Hallo, wir sind auch dabei, uns die Fahrkosten erstatten zu lassen. Und zwar Fahrkosten zur ambulanten Behandlung in der Kinderklinik, Fahrten zum Augenarzt, zum Kinderarzt und zu div. Therapien.
Zuerst wurde eine Kostenübernahme abgelehnt. Auf Nachfrage stellte sich dann jedoch heraus, dass es Ausnahmen gibt. Originaltext der Krankenkasse:
"Fahrten zur ambulanten Behandlung können ärztlicherseits verordnet werden und von der Krankenkasse genehmigt werden für Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H besitzen oder Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens nach Stufe 2 erhalten."
Die Sache hat aber einen Haken: Der Gesetzgeber sieht für jede Fahrt eine Zuzahlung von 10%, mindesten jedoch 5 .-€ max. 10.-€ vor. Aber auch hier scheint es wieder Ausnahmen zu geben. Ich versuche gerade diese in Erfahrung zu bringen.
Fakt ist jedoch, wer die Fahrkosten erstattet haben möchte, muss jede Menge bürokratischen Schwachsinn über sich ergehen lassen.
Wenn der Arzt eine Therapie verordnet, ist es doch logisch, dass man irgendwie zur Therapie kommen muss. Warum zur Therapieverordnung auch noch eine Verordnung der Fahrt? Wenn man beim Therapeuten unterschreiben muss, dass die Therapie durchgeführt wurde, warum brauche ich dann noch zusätzlich eine Bestätigung, dass ich mit dem Kind dorthin gefahren bin? Lapidare Erklärung der Krankenkasse: Der Gesetzgeber schreibt das so vor!
Deshalb: Ein Hoch auf unser Gesundheitswesen und alle Gesundheitsreformen, es lebe die Bürokratie! _________________ gruß aus dem Schwarzwald
Alexander
es gelten hierbei die "Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport -Richtlinien)
in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004; Nr. 18: S. 1342 zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger 2005, Nr. 41: S. 2 937 in Kraft getreten am 2. März 2005
In diesem schönen bürokratischen Machwerk findet ihr folgendes:
"§ 8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
(1) In besonderen Ausnahmefällen können auch Fahrten zur ambulanten Behandlung außer der in § 7 Abs. 2 Buchstaben b) und c) geregelten Fälle bei zwingender medizinischer Notwendigkeit von der Krankenkasse übernommen und vom Vertragsarzt verordnet werden. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
(2) Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind,
- dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist, und
- dass diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
(3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen.
Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
§ 10 Information des Versicherten
Der Versicherte soll darüber unterrichtet werden, dass seine Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt - mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt - beträgt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.""
Also zugegebenermaßen ne Menge Bürokratie, aber bei uns klappt das ganz gut. Hab nur einmal anfangs eine ärztliche Bescheinigung gebraucht und rechne jetzt regelmäßig alle Fahrten mit der KK ab. Die Zuzahlung bleibt natürlich, wie beschrieben, es sei denn man ist befreit (1 % - Grenze bei Chronikern)
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
hm, gilt die zuzahlung denn auch für kinder?????????
als beispiel ist mir folgendes "passiert":
zuschuss zur haushaltshilfe bei "mutter im kh als begleitperson":
kk A erstattete 80 %der kosten abzüglich 10% selbstbeteiligung, kk b erstattet einen festbetrag pro stunde wobei bei kindern die selbstbeteiligung wegfällt.
ja was denn nu??? grundsätzlich KEINE selbstbeteiligung bei kindern oder nach willkür? da ich gerade auch an der fahrtkosterstattung dran bin, wäre das schon interessant zu wissen, quasi als verhandlungsgrundlage.
lg, anne
die Zuzahlung zu den Fahrtkosten gilt auch für Kinder, wo es ansonsten keine Zuzahlungen gibt------b i s h e r-----
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
"Wir neigen dazu, Erfolg eher nach der Höhe unserer Gehälter oder nach der Größe unserer Autos zu bestimmen als nach dem Grad unserer Hilfsbereitschaft und dem Maß unserer Menschlichkeit."
(Martin Luther King)
na das mußt du unsere Gesundheits - Reformer fragen.
LG Michael _________________ Michael für den Liebling der Familie: Lars, geb 04/03 Lumbale Spina bifida mit HC (v-p-Ableitung), Arnold-Chiari-Malformation Typ 2
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(Martin Luther King)
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