Verfasst am: 15.09.2007, 09:39 Titel: Wer kriegt das Kindergeld ?
Guten Morgen,
habe einen 18j.Sohn, Asperger,d er demnächst nach §35a/41 da volljährig, in eine Wohneinrichtung umsiedelt. Der Mitarbeiter des Jugendamtes meinte ,das J.amt würde auf sein Waisengeld und auf das Kindergeld zugreifen.Christian war auch im Zuge der Jugendhilfe schon in einem Internat,damals 15j..mMit der Begründung das Kindergeld würde seit einigen Jahren zum Selbstbehalt der Eltern gehören bekam ich damals das Kindergeld weiter.Kann mir jemand Auskunft geben wie das jetzt ist?Bekommt Christian das K.g oder ich oder das Jugendamt?Außerdem las ich hier irgendwo das man nur soviel beisteuern muss wie üblicherweise zu Hause aufgebracht wird.Wenn jemand Antworten hätte,wenn mgl.mit Gesetzestexten oder den entsprechenden §wäre ich sehr dankbar.
Gruß Isa
wenn Du Unterhaltspflichtig bist, steht Dir das KG zu. Ist hier auf jeden Fall so und und wenn es Dein eigens Kind ist, wird die Familienkasse weiter an Dich zahlen .
Bei uns geht das Kindergeld direkt ans Jugendamt, es ist Bestandteil des Unterhalts. Würden wir es bekommen, würde sich unser Unterhalt entsprechend erhöhen, d.h., das Jugendamt würde den Betrag dann von uns bekommen.
Geregelt ist das mit dem Unterhalt im SGB 8, § 91 ff
Ich kopiere mal was aus einem meiner anderen Beiträge hierher. Ich weiß abe rnicht, wie das bei volljährgigen Kindern geregelt ist.
Der Unterhalt wurde nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Vom Einkommen werden verschiedene Sachen abgezogen, z.B. Beiträge für eine Riester-Rente.
Vom monatlichen Nettoeinkommen wird eine Pauschale von 5 % (mindestens 50, höchstens 150 Euro) für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen (Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung...)
Danach wird dann der Unterhalt berechnet.
Dem Bedarf steht dann ein sogenannter Bedarfskontrollbetrag gegenüber (frage mich bitte nicht nach Details, ich schreibe vom Bescheid ab und habe selber keine Ahnung).
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Zitat:
Die Heranziehung zu den Kosten erfolgt auf der Grundlage der %93 und 94 des SGB XIII a.F. durch die Erhebung eines Kostenbeitrages. Eltern bzw. Elternteile, die vor Beginn der Jugendhilfemaßnahme mit dem Kind oder Jugendlichen in Haushaltsgemeinschaft zusammen gelebt haben, sind in der Regel in Höhe der ersparten Aufwendungen zu den entstandenen Jugendhilfekosten heranzuziehen.
Dieser besondere Kostenbeitrag wird anhand des Einkommens der Eltern sowie des Alters des des Kindes oder Jugendlichen ermittelt und in der Regel mit 80% des Tabelenbedarfs und unter Brücksichtigung von Kindergeld und Einkommen des Kindes festgesetzt.............
Von dem Nettoeinkommen soll dem erwerbstätigen Unterhaltspflechtigen gegenüber minderjährigen Kindern in der Einkommensgruppe 1 grundsätzlich ein Bedarfskontrollbetrag in Höhe von 840 / 890 Euro verbleiben (warum zwei verschieden Angaben, weiß ich nicht, vielleicht für beide Elternteile).
Dieser Bedarfskontrollbetrag umfasst den notwendigen Eigenbedarf, also Kosten für Miete, strom, Versicherungen, Lebensmittel, Kleidung, GEZ, Handy, Telfon, Kabelgebühren etc. Diese Kosten sind pauschal im Bedarfskontrollbetrag enthalten und können somit grundsätzlich nicht seperat berücksichtigt werden.
Nach Abzug Ihres Bedarfskontrollbetrages vom anrechenbaren Einkommen ergibt sich die sogenannte verteilungsmasse. Diese steht in voller Höhe zur Verfügung, um den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken.
Der Bedarf minderjähriger Kinder ergibt sich aus der Düsseldorfer tabelle (entsprechend der einkommensgruppe und des alters)
Wie bereits erwähnt sind grundsätzlich nur 80 % des ermittelten betrages als ersparte Aufwendungen anzunehmen, d.h. grundsätzlich wird vom Tabellen- bzw. Mangelbetrages eine Pauschale von 20 % in Abzug gebracht. Dadurch sollen die Kosten für Besuche, Kontakte, kleine Anschaffungen etc. für das Kind abgedeckt werden.
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Infos zur Berechnung des Unterhalts (was zum Einkommen zählt, was abgezogen werden kann....): http://www.das-familienrecht.de/doc/Unterhaltsrecht.pdf
Annette _________________ Annette *16.08.67, u.a. chronische Neuroborreliose, chronische Depression, EM-Rentnerin, GdB 50, mit Ulrich, *27.07.92, Asperger-Autismus, GdB 80, H, B, G; er lebt in WG der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Braunschweig
Verfasst am: 15.09.2007, 13:40 Titel: Wer kriegt das Kindergeld
Hallo Annette und Brigitte,
vielen Dank für eure Informationen.Annette,weis nicht ob ich da so durchblicke,muß das wohl in einer ruhigen Minute wieder durchlesen.Du weist ja was ihr für Uli bezahlt,meinst du es wäre realistisch wenn ich davon ausgehe das ich bzw. Christian 500Euro dazu beitragen muß?
Drücke dir im übrigen die Daumen das es dir mal endlich besser geht!!!
