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KK will teilstat. Aufnahme in Psychiatrie nicht genehmigen
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Hertha
Gast





BeitragVerfasst am: 25.10.2007, 09:30    Titel: KK will teilstat. Aufnahme in Psychiatrie nicht genehmigen Antworten mit Zitat

Mein Sohn Kevin hat eine Verordnung für ne teilstationäre Aufnahme in der Kinder-und Jugendpsychatrie bekommen. Aufnahme wäre heute gewesen, wird aber nichts draus, da die Krankenkasse keine Kostenübernahme erstellt hat. Die Kasse will erstmal die Untersuchungsbefunde haben und dann entscheiden, ob ein teilstationärer Aufenthalt überhaupt erforderlich ist. 2 Psychologinnin sowie der Chefarzt
haben bereits mit der Kasse Kontakt aufgenommen, jedoch ohne Erfolg.
Die beharren auf die Untersuchungsbefunde. Übrigends, andere Kassen sollten diesbezüglich wohl keinerlei Probleme machen, haben mir die Psychologinnen aus der Psychatrie gesagt.
Was kann ich unternehmen, damit meine Kasse schnell die Kostenübernahme genehmigt?

LG Hertha
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Antje und Justin
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BeitragVerfasst am: 25.10.2007, 09:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hertha,

Danny und Justin sollten stationär auf die kinder und Jugendpsychatrie.Ich hatte bei der krankenkasse gefragt ob die diese kosten übernommen werden.
Die sagten mir wenn der Kinderarzt eine normale Einweisung schreibt muß die AOK die kosten tragen.Wenn nicht dann würde ich eine privatrechnung bekommen.An deiner Stelle würde ich die KK nochmal und am besten persönlich nerven.Wenn es eine stationäre Abteilung ist und du eine Einweisung hast dann müssen die die Kosten tragen.Gehe am besten mal bei denen vorbei ich drücke dir die Daumen.
Lieben Gruß
Antje und Justin

_________________
Mama von Justin 8 und Danny10,Justin hat eine Perinatale Hirnschädigung ,Muskeltonusstörungen,Muskelschwäche,Symtomatische Epilepsie mit fokalen Krampfanfällen,Kein Räumliches Sehen,Weitsichtig6,5,Aggresives u.Autoaggressiv, keine Opstipation,Entwicklungsstand eines 2Jahren alten Kindes,kein richtiges Sprechen,Autistische Züge,ADHS usw....
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Hertha
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BeitragVerfasst am: 25.10.2007, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem ist, daß bei meiner KK alles in Hamburg abläuft, und ich wohne in Berlin. Und die Ärzte und Therapeuten haben mir gesagt, daß sie noch nie solches Theater hatten, wie bei der HEK. Die anderen Kinder und Jugendliche in der Tagesklinik haben wohl alle problemlos die Kostenübernahme erhalten.

LG von
Hertha
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Kaja
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BeitragVerfasst am: 25.10.2007, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hertha,

laut Internet hat die HEK zwei Kundenzentren in Berlin, die man vielleicht durch einen persönlichen Besuch dazu bekommen könnte, die Kostenübernahme zu bewirken. Ansonsten können viele Anrufe ("Mir ist da noch eingefallen, ...") die KK auch ziemlich nerven.

Vielleicht kannst du dir durch die Ärzte der Klinik bestätigen lassen, dass eine Verzögerung der Aufnahme von Kevin zu deutlich höheren Folgekosten führen wird. Und schließlich gibt es ja noch den Weg der einstweiligen Anordnung.

Viele Grüße

_________________
Kaja mit Sohn (2003) - Mikrodeletion 8p23.1 (u. a. Herzrhythmusstörung, Epilepsie, Apnoen (Monitor), Entwicklungstörung im motorischen und sprachlichen Bereich), hochgradige Schwerhörigkeit, HFA, div. Nahrungsmittelallergien, ehemaliges Frühgeborenes (30. SSW)
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Hertha
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BeitragVerfasst am: 25.10.2007, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Katja,
ich war gestern persönlich in dem Berliner Kundenzentrum und die sagten mir, daß alles über Hamburg läuft.
Selbst der Chefarzt der Psychatrie hat bei der Kasse in Hamburg angerufen und nichts erreicht. Der Sachbearbeiter meinte, daß er ohne Untersuchungsbefunde nichts entscheiden kann.
Wie funktioniert das denn mit der einstweiligen Anordnung? Ich habe sowas noch nie gemacht und habe davon null Ahnung. Ich glalube, da hilft wirklich nur noch das Gericht weiter, wenn noch nicht einmal der Chefarzt persönlich etwas erreichen kann.

