachts ein oder mehrmals umlagern, so dass wundliegen verhindert wird ( Lagerungskissen, seitliche Lagerung, vom Bauch auf den Rücken und umgekehrt. Das müßte beispielsweise berücksichtigt werden.
Die Flüssigkeitsgabe muß natürlich auch beachtet werden. Die Frage ist nur, ob es der Gutachter für pflegerisch notwendig hält und ob er anerkennt, dass es während der Nachtstunden erforderlich ist. Erforderlich wäre es beispielsweise auch, wenn Noah tagsüber nicht genügend trinken kann. Kann ich aber aus der Ferne nicht beurteilen
Ansonsten mußt du eben die Hilfe, die du nachts leisten mußt, auch so beschreiben, wie sie notwendig ist. Es muß daraus eindeutig hervorgehen, dass es eben nicht ausreicht, an das Bett zu treten und das Kind zu beruhigen, sondern dass du ihn aus dem Bett nehmen mußt, um intensiven Körperkontakt herzustellen oder zusätzlich Flüssigkeit verabreichen mußt oder verschwitzte oder vollgespeichelte Wäsche wechseln mußt oder eine volle Windel wechseln mußt oder, oder.... irgendwas davon wird ja zutreffen, sonst hätte Noah ja keinen Hilfebedarf in der Nacht
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
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