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Verhinderungspflege Regelungen / Fallbeispiele
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MichaelK
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BeitragVerfasst am: 12.03.2007, 16:40    Titel: Verhinderungspflege Regelungen / Fallbeispiele Antworten mit Zitat

Hallo Leute,

Ich hab mal die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderungspflege in eine einigermaßen lesbare und übersichtliche Form gebracht.

Das Thema ist ja ein "Dauerbrenner" , deshalb schlage ich vor, die Diskussionen dazu künftig unter diesem Beitrag zusammenzufassen.

Wenn der Download nicht über die linke Maustaste funktioniert, dann bitte : Rechte Maustaste.......und im Untermenü..-Ziel speichern unter...auswählen Wink

LG Michael



Verhinderungspflege.pdf
 Beschreibung:

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 Dateiname:  Verhinderungspflege.pdf
 Dateigröße:  136.85 KB
 Heruntergeladen:  2772 mal


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Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
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Mamatom
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BeitragVerfasst am: 13.03.2007, 09:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Michael,

gestern habe ich mit unserer KK telefoniert. Man sagte mir, uns stehe der Betrag i.H.v. 460 EUR jährlich nur zu, wenn Tom von Pflegediensten u.ä. Einrichtungen versorgt werden würde.
Das geht bei Tom natürlich nicht Wink Exclamation

Unser 'Kindermädchen' studiert in Nijmegen Ergotherapie und kommt mit ihm gut zurecht. Er kennt sie auch - sie war von Anfang an dabei und bietet uns nun ihm Rahmen einer sozialen Aktion ihres Studiums kostenlose Hilfe an. Sie will uns entlasten ohne uns finanziell zu belasten. Ich dachte nun, dass diese Hilfe über die KK bezahlbar wäre. Tja, aber da habe ich eine klare Absage bekommen: 'Das ist gesetzlich noch nicht vorgesehen. Aber da diese Sache noch recht neu ist, wird es demnächst evtl. geändert.'
Ist das wirklich so richtig, was mir da mitgeteilt wurde ???

LG
und einen schönen sonnigen Tag

Michaela

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Michaela (1967) mit T.
mit Tom (2003), frühkindlicher Autismus (auf hohem Funktionsniveau), getesteter IQ 61
A. (98), Asthma bronchiale und L. (94)
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MichaelK
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BeitragVerfasst am: 13.03.2007, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Michaela,

das sind zwei verschiedene Leistungen, die ihr in Anspruch nehmen könnt, so wie ich das sehe:

1. Zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf nach §§ 45 a, b und c des SGB 11 (bis 460 € pro Kalenderjahr)
Das ist eine Sachleistung, muß also durch professionelle Dienste / Einrichtungen erbracht werden.

2. Daneben gibt es die Verhinderungspflege, wie in der Datei beschrieben und die kann natürlich von euerem Kindermädchen durchgeführt werden. Dazu ist kein Qualifikationsnachweis oder ähnliches erforderlich. Die Person muß nur mindestens 15 Jahre alt sein.

LG Michael

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Mamatom
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BeitragVerfasst am: 13.03.2007, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Michael,

vielen Dank für die Aufklärung.

Hatte mir schon fast so etwas gedacht, da die Bezeichnungen unterschiedlich sind. Was mich nun ärgert: dass der Herr von der KK mir so schön gesagt hat, wenn eine für uns interessante Änderung kommt, wird er mir Bescheid geben.

Nun ja, dann werde ich ihn noch einmal anrufen. Kann ja auch sein, dass er sich damit nicht auskennt.

Vielen Danke nochmal !!!


Michaela

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Samiras-Mama
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BeitragVerfasst am: 24.03.2007, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Habe mir das nochmal genau durchgelesen, aber noch ne Frage zu den Vorraussetzungen. Es steht da, dass man die Person mindesens schon 12 Monate vorher gepflegt haben muss, heißt das, dass ich mind. 12 Monate Pflegegeld bekommen haben muss?


