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Kann nur Sorgeberechtigter Elternzeit nehmen?
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Tatze1977
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BeitragVerfasst am: 26.09.2007, 18:33    Titel: Kann nur Sorgeberechtigter Elternzeit nehmen? Antworten mit Zitat

Hallo Ihr lieben Smile

Ich weiß zwar nicht wohin dieser Beitrag gehört, wenn er hier falsch ist setzt ihn bitte um.

Und zwar brauche ich einen rat was die rechten eines Vaters angeht.

Es geht darum der Vater meiner kleinsten ist leider arbeitslos geworden.

Und ist ja somit für das Jobcenter arbeitssuchend.

Nun ist es so das ich ja meine große jeden Morgen zur Schule bringen muß und es mir nicht möglich ist die kleinste mit 12 Monaten mit zu nehmen.

Ich brauche pro Strecke zur Schule 1,5 Stunden. Und mit Rollstuhl und Kinderwagen durch zwei Bundesländer ist Mord.

Nun hat er sich bereit erklärt seine Tochter zu nehmen und sie in diesem Zeitraum zu betreuen.

Sprich er nimmt den Erziehungsurlaub.Nun ist es so das das Jobcenter dies nicht akzeptieren will und ihn weiterhin zu vermittlung frei gegeben hat.

Ist das so rechtens???? Dürfen die das einfach so???

Muß dazu sagen der Vater hat kein Sorgerecht und wohnt nicht bei uns.
Hat aber ofiziell die Vaterschaft anerkannt.

Kann das Jobcenter ihm verbieten den erziehungsurlaub zu nehmen??

Um jegliche Antworten oder Hilfe/Tipps wäre ich dankbar.

lg Tanja

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Lisa-Marie (11) Epidermolysis Bullosa,Entwicklungsverzögerung,Wachstumsretadierungen ,Dystrofien, Kleinwuchs, schwere ADHS, Reaktive Bindungsstörung im jungen Kindesalter, von Willebrand Syndrom.Rolli und Rehabuggy fahrerin.
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RA Philip Koch
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BeitragVerfasst am: 26.09.2007, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Tanja,

die Elternzeit kann von beiden Elternteilen genommen werden. Auf das Bestehen der Sorgeberechtigung kommt es dabei nur insoweit an, als der nicht sorgeberechtigte Elternteil, der die Elternzeit in Anspruch nehmen will, hierfür der Zustimmung des sorgebrechtigten Elternteils bedarf (§ 15 Abs. 1 S. 2 BEEG). Das scheint mir aber bei Dir nicht das Problem zu sein.

Da auf die Elternzeit ein Rechtsanspruch besteht, steht dem Arbeitgeber - das Jobcenter tritt insoweit als Arbeitgeber auf - kein Gnehmigungsvorbehalt zu. Der Arbeitgeber kann die Elternzeit also nicht ablehnen. Wichtig ist aber, daß die Inanapruchnahme der Elternzeit und die Zeiträume. während derer Elternzeit genommen werden soll, spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich dem Arbeitgeber gegenüber angezeigt werden (§ 16 Abs. 1 S. 1 BEEG). Ob dies geschehen ist, läßt sich aus Deiner Schilderung nicht entnehmen.

Beste Grüße

Philip

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Tatze1977
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BeitragVerfasst am: 26.09.2007, 20:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Philip

Nein leider konnte der Kindesvater dies erst jetzt beim jobcenter angeben, da die Problematik mit der großen ja erst seit August diesen jahres besteht, und der Kindesvater von der kleinen erst seit september diesen jahres den Erziehungsurlaub
nehmen mußte.

Das heißt das er kurzfristig den Erziehungsurlaub angegeben hat. Ich konnte auch leider nicht vorher ersehen, das ich als Integrativhilfe und als Fahrdienst arbeiten muß für die große.

Und meine kleine ist schon 1 jahr jung.