LG Isa
Annette,weis nicht ob ich da so durchblicke,muß das wohl in einer ruhigen Minute wieder durchlesen
Nimm Dir die Zeit, damit Du genau nachvollziehen kannst, was alles für die Berechnung relevant ist und ob der Kostenbescheid richtig ist.
Zitat:
Du weist ja was ihr für Uli bezahlt,meinst du es wäre realistisch wenn ich davon ausgehe das ich bzw. Christian 500 Euro dazu beitragen muß?
Weniger. Mein Mann arbeitet voll und verdient als Dipl.-Ing. und Betriebsleiter (12-Mann-Firma) nicht so schlecht (wenn er auch für das, was er zu leisten hat, unterbezahlt ist), ich arbeite 27,75 Wochenstunden. Wir zahlen derzeit 371 Euro monatlich + Kindergeld, also insgesamt 525 Euro.
Dafür übernimmt das Jugendamt alle Kosten, z.B. auch für Kleidung, Schuhe, Taschengeld, Schulmaterial etc., außerdem bekommen wir, wenn Uli zu Hause ist, Lebensmittelgeld und einmal monatlich Fahrtkostenerstattung fürs Holen und Zurückbringen.
Es wird sich also in Grenzen halten,was Du zahlen musst. Falls Christian ein eigenes Einkommen hat, muss er auch zu den Kosten beitragen. Bei Uli wären es 75% der Zinseinkünfte für seinen Sparbrief, das wären für 2006 etwas mehr als 33 Euro gwesen, auf den Bescheid warte ich seit über einem halben Jahr.
Falls Christian eine Pflegestufe bekommt, steht Dir für jeden Tag, den Du ihn mindestens 6 Stunden pflegst (nicht 6 Stunden reine Pflegetätigkeit, sondern Anwesenheit), 1/30 des monatlichen Pflegegeldes zu.
Liebe Grüße
Annette _________________ Annette *16.08.67, u.a. chronische Neuroborreliose, chronische Depression, EM-Rentnerin, GdB 50, mit Ulrich, *27.07.92, Asperger-Autismus, GdB 80, H, B, G; er lebt in WG der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Braunschweig
Hallo Ihr,
das war bei uns auch so als Sina für 18 Mo. in der WG gelebt hat.
Sie wollten das Kindergeld für Sina haben, aber mir wurde geraten, einen Widerspruch zu machen, weil Sina ja auch an den WE zu Hause war und ich noch vieles selber bezahlt habe.
Dem wurde auch stattgegeben.
LG
Susann _________________ Susann 46;T. 24; Sina 22: tuberöse Sklerose, autoaggressiv, autistische Züge, schwermehrfachbehindert; L. 12: Frühchen 31 W 1T, Herzklappenfehler(erledigt)
unsere Kinder sind erwachsen und wir müssen 26 Euro zuzahlen, der Rest wird vom Sozialhilfträger übernommen.
Aber das Kindergeld für unser eigenes, erwachsenes Kind bekommen wir!!!!!!!!!
Ihr habt das Glück, dass es über die Sozialhilfe läuft, beim KJHG (SGB 8) ist das leider anders. Ungerecht, aber was soll man als kleines Licht dagegen ausrichten?
Liebe Grüße
Annette _________________ Annette *16.08.67, u.a. chronische Neuroborreliose, chronische Depression, EM-Rentnerin, GdB 50, mit Ulrich, *27.07.92, Asperger-Autismus, GdB 80, H, B, G; er lebt in WG der Mansfeld-Löbbecke-Stiftung in Braunschweig
das verstehe ich nicht so ganz. Was gibt es da für Unterschiede?
Liegt es ander Schwere der Behinderung oder am Alter, an der Einrichtung oder am Einkommen der Eltern?
LG
Susann _________________ Susann 46;T. 24; Sina 22: tuberöse Sklerose, autoaggressiv, autistische Züge, schwermehrfachbehindert; L. 12: Frühchen 31 W 1T, Herzklappenfehler(erledigt)
habe einen 18j.Sohn, Asperger,d er demnächst nach §35a/41 da volljährig, in eine Wohneinrichtung umsiedelt. Bekommt Christian das K.g oder ich oder das Jugendamt?Außerdem las ich hier irgendwo das man nur soviel beisteuern muss wie üblicherweise zu Hause aufgebracht wird.Wenn jemand Antworten hätte,wenn mgl.mit Gesetzestexten oder den entsprechenden §wäre ich sehr dankbar.
nach § 64 Absatz 2 EStG hat derjenige Anspruch auf Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Ist das Kind nicht in einem Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält derjenige das Kindergeld, der den Unterhalt zahlt (§ 64 Absatz 3 EStG). Wenn Kinder in einem Heim u. ä. leben und die Eltern einen Kostenbeitrag, in welcher Höhe auch immer, zahlen, leisten sie Unterhalt und erhalten somit Kindergeld. Das hat das Bundesfinanzministerium auch in einem BMF-Schreiben vom 1.2.2000 festgestellt.
Das Jugendamt könnte Ansprüche auf sich überleiten. Das ist dann möglich, wenn es sich um einen Anspruch gegen eine Leistungsträger handelt, der nicht in §§ 12 ff SGB I aufgezählt ist (§ 95 Absatz 1 SGB VIII). Da aber die Familienkasse ein Leistungsträger ist, der in diesem Normbereich steht (§ 25 SGB I), hat das Jugendamt keinen Anspruch auf Überleitung. Das Kindergeld für Christian steht grundsätzlich euch als Eltern zu.
Da Christian nach § 35 a SGB in die Wohneinrichtung umzieht, müsst ihr zu den Kosten für die Wohneinrichtung tatsächlich nur so viel zuzahlen, wie ihr durch die auswärtige Unterbringung erspart (§ 94 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII). Dafür gibt es nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschbeträge (§ 94 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII).
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