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Pflegeleistungsergänzungsgesetz

 
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kathrin
Gast





BeitragVerfasst am: 09.05.2004, 08:41    Titel: Pflegeleistungsergänzungsgesetz Antworten mit Zitat

nach diesem Gesetz kann man bei der KK einen Antrag über Leistungen i.H. von 460 € beantragen Exclamation
Die Pflegekasse übernimmt seig dem 1.4.`02 Betreuungskosten in dieser Höhe als Sachleistung(nach einreichen einer Rechnung).
Die Betreuung muß von einer Einrichtung(Sozialstation,FED,Pflegedienste,Kurzzeitpflege,etc.)durchgeführt werden.Keine Kostenübernahme durch Freunde ,Nachbarn oder Familienangehörige!!

Es lohnt sich,Preisvergleiche anzustellen:
Ich habe einen priv. Pflegedienst genommen,weil die nur 16,36€/Std.nahmen und alle Arbeiten gemacht haben.Manche Dienste haben sog. Pflegepakete,bei denen dann bestimmte Arbeiten extra abgerechnet werden!Der Familienentlastende Dienst (FED) wollte sogar 25 € haben,obwohl die dort überwiegend mit Zivis oder Studenten arbeiten(gerechter Weise muß ich aber sagen ,das die bei uns eine Krankenschwester eingesetzt haben,als wir am Anfang die Verhinderungspflege durchgeführt haben)

Ich weiß nicht,ob sonst noch bestimmte Bedingungen an diese Leistungen geknüpft sind,aber fragt doch einfach mal bei eurer Pflegekasse nach!


Viel Erfolg wünscht euch Kathrin
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Kathrin Pohlmann
Stamm-User
Stamm-User


Anmeldedatum: 07.05.2004
Beiträge: 210
Wohnort: Vechta

BeitragVerfasst am: 09.05.2004, 10:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Wir haben seit kurzen das Pflegeleistungsergänzungsgesetz über die Sozialstation am laufen. Die Leute dafür werden in einem Kurs ausgebildet oder haben bestimmte Referenzen die sie zeigen können.Meine nimmt zb. nur 10 (evtl. später 12)E und hat vorher mit behinderten Kindern in einer Tagungsbildungsstätte gearbeitet.Ich bin selbst mit ihr sehr zufrieden!Wir haben es zum Beispiel letztes Jahr beantragt und haben es komplett mit in diesem Jahr mitgenommen .Unsere Verhinderungspflege haben wir dafür erst mal ausgeschöpft.
Bis bald!

_________________
Kathrin(*74)Epilepsie Konrad(*73)Gesund
Carolin(*17.2.98)x-chromsonale subkortikale Bandheterotopie(Nachweis der Punktmutation R192W im Heterozygotenzustand),Epilepsie
Tobias(*6.5.2000)x-chromsonale Lissenzephalie(Nachweis der Punktmutation R192Wim Hemizygotenzustand),Epilepsie (gestorben 24.2.07)
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kathrin
Gast





BeitragVerfasst am: 09.05.2004, 10:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Pohlmann!

Leider brauchen wir für unsere Tochter eine Krankenschwester,weil die Pflege so umfassend ist,auch können wir die Leistungen nicht mit ins nächste Jahr rübernehmen,weil das eigentlich nur eine Übergangslösung am Anfang war,als es das Gesetz gab,aber keine Position bei den KK,um es abzurechnen!

Liebe Grüße,Kathrin
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Gast






BeitragVerfasst am: 26.06.2004, 23:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

an das Pflegeleistungsergänzungsgesetz sind einige Kriterien geknüpft, denn nicht jedes behinderte Kind mit einer PS hat Anspruch darauf, habe es auch durch, ich habe es nicht zugesprochen bekommen.

Ich kopiere mal die Kriterien hier rein, vielelicht hilft es doch dem Einen oder Anderen, es zu beantragen:

Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende
Fähigkeitsstörungen maßgebend:
Ja Nein

1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches ( Weglauftendenz )


2. Verkennen und Verursachen gefährdender Situationen


3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden
Substanzen


4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation


5. Im situativen Kontext inadäquates Verhalten


6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle und Bedürfnisse
wahrzunehmen


7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden
Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung


8. Störungen der höheren Hirnfunktionen ( Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herab-
gesetztes Urteilsvermögen ), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen
Alltagsleistungen geführt haben


9. Störung des Tag- / Nachtrhythmus


10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und strukturieren


11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen


12. Ausgeprägtes labiles und unkontrolliert emotinales Verhalten


13. Zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder
Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression


Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei
Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige
Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt werden.

Viele Grüsse
Ina.
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