Wie sieht es unter diesen voraussichten dann aus? Kann das jobcenter es nun doch verneinen, weil die Anmeldung so spät kommt?

LG Tanja

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Kaja
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BeitragVerfasst am: 26.09.2007, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Tanja,

muss denn der Vater deines Kindes zwingend Elternzeit nehmen? Wenn ich dich richtig verstanden habe, geht um die Zeit, in der du deine große Tochter zur Schule fährst. In dieser Zeit soll der Vater deiner kleinen Tochter sein Kind betreuen? Richtig?

Da wäre es vielleicht ausreichend, wenn er sich gegenüber dem Jobcenter auf § 10 Absatz 1 Nr. 3 SGB II beruft:

„ dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass ...
die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes gefährden würde“

Bei Kindern unter drei Jahren stellt die Norm eindeutig klar, dass das Jobcenter nicht auf einen Kindergarten verweisen kann.

In dieser Regelung steht nichts von einem Sorgerecht als Voraussetzung.

Damit wäre der Vater deiner jüngsten Tochter zwar grundsätzlich weiter vermittelbar, aber eben nur nicht für die Zeiten, in denen er sein Kind betreuen muss. Dass ihm dafür das Jobcenter natürlich kaum eine Stelle vermitteln können wird, steht auf einem anderen Blatt.

Viele Grüße

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RA Philip Koch
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BeitragVerfasst am: 27.09.2007, 07:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

bei dem Weg über § 10 I Nr. 3 SGB II sehe ich allerdings das problem, daß sich das Kind ja - wennich das ganze richtig verstanden habe - beider Mutter und nicht beim getrenntlebenden Vater aufhält. Insofern könnte das Jobcenter dann schon die Frage aufwerfen, wieso eine Tätigkeit des an einem anderen Ort lebenden Vaters die Erziehung des Kindes gefährden würde.

Der Weg über die Elternzeit scheint mir da der sicherere zu sein.

Das Jobcenter kann die Elternzeit nicht ablehnen, aber die sieben Wochenfrist ist eben einzuhalten. D.h. bis dahin steht der Kindsvater dem Jobcenter eben doch zur Verfügung und muß entsprechenden Aufforderngen nachkommen.

Beste Grüße

Philip

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Tatze1977
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BeitragVerfasst am: 27.09.2007, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kaia

ja das stimmt es soll in der Zeit wo ich die Große betreuen muß sein. Allerdings ist die Zeit doch lange, und zwar von morgens 5 Uhr bis einschließlich Nachmittags 17 uhr.

Und ich denke das wenn er dann mit die elternzeit macht doch sinnvoller ist, als wenn er vermittelbar ist.

Klar für die kurze Zeit wird man ihm keine Arbeit vermitteln können, aber ich traue dem Jobcenter nicht so.... Und wie Philip schon sagte, wirds problematilch weil wir nicht zusammen leben.
Der Sachbearbeiter hat ihm ja schon vorgeworfen wort wörtlich: was macht den die Kindesmutter, wenn sie tot sind??????

Dann muß sie sich auch mit dem Jugendamt in Verbindung setzen und sich hilfe holen. Warum nicht gleich so....... Sad Also die sind in solchen Dingen ziemlich grausam..... Sad

Und da wir noch in verschiedenen Bundesländern wohnen hat jedser so seine eigenen Gesetze....snief....

Daher denke ich fahren wir mit der Elternzeit besser....

lg Tanja

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Tatze1977
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BeitragVerfasst am: 27.09.2007, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Philip

Danke für Deine Zeilen.

Hast mir sehr mit geholfen.

Er hat es ja das erste mal erwähnt beim Jobcenter das er auf sein Kind aufpassen muß ende August und letzte Woche das er das Kind seit Mitte september hat.

Wenn ich das richtig verstanden habe, wäre er dann nur noch bis mitte oktober vermittelbar???? Oder hatte ich das falsch verstanden?