LG von
Hertha
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Kaja
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BeitragVerfasst am: 25.10.2007, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hertha,

nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag auf Erlass dieser Anordnung kann nach § 90 SGG auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gestellt werden. Du brauchst dafür also grundsätzlich keinen Anwalt.

Wenn dir die HEK die sofortige Kostenübernahme schriftlich verweigert hat, gehst du damit zur Geschäftsstelle des Sozialgerichts (ist in Berlin in der Nähe des Hauptbahnhofes). Du musst darlegen, dass die Sache eilbedürftig ist (durch die Klinik bescheinigen lassen) und die Kasse, obwohl nach Ansicht aller Beteiligten (auch da sind schriftliche Stellungnahmen der Mediziner gut) dazu verpflichtet ist, die Kostenübernahme abgelehnt hat. Daraus macht der Urkundsbeamte einen Antrag.

Vielleicht kannst du ja die HEK zur Kostenübernahme bewegen, wenn du Ihnen eine einstweilige Anordnung ANDROHST?

Viel Erfolg

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Kaja mit Sohn (2003) - Mikrodeletion 8p23.1 (u. a. Herzrhythmusstörung, Epilepsie, Apnoen (Monitor), Entwicklungstörung im motorischen und sprachlichen Bereich), hochgradige Schwerhörigkeit, HFA, div. Nahrungsmittelallergien, ehemaliges Frühgeborenes (30. SSW)
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Hertha
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BeitragVerfasst am: 25.10.2007, 10:41    Titel: Antworten mit Zitat

Mensch Katja, danke für Deine Mühe.
Das mit der Androhung ist ne gute Idee. Ich werde ne E-Mail zur HEK schicken und das machen. Und die gleichzeitig auffordern, mir schriftlich (auf dem Postwege) mitzuteilen, daß sie eine sofortige Kostenübernahme verweigern. Vielleicht hilft ja schon, wenn ich denen damit drohe.

LG von Herhta
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Marion+Sara
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BeitragVerfasst am: 25.10.2007, 16:48    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hertha,

können die die Absage nicht auch per Mail zum ausdrucken,oder Fax schicken?Spart doch auch wieder Zeit,und den Leute bei Gericht wird vielleicht noch klarer wie dringend die Sache bei euch ist.
Die Logik der KK muss ich aber auch nicht verstehen.Teilstationär ist doch bestimmt billiger als vollstationär.

LG Marion

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Marion35+Sara 14,28ssw frühkindlicher Autismus mittelgradige kognitive Behinderung und Jannis 15 kerngesunder Teeni
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Hertha
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BeitragVerfasst am: 26.10.2007, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Marion,
na ja, direkt abgelehnt hat die Kasse ja (noch) nicht. Aber die wollen halt erstmal überprüfen, ob die Aufnahme überhaupt erforderlich ist. Aber das kostet halt wertvolle Zeit. Nee, die Logik der KK verstehe ich auch nicht so ganz. Muß man das verstehen? Wink

@ Kaja, Du scheinst Dich ja mit Gesetzen etwas auszukennen. Was kann ich eigentlich machen, wenn der Sachbearbeiter einen auf bockig macht, und es mir NICHT schriftlich gibt?

LG von
Hertha
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Kaja
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BeitragVerfasst am: 26.10.2007, 09:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Hertha,

ein Ablehnung der Kostenübernahme ist ein Verwaltungsakt gemäß § 31 SGB X. Nach § 33 Absatz 2 Satz 2 SGB X ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen, wenn daran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies verlangt. Außerdem sind Verwaltungsakte nach § 35 SGB X schriftlich zu begründen.

Viele Grüße

_________________
Kaja mit Sohn (2003) - Mikrodeletion 8p23.1 (u. a. Herzrhythmusstörung, Epilepsie, Apnoen (Monitor), Entwicklungstörung im motorischen und sprachlichen Bereich), hochgradige Schwerhörigkeit, HFA, div. Nahrungsmittelallergien, ehemaliges Frühgeborenes (30. SSW)
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