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Eingliederungshilfe für seel. Behinderte §35 (a) SGB VIII

 
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wilma
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Anmeldedatum: 27.04.2006
Beiträge: 19
Wohnort: Achim

BeitragVerfasst am: 22.10.2007, 17:27    Titel: Eingliederungshilfe für seel. Behinderte §35 (a) SGB VIII Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

meine Tochter wurde jetzt zum neuen Kindergartenjahr als seel. behindert eingestuft. Kostenträger für den heilpäd. Kindergartenplatz ist jetzt das Jugendamt, gem. §35 (a) SGB VIII "Eingleiderugnshilfe für seel. behinderte Kinder und Jugendl".
In einer Hilfeplankonferenz mit Ärztin, KiGa, Kinderkrankenschw. und mir, wurde 2 Std. Sozialtraining wöchentl. entschieden. Bisher habe ich die Kosten über die Pflegevers. LK 18 laufen lassen, da das Sozialtraining von der Kinderkrankenschwester gemacht wird, die Franzi auch morgens versorgt.
Jetzt war der MDK da, Franzi bekam für 2 Jahre ihre Pflegestufe und die Pflegeergänzung, sowie ich die Rentenvers. beiträge. Allerdings informierte sie mich (uns) Kinderkrankenschw. war dabei, daß die Kosten durch die Eingliederungshilfe übernommen werden müßten.
Meine Sachbearbeiterin bot 8€ pro Std. angebl. niederschwellige Hilfe,notfalls könne das auch eine Praktikantin übernehmen.
Meiner meinung nach, hat Franzi einen Rechtsanspruch auf die Leistung, gem. 35(a) SGB VIII 4 Absatz wird auf SGB IX verwiesen, und dementsprechend §55, oder sehe ich das falsch??????
Danke an die Profis
Grüße von Wilma und Co

_________________
Wilma 40J, alleinerziehend mit alleinigem Sorgerecht für Franziska 8/2001 frühkindl. motorisch desorganisiserte impulsive Regulationsstörung; Wahrnehmungsverarbeitungsprobleme und Angelina 8/2003 gesund
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Kaja
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Anmeldedatum: 23.08.2007
Beiträge: 2880

BeitragVerfasst am: 23.10.2007, 21:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Wilma,

ich hoffe, ich habe deine Frage richtig verstanden. Wenn ich deine Frage nicht wirklich beantwortet habe, frage ruhig noch einmal nach.

Wenn ein Kind seelisch behindert i.S. § 35 a SGB VIII ist, hat es grundsätzlich einen ANSPRUCH auf Eingliederungshilfe. Wie diese aber konkret aussieht, liegt im Ermessen des Jugendamtes. Natürlich muss das Amt aber begründen (§ 35 SGB X), warum es diese konkrete Maßnahme gewählt hat. Wenn dir also unklar ist, warum diese Form der Hilfe gewählt wurde, lass dir vom Amt eine schriftliche Erläuterung geben.

Viele Grüße

_________________
Kaja mit Sohn (2003) - Mikrodeletion 8p23.1 (u. a. Herzrhythmusstörung, Epilepsie, Apnoen (Monitor), Entwicklungstörung im motorischen und sprachlichen Bereich), hochgradige Schwerhörigkeit, HFA, div. Nahrungsmittelallergien, ehemaliges Frühgeborenes (30. SSW)
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