LG Tanja

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Kaja
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BeitragVerfasst am: 28.09.2007, 06:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat:
bei dem Weg über § 10 I Nr. 3 SGB II sehe ich allerdings das Problem, daß sich das Kind ja - wenn ich das ganze richtig verstanden habe - beider Mutter und nicht beim getrenntlebenden Vater aufhält. Insofern könnte das Jobcenter dann schon die Frage aufwerfen, wieso eine Tätigkeit des an einem anderen Ort lebenden Vaters die Erziehung des Kindes gefährden würde.


Diese Frage wirft ein Jobcenter auch dann auf, wenn der Vater mit der Mutter im Haushalt lebt und die Mutter sich in der Elterzeit befindet. In diesem konkreten Fall gibt es aber die Situation, dass die Mutter wegen des zu leistenden Transportes zur Betreuung des jüngeren Kindes nicht zur Verfügung steht und irgend jemand dieses Kind ja betreuen muss.

Der nicht im Haushalt lebende nicht sorgeberechtigte Elterteil hat ein Umgangsrecht. Dieses Umgangsrecht ist ein Recht des Kindes und dient ebenfalls dessen Erziehung. Wie die Eltern dieses Umgangsrecht ausgestalten, ist ihnen überlassen. Diese Entscheidung hat das Jobcenter zu akzeptieren.

Aus diesen Gründen denke ich, dass die genannten möglichen Einwendungen des Jobcenters sich mit guten Begründungen aushebeln ließen. Denn so, wie ich Tanja verstanden habe, muss sie ihr älteres Kind JETZT zur Schule bringen und nicht erst in sieben Wochen. Mit § 10 Absatz 1 Nr. 3 SGB II stünde ihr eine sofortige Regelungsmöglichkeit zur Verfügung.

Auch ist eine vollständige Übertragung der Elternzeit gut zu durchdenken. Wenn Tanja selbst Leistungen nach SGB II oder III benötigt, wäre sie, wenn der Vater des Kindes Elternzeit nimmt, eventuell dann selbst verpflichtet, für eine Vermittlung zur Verfügung zu stehen. Außerdem würden sich gegebenenfalls Änderungen in Bezug auf das Erziehungsgeld ergeben können.

Viel Grüße

Kaja
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Kaja
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BeitragVerfasst am: 28.09.2007, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Tanja,

Zitat:
Er hat es ja das erste mal erwähnt beim Jobcenter das er auf sein Kind aufpassen muß ende August und letzte Woche das er das Kind seit Mitte september hat.

Wenn ich das richtig verstanden habe, wäre er dann nur noch bis mitte oktober vermittelbar???? Oder hatte ich das falsch verstanden?


Philip hat ja schon erwähnt, dass die Eltenzeit nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG SCHRIFTLICH innerhalb der genannten Fristen angezeigt werden muss. Nur erwähnen wird da wohl nicht ausreichen.

Aber vielleicht liegt ein Fall von § 16 Abs. 1 S. 2 BEEG vor. Danach ist in dringenden Fällen ausnahmsweise eine kürzere Frist möglich.

Viele Grüße

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Bea F.
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BeitragVerfasst am: 28.09.2007, 23:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
für mich ist es etwas unverständlich, warum Du Dein Kind selbst zur Schule bringen musst? Gibt es kein Transportunternehmen? Wenn sie doch im Rolli sitzt, muss doch der Transport zur Schule vom Landschaftsverband getragen werden.
Bei uns werden die Kinder morgens von zu Hause abgeholt und nach der Schule wieder heimgebracht.
Würde mich mal interessieren, warum es bei euch anders ist.
Liebe Grüße
Bea

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Nando 93, Dario 97 nach Unfall 2001 hypoxische Hirnschädigung mit Tetraspastik, Button seit 2001 und verschiedene kleine Baustellen, Nevio 97 und Leya 2005.... und natürlich Bea , Bj. 63 Smile
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