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ZITAT ANFANG: hochgradige Sehbehinderung
Die Pflegegeldgesetze definieren die hochgradige Sehbehinderung medizinisch, und zwar mit Visuswerten (Sehschärfe) und Gesichtsfeldeinschränkungen; um bestimmen zu können, ob jemand blind, hochgradig sehbehindert oder keines von beiden ist, muss der Sachverständige sowohl zum Visuswert wie zur allfälligen Gesichtsfeldeinschränkung beider Augen Stellung nehmen. Folgende Kombinationen von Visus und Gesichtsfeldeinschränkung sind nach den §§ 4a aller Pflegegeldgesetze als hochgradige Sehbehinderung zu qualifizieren:
...........Visus ..........................Gesichtsfeldeinschränkung
< oder = 0,05 (3/60) ..............keine
< oder = 0,1 (6/60) ............... Quadrantenanopsie
< oder = 0,3 (6/20) .................Hemianopsie
< oder = 1,0 (6/6) .................. röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung
Wenn beide Augen unterschiedlich hohe Visuswerte bzw. Gesichtsfeldeinschränkungen haben, so ist für die Beurteilung, ob jemand blind, hochgradig sehbehindert oder keines von beiden ist, das bessere Auge relevant. Eine der oben genannten Sehleistungen muss bereits beim besseren Auge mit optimaler Korrektur etwa durch Brillen oder Kontaktlinsen gegeben sein.
Beispiel:
Wenn Sie am rechten Auge einen Visus von 0,1 und am linken Auge von 1,0 und zugleich eine röhrenförmige Gesichtsfeldeinschränkung beidseits - etwa auf Grund von Retinitis Pigmentosa - haben, so sind Sie im Sinne der Pflegegeldgesetze hochgradig sehbehindert. Haben Sie aber bei diesen Visuswerten überhaupt keine Gesichtsfeldeinschränkung, so sind Sie nicht als hochgradig sehbehindert im Sinn der Pflegegeldgesetze zu qualifizieren.
Bei hochgradig sehbehinderten Personen wird ein Pflegebedarf, der dem der Stufe 3 entspricht angenommen, so dass man wegen der Diagnose "hochgradig sehbehindert" automatisch zumindest in Stufe 3 eingereiht wird. Liegt jedoch eine Mehrfachbehinderung vor, so dass man bei einer funktionsbezogenen Einstufung entsprechend den konkreten Betreuungs- und Hilfsbedürfnissen für die Verrichtungen des täglichen Lebens zu einem höheren Pflegebedarf käme, so ist auf Grund der funktionsbezogenen Einstufung in die höhere Pflegestufe einzureihen.
Beispiel:
Herr A ist hochgradig sehbehindert, was eine Einreihung auf Grund dieser Diagnose in Stufe 3 ermöglichen würde. Er hat aber zugleich auch eine geistige und eine körperliche Behinderung und bedarf daher für die tägliche Körperpflege 25 Stunden, die Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden, die Einnahme von Mahlzeiten 30 Stunden, die Notdurftverrichtung und Reinigung 30 Stunden, das An- und Ausziehen 20 Stunden, für die Mobilität im Wohnbereich 15 Stunden sowie für die Einkäufe, die Wohnungsreinigung, das Wäschewaschen und die Wege zu Arzt und Apotheke jeweils 10 Stunden, also insgesamt 190 Stunden Pflege im Monat; da diese Betreuungsverrichtungen wegen der Umtriebigkeit und örtlichen Desorientiertheit tagsüber und nachts auch mehrmals wöchentlich unvorhergesehen (unkoordinierbar) zu erbringen sind, sind die Voraussetzungen für Stufe 6 - funktionsbezogene Betrachtung - ebenfalls gegeben. Herr A ist daher nicht diagnosebezogen in Stufe 3, sondern funktionsbezogen in Stufe 6 einzureihen. Ihm ist ein Pflegegeld der Stufe 6 zuzuerkennen.
wir haben mit 4 monaten Pflegegeld beantragt und 3 monate später es auch rückwirkend bekommen. pflegestufe 2 ! was am meisten gezählt hat, war nicht die sondiererei oder die gymnastik, die ich täglich mit ihr machen muss, sondern dass sie oft verschleimt ist und oft inhalieren muß (????) ich glaube im winter werden wir wieder vorgeladen, um neu zu evaluieren, ob sich etwas geändert hat.
also beantragen würde ich auf jeden fall schon. schreib dir auf jeden fall die zeiten auf, die deiner meinung nach ein zusätzlicher aufwand im gegensatz zu einem gesunden baby sind.
ich drück euch die daumen, dass es klappt!
liebe grüße
astrid _________________ Iris, *19.04.2006, schwerer Sauerstoffmangel nach Geburt, spastische Tetraparese, nach 1 Jahr sondenentwöhnt, Epilepsie,anfallsfrei, Melanie (4) gesund
Eigentlich steht Pflegegeld ab der Geburt zu. Nur es da schon zu bekommen ist halt net leicht.
Wir haben mit glaub ich 8 Monaten Stufe 1 bekommen und seit dem stelle ich jedes Jahr einen Antrag auf Erhöhung, da unser Zwerg zwar älter wird, aber noch immer so selbständig ist wie bei ihrer ersten Begutachtung, nämlich gar nicht.
Einzig ihr Flascherl kann sie halten.
Wir haben jetzt Stufe 3. Im Vergleich zu manchen anderen Kindern die auch die 3 haben find ichs eine Frechheit aber gut.
Was ich aber wie immer ziemlich schad find ist, dass wir Eltern uns alle Infos zusammenkratzen müssen und dabei auch sehr viele Falschinformationen bekommen. Mich habens wegen dem Parkausweis 3x abgewimmelt, weil die gscheite Vorzimmerdame meinte unter 3 bekommt man den nicht und deshalb bekomm ich auch keinen Termin beim Amtsarzt dafür
Das mit dem Parkausweis war bei uns eine Gewichtsfrage des Kindes, unter 10 kg kein Ausweis... - bis dahin ist tragen zumutbar oder so ....
Stufe 3 haben wir auch, aber mit 5 Jahren wird es mehr, da kein freies Gehen, keine Sprache, keinerlei Selbständige Aktivitäten, Sitzen frei am Boden, auf einem normalen Sessel nicht.
Also auch kein Essen. - Auch keine Sauberkeit... etc. - das zählt alles, und das selbständige An- und Ausziehen erst! - Davon kann man nur träumen...
Aber, darüber bin ich froh, keine Medikamente!
Und wie schaut das bei euch aus?
Viele Grüße
Silvia _________________ Liebe Grüße
Silvia
Iris *03/2003, MICPCH, HG-versorgt, ein Sonnenschein
Peter *03/2006, AVWS, SEV
Bitte 10kg, da häten wir ihn grade erst bekommen. Tragen eh, aber ein total hypotones oder spastisches Kind in einen Sitz zu bekommen und vielleicht auch noch aufpassen müssen, dass die Autotür nicht gegen ein anderes Auto knallt. Die haben ja einen
Pflegegeld werd ich jetzt dann mal wieder einen Erhöhungsantrag stellen. Linda ist dann ca 4,5. Sie kann wie schon geschrieben nix. Sie rollt am Boden und hat dabei ihren Spaß.
Medikamente haben wir außer Movicol auch nix. Zum Glück
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