Verfasst am: 07.10.2007, 21:47 Titel: SBA für Adrian - 100% G,B,H - ab wann aG?
Hallo Ihr!
Nach nur 6 Wochen liegt er jetzt hier: Adrians SBA - mit 100% und den Merkzeichen G,B,H.
Es ist schon ein sehr trauriges Gefühl.
Jetzt hab ich allerdings noch ein paar Fragen dazu:
- es ist schon klar, daß wir noch kein Merkzeichen aG haben, aber ab wann kann ich es dann frühestens beantragen?
- und kann mir nochmal jemand kurz beschreiben, wie das mit dem PKW funktioniert? Wenn ich richtig informiert bin, geht das nur bei 1 Fzg und Adrian muß dann doch bei jeder Fahrt dabei sein, oder?
LG
Anni _________________ Anni mit Adrian *12/06, Ischämie Thalamus bds, vermutl. durch vorgeburtl. Asphyxie: schwere cerebrale Bewegungsstörungen mit Dystonie+Choreaathetose, statomotor. Entw.störungen, Trismus, chron.Bronchitis, schwere Schluckstörung, Reflux, Dystrophie, ohne Sprache, PEG seit 08/07 & 2 gesunde Schwestern *07/05, *12/97
sei nicht traurig darüber, dein Kind verändert sich dadurch doch nicht Es wird nicht "schlechter" oder "behinderter" nur weil es jetzt einen SBA hat. Der Ausweis ist eine Hilfe um an eure Rechte und zustehenden Vergünstigungen zu kommen, aber mehr auch nicht. Ich selbst habe auch 100, G,H,B und aG und fühle mich nicht schwer behindert. Das aG bekommt man - soweit ich weiß - dann, wenn eine erhebliche Gehbehinderung vorliegt, also entweder gar kein Laufen (wenn es dem Alter entsprechen würde), oder sehr eingeschränktes Laufen (nur an Hilfsmitteln und/oder sehr kurze Strecken usw.) Zum PKW kann ich dir nichts genaueres sagen.
Mit dem aG könnt ihr aber den blauen Parkausweis beantragen um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen. Hier ein Link zum aG: http://www.zvw.uni-karlsruhe.de/2111.php _________________ LG Jaqueline
ICP - spast. Tetraparese, Kyphose
Freund: GM-Epilepsie (VNS-Träger)
Das Fahrzeug, für das der Behinderte Steuerermäßigung/-befreiung beantragt, muss auf seinen Namen zugelassen sein. Dies ist auch bei Minderjährigen möglich. Die Steuerbefreiung/-ermäßigung wird nur für ein Fahrzeug gewährt. Es darf nur vom Behinderten, von anderen Personen nur in seinem Beisein gefahren werden
Zitat:
Es darf nur vom Behinderten, von anderen Personen nur in seinem Beisein gefahren werden
. Ausnahme: Fahrten im Zusammenhang mit dem Transport des Behinderten (z. B. Rückfahrt ohne Behinderten von dessen Arbeitsstelle zu dessen Wohnung) oder für seine Haushaltsführung (z. B. Fahrt zum Einkauf, zum Arzt usw.). Werden Güter (ausgenommen Handgepäck) oder entgeltlich Personen (ausgenommen gelegentliche Mitfahrer, Fahrgemeinschaften) befördert, erlischt die Steuerermäßigung/-befreiung. http://www.steuer.niedersachsen.de/...../Service/Behinderung.html
Liebe Grüße Anja _________________ Anja mit Julian, Mai 2007,angebl.vorgeb. Schlaganfälle?(Sinusvenenthrombose, Mediainfarkt), ausgeprägter Defekt d. Großhirnrinde,Epilepsie, PEJ,PEG, ,blind, Spastiken, Apnoen, Verdauungsstörungen, Fundoplicatio...Julian lebt in einem Pflegeheim
Mira 1.April 09
wir haben das Merkzeichen aG für Lars schon von Anfang an: Lars war damals erst 5 Monate alt. Den Parkausweis hatten wir aber erst ab dem 1. Gbtst. nach Widerspruch bekommen.
Zur KFZ-Steuer:
Kraftfahrzeugsteuergesetz
§ 3a Vergünstigungen für Schwerbehinderte
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind.
(2) 1Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. 2Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. 3Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist vom Finanzamt auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. 4Der Vermerk ist vom Finanzamt zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.
(3) 1Die Steuervergünstigung der Absätze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. 2Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern (ausgenommen Handgepäck), zur entgeltlichen Beförderung von Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung der behinderten Personen stehen.
Erläuterung:
Das steuerbegünstigte Fahrzeug darf nicht zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - und grundsätzlich nur von dem Behinderten selbst benutzt werden. Die Benutzung durch andere Personen ist nur statthaft, wenn sie im
Zusammenhang mit seiner Fortbewegung oder seiner Haushaltsführung steht.