LG Yvonne
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MichaelK
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BeitragVerfasst am: 24.03.2007, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Yvonne,

das Gesetz sagt, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung mindestens 12 Monate gepflegt haben muß.

Das Gesetz sagt aber nicht, dass schon mindestens 12 Monate die Pflegebedürftigkeit festgestellt sein muß. Das hat insbesondere bei verspäteter Antragstellung Bedeutung. Wenn du nachweisen kannst, dass die pflegeauslösende Behinderung/ Krankheit auch schon vor der Antragstellung für das Pflegegeld vorgelegen hat, sollte das genügen.

Allerdings steht das so in keiner Richtlinie. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. Bisher hat noch niemand das bis zum Bundessozialgericht durchgeklagt, daher besteht kein Rechtsanspruch.

Leg einfach erstmal Widerspruch ein und begründe es damit, dass du den Antrag auf Pflegegeld verspätet gestellt, aber dein Kind auch vorher schon mit erheblichem Mehrbedarf gepflegt hast.

LG Michael

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anneb
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BeitragVerfasst am: 25.03.2007, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

hallo michael, erst nochmal danke zu deinen kommentaren zur unserem widerspruch- MDK kommt nächste woche Rolling Eyes .
soweit ich das verstanden habe- und auch wohl die dame von der kk, mit der ich letzte woche bzgl der verhinderungspflege telefonierte, beziehen sich die 12 monate pflege auf den patienten und nicht auf die pflegeperson. denn sonst könnte man ja- böswillig, wenn sich eltern zB die pflege teilen, diesen erst nach 24 monaten die verhinderungspflege zusprechen.
lg, anne
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MichaelK
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BeitragVerfasst am: 25.03.2007, 14:16    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Anne,

nenee, das bezieht sich schon auf die Pflegeperson/en. Denn verhindert ist ja nicht der Pflegebedürftige.

Allerdings hat das nix mit Aufteilung auf mehrere Personen zu tun. Es steht bezüglich der Verhinderungspflege nichts im Gesetz, welchen Anteil die verhinderte Person an der Pflege haben muß. Unterbrechungen von unter 4 Wochen sind bei der Wartezeit auch nicht zu berücksichtigen (Krankenhaus usw.) Steht aber alles in der Datei: Verhinderungspflege.pdf

LG Michael

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claudia christiane
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BeitragVerfasst am: 29.05.2007, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

lieber michael,
beantrage ich die verhinderungspflege bei der KK? mache ich das formlos?
etwa so:
verhinderungspflege

sehr geehrte damen und herren,
hiermit beantrage ich verhinderungspflege vom tag X bis zum tag X , da ich urlaub habe. meine vertretung ist herr X, dieser ist nicht verwand und nicht verschwägert mit dem Pflegenden.

........

wenn der pfleger nun eine summe bekommt, muß er die summe dann überall angeben und auch versteuern?

vielen dank für die bestimmt schnelle antwort- lieber michael und grüße nach zwickau von der trabbi (original kübel) fahrenden claudia

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paul (2005) mit hydrozephalus internus, platt-, senk- und spitzfuß, hüftdysplasie, entwicklungsverzögert, sprachverzögert, hemiparetische diplegie.
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MichaelK
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BeitragVerfasst am: 29.05.2007, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Claudia,

die meisten Kassen haben dafür Antragsformulare. Smile

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grade oder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebende Personen ist die Geldleistung der Verhinderungspflege, ebenso wie das Pflegegeld selbst, steuerfrei und wird auch nicht bei der Bedürftigkeitsprüfung für andere Sozialleistungen berücksichtigt.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Pflegeperson bzw Ersatzpflegeperson in diesem Falle eine "sittliche Verpflichtung" zur Pflege haben und dies nicht im Sinne einer Erwerbstätigkeit tun.
Deshalb ist auch das Pflegegeld bzw. das Entgelt für die Verhinderungspflege für "uns" sehr viel niedriger, als im Falle der "erwerbsmäßigen" Pflege oder Ersatzpflege.

Die Anrechnungs und Steuerfreiheit gilt nicht für sonstige Personen Exclamation

LG Michael

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