Nur bei uns ists Problem wir wohnen in Hessen und die große geht aber nach Rheinland-Pfalz in die Schule.
Dadurch das es zwei verschiedene Bundesländer sind wird kein Fahrdienst von der
Stadt übernommen.
Weil Hessen sagt die geht in ein anderes Bundesland und dafür sind wir nicht zuständig und das andere Bundesland sagt wir kommen nicht aus Rheinland-Pfalz und daher sind wir nicht zuständig.
Und aus diesen Gründen muß ich meine Große jeden Tag fahren und auch abholen.
Und muß zu dem auch noch die Integrationskraft in der Schule sein.
lg Tanja _________________ Lisa-Marie (11) Epidermolysis Bullosa,Entwicklungsverzögerung,Wachstumsretadierungen ,Dystrofien, Kleinwuchs, schwere ADHS, Reaktive Bindungsstörung im jungen Kindesalter, von Willebrand Syndrom.Rolli und Rehabuggy fahrerin.
Leonie-Sofie 5 jahre gesund.
Alleinerziehende Mama 33 J. Peroneusparese,Wurzelreizsyndrom, Rollifahrerin
möchte gerade hier noch eine Frage an Dich stellen,
auch in Bezug auf Sorgerecht und die Krankheitstage beim Kind als Arbeitnehmer.
Es ist ja so, dass jedes Elternteil bei Krankheit des Kindes 10 Tage unbezahlten Urlaub nehmen darf.
Wie ist es aber, wenn ich von meinem Mann geschieden bin,
aber wir das gemeinsame Sorgerecht haben?
Der Vater des Kindes zudem noch 450 km von uns weg wohnt und auch noch 100% selber behindert ist?
Bekomme ich in dem Fall automatisch die kompl. 20 Tage für die Kindesbetreuung?
z.B. wenn Jonathan hier in München ins Krankenhaus muss und ja da einige Tage liegt, oder muss der Vater quasi vom Saarland dann hier nach München kommen.
Übrigens der Vater des Kindes ist nicht mehr berufstätig - Erwerbsunfähigkeitsrente.
Danke Dir für Deine Antwort
lieben Gruß - Isolde _________________ „Nicht der Beginn wird belohnt, sondern einzig und allein das Durchhalten“ - Katharina von Siena "Einen Anfang zu machen ist das Geheimnis von weiterkommen" - chin. Weisheit
ich bin zwar nicht Philip, aber vielleicht kannst du vorerst auch mit einer Antwort von mir leben?
Schau mal in deinen Arbeitsvertrag. Grundsätzlich hast du nämlich nach § 616 BGB einen Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber, wenn dein Kind erkrankt ist (wenn du „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne Verschulden“ nicht arbeiten kannst). Du dürftest also so lange zu Hause bleiben, wie das Kind wirklich krank ist.
Nur, wenn diese Norm abbedungen ist (Regelfall), greift § 45 SGB V ein. Danach hat ein Alleinerziehender Anspruch auf 20 Tage Freistellung pro Kind. Was ein Alleinerziehender i.S. dieser Norm ist, hat das BSG mit seiner Entscheidung vom 26.06. 2007 (B 1 KR 33/ 06 R) konkretisiert:
„So hätten Ehepartner, die getrennt lebten, regelmäßig die gemeinsame Personensorge inne. In Bezug auf den Krankheitsfall der Kinder befinde sich tatsächlich jedoch der Alleinerziehende, der lediglich getrennt von seinem Partner lebe, in derselben Lebenssituation wie derjenige, der bereits geschieden sei (zu ergänzen: und dem das alleinige Sorgerecht übertragen sei). Beide hätten regelmäßig die Betreuung ihrer Kinder allein durchzuführen.
Der Wortlaut "allein erziehende Versicherte" lässt es schließlich ebenfalls zu, für die Anspruchsberechtigung nicht auf die alleinige Innehabung des Sorgerechts abzustellen, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung. Insgesamt genügt es danach dafür, um zu den "allein erziehenden Versicherten" zu gehören, Elternteil eines Kindes sowie faktisch alleinstehend zu sein, zusammen mit ihm in einem Haushalt zu leben und für es gemeinsam mit einem anderen das Sorgerecht innezuhaben.“
Danke Dir Kaja,
im letzten Satz hast Du mir ja die Antwort gegeben,
alles andere am Amtsdeutsch geht mir nicht in den Kopf rein,
habe wirklich ein Problem Gesetzestexte zu verstehen und sie nur über 3 Kommas hinaus noch verfolgen zu können und dann zu interpretieren.
Also - in den Arbeitsvertrag schaue ich mal,
aber ich habe da bewusst noch gar nichts drin gesehen.
Das ist ein Standard-Arbeitsvertrag der Kirchl. Finanzkammer, der für alle Berufe gleichermaßen zählt.
Ich schau aber mal nach.
Danke Dir,
lieben Gruß - Isolde _________________ „Nicht der Beginn wird belohnt, sondern einzig und allein das Durchhalten“ - Katharina von Siena "Einen Anfang zu machen ist das Geheimnis von weiterkommen" - chin. Weisheit
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