Im Zusammenhang mit seiner Fortbewegung steht z.B. die Rückfahrt der Begleitperson, die ihn zur Arbeitsstätte gebracht hat, die Hinfahrt, um ihn dort abzuholen, Alleinfahrten zur Garage, Werkstatt oder Tankstelle.
Mit seiner Haushaltsführung stehen nur solche Fahrten in Zusammenhang, die unmittelbar seinem Haushalt dienen.
Fahrten durch andere Personen - auch Ehegatte - sind dagegen steuerschädlich, wenn sie zur Erledigung von deren Angelegenheiten unternommen werden (z.B. Fahrten zu deren Arbeitsstätte).
Hinter dem steuerbegünstigten Fahrzeug darf nur ein Wohnanhänger, Sportanhänger oder ein Anhänger zur Mitbeförderung eines Krankenfahrstuhls mitgeführt werden, nicht aber ein gewerblicher Anhänger, da das Fahrzeug sonst mittelbar der Güterbeförderung dienen würde.
Wird das steuerbegünstigte Fahrzeug zweckfremd benutzt, entfällt die Steuervergünstigung für diese Zeit, mindestens aber für die Dauer eines Monats. Die zweckfremde Benutzung ist dem Finanzamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen;
ebenso der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung. Andernfalls ist die Einleitung eines Verfahrens wegen Steuerhinterziehung bzw. fahrlässiger Steuerverkürzung möglich.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
wir haben die gleichen Merkzeichen und nach Ummeldung des Autos auf unsere Tochter die Steuerbefreiung und auch sofort den Parkausweis bekommen.
Was das aG betrifft, ist nicht das Alter des Kindes entscheidend, sondern ob die gesundheitlichen Vorraussetzungen für das beantragte Merkzeichen aG vorliegen.
Wir haben es zwar beantragt, aber nicht bekommen, da die Diagnose unserer Tochter nicht gleich Querschnittslähmung bedeutet(wofür es aG gäbe).
Nun ja, wie heißt es so schön: Versuch macht kluch! _________________ Herzliche Grüße von Diana mit Mausi, 6J.(SB und HC)
Muss ich einfach nen Brief verfassen ans zuständige Versorgungsamt und da reinschreiben das ich Antrag stelle auf das zusätzliche Merkzeichen aG?
Bisher hat Kimberly G,B und H und 80 %
Wegen ihrer Ataxie hat sie Probleme beim gescheiten Laufen, zudem darf sie auch nicht so viel laufen......denn durch das Laufen strengt sie sich an, und Anstrengung löst bei ihr Anfälle aus.
Und sie manchmal so weit schleppen ist echt anstrengend _________________ Sylke (*3/70) mit Kimberly (*5/05), Dravet-Syndrom ( und Mercy - ihr Anfallsmeldehund )
Was das aG betrifft, ist nicht das Alter des Kindes entscheidend, sondern ob die gesundheitlichen Vorraussetzungen für das beantragte Merkzeichen aG vorliegen.
http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/nr/31.htm
Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.
Was genauso für das G und B gilt.
Zitat:
Wir haben es zwar beantragt, aber nicht bekommen, da die Diagnose unserer Tochter nicht gleich Querschnittslähmung bedeutet(wofür es aG gäbe).
Auch das stimmt nur teilweise, es gibt auch noch andere Gründe für ein aG.
(3) Hierzu zählen nach der VwV-StVO Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
(4) Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.
Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades (siehe Nummer 26.8) anzusehen.
Annette _________________ Annette *16.08.67, u.a. chronische Neuroborreliose, chronische Depression, EM-Rentnerin, GdB 50, mit Ulrich, *27.07.92, Asperger-Autismus, GdB 80, H, B, G; er lebt in WG der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Braunschweig
den Antrag würde ich auf jeden Fall stellen.
Schlimmstenfalls bekommst Du wie wir damals eine Ablehnung mit ellenlanger Begründung wie oben in Rot .
Es kommt doch auch bei dieser Entscheidung auf die bearbeitende Person an. Ich erhielt noch die mündliche Auskunft, dass Kinder mit 5 Monaten ja sowieso noch nicht laufen und ich es später nochmal versuchen soll.
@Annette: Das ist jetzt wieder nur ein Beispiel (nämlich unser Fall) wie schon in der ersten, kurz gefassten Antwort auf Annis Frage nach dem WANN der Beantragung.
Ich mochte keine langen Texte reinkopieren, die kann sie ja unter entsprechenden Links nachlesen, falls Interesse besteht. _________________ Herzliche Grüße von Diana mit Mausi, 6J.(SB und HC)
Da geht es um eine Klage zur Anerkennung des aG. Wichtig finde ich folgende Stelle aus der Begründung:
Der Gewährung des Merkzeichens "aG" steht jedenfalls die Möglichkeit einer Fußwegstrecke von bis zu 100 m nicht
entgegen (Thüringer LSG, Urteil vom 14. März 2001, Az.: L 5 SB 672/00). Für eine Grenzziehung bei der Wegefähigkeit
von 100 m spricht, dass Sonderparkplätze in der Nähe von Behörden und Kliniken und die Parksonderrechte vor
Wohnungen und Arbeitsstätten denjenigen schwerbehinderten Menschen vorbehalten sein sollen, denen nur noch
Wegstrecken zumutbar sind, die von diesen Sonderparkplätzen aus üblicherweise bis zum Erreichen des Eingangs der
Gebäude zurückzulegen sind. Diese Wegstrecken über Straßen und Gehwege in die Eingangsbereiche der genannten
Gebäude liegen regelmäßig unter 100 m (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2001, Az.: L 11 SB 4527/00;
Eine 100-Grenze befürwortend: LSG für das Saarland, Urteil vom 6. Februar 2001, Az.: L 5 b SB 67/99 im Anschluss an
entsprechende Entscheidungen des LSG Mainz vom 19. März 1991, Az.: L 4 VS 78/90, vom 30. November 1994, Az.: L 4
VS 39/93 und vom 14. August 1997, Az.: L 4 VS 131/96).
Und folgendes:
Das
BSG führt aus, dass anders als vom LSG angenommen, die Zugangsschwelle des Merkzeichens "aG" nicht auf das
Niveau von Querschnittsgelähmten und den in der Verwaltungsvorschrift genannten Gliedmaßenamputierten ohne
orthopädische Versorgung anzuheben sei. Eine solche Forderung widerspreche sowohl der Verwaltungsvorschrift als
auch dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Beide Vorschriften richteten sich an schwerbehinderte Menschen
mit "außergewöhnlicher Gehbehinderung", forderten also nicht den vollständigen Verlust der Gehfähigkeit, sondern ließen
ein Restgehvermögen zu. Die Gehfähigkeit müsse nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar
sei, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Es komme nicht auf eine bestimmte Wegstrecke an, sondern darauf, ob die
Zurücklegung kurzer Wege nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich sei.
Viel Text, aber vielleicht (oder eher hoffentlich!) ein wenig hilfreich...
GLG Anja _________________ Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal, wie es ausgeht.
Vaclav Havel
Anja (*1969)mit F. und D. (*1998), D.: ADHS, L. (*2001) vorgeburtl. Schlaganfall, Hemiparese, Epi, GB und Y. (*2004) V.a. ADHS
sylke, du mußt einen verschlechterungsantrag beim versorgungsamt stellen. knn man sich glaub ich sogar runterladen...zumindest bei unserem amt geht das.
AnjaD hat folgendes geschrieben:
Das
BSG führt aus, dass anders als vom LSG angenommen, die Zugangsschwelle des Merkzeichens "aG" nicht auf das
Niveau von Querschnittsgelähmten und den in der Verwaltungsvorschrift genannten Gliedmaßenamputierten ohne
orthopädische Versorgung anzuheben sei. Eine solche Forderung widerspreche sowohl der Verwaltungsvorschrift als
auch dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Beide Vorschriften richteten sich an schwerbehinderte Menschen
mit "außergewöhnlicher Gehbehinderung", forderten also nicht den vollständigen Verlust der Gehfähigkeit, sondern ließen
ein Restgehvermögen zu. Die Gehfähigkeit müsse nur so stark eingeschränkt sein, dass es dem Betroffenen unzumutbar
sei, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Es komme nicht auf eine bestimmte Wegstrecke an, sondern darauf, ob die
Zurücklegung kurzer Wege nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich sei.
so ist es. ich habe mich beraten lassen, bevor ich den antrag gestellt habe. es sind nicht alle behinderungen aufgelistet, auch eine sehr starke epilepsie und wahrnehmungsstörung kann zum aG berechtigen.
wo käme man denn hin....es gibt auch genügend andere menschen mit behinderung, die keinen querschnitt oder amputation haben und trotzdem nicht laufen können.
"nicht können" ist eben "nicht können" und nicht "nicht wollen".
in bezug auf gehen und kind-tragen ist die ursache/diagnose doch eher zweitrangig.
eric kann auch laufen und hat nun ein aG bekommen. er hat sehr viele sturzanfälle und läuft draußen aufgrund seiner wahrnehmungsstörung überhaupt nicht. er läßt sich einfach fallen...und muß somit getragen werden. an der hand geht er auch nicht.
wir haben über erics situation eine ärztliche (sogar live geprüfte ) bestätigung mit dem antrag rausgeschickt